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   LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15   

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LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15 (https://dejure.org/2017,74040)
LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2017 - 31 O 395/15 (https://dejure.org/2017,74040)
LG Berlin, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 31 O 395/15 (https://dejure.org/2017,74040)
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Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - DKV 2 -, - ERGO Beratung und Vertrieb AG -, Anspruch auf Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse, Darlegungs- und Beweislast, Stornohaftungzeitraum, unverschuldete Stornierung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bei Stornierung des

    Auszug aus LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15
    Nach § 92 Abs. 4 HGB hat der VV - abweichend von § 87 a Abs. 1 HGB - erst dann einen unbedingten Anspruch auf Provision, wenn der VN die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem VVV berechnet (im Anschluss an BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 237/04 - Juris Tz. 10; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz. 14).

    Leistet der VN die vereinbarte Prämie nicht, tritt die für die Entstehung des Provisionsanspruches maßgebliche aufschiebende Bedingung nicht ein; die Entstehung des Provisionsanspruches ist somit gehindert (im Anschluss an BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - LS 3, NJW 11, 1590, Juris Tz. 14; BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 - LS 20, BAGE 150, 286, Juris Tz. 28; OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - I-16 U 32/16 - LS 6, MDR 17, 467, Juris Tz. 6 - DVAG 51 -).

    Gemäß § 87 a Abs. 3 HGB besteht auch dann ein Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der U das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung jedoch, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die der Unicht zu vertreten hat (im Anschluss an BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 237/04 - Juris Tz. 12; 25.05.2005 - VIII ZR 279/04 - VersR 05, 1078, Juris Tz. 8; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - Juris Tz.14).

    Das VU hat die Wahl, ob es die erforderliche Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge durch Ergreifen geeigneter und ausreichender Maßnahmen selbst vornimmt, oder ob es die im Provisionserhaltungsinteresse des Vertreters liegende Nachbearbeitung dem Vertreter überlässt (im Anschluss an BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 279/04 - WM 05, 1487, Juris Tz. 11; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz. 15; 28.06.2012 - VII ZR 130/11 - VersR 12, 1174, Juris Tz. 15).

    8; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz.15; 28.06.2012 - VII ZR 130/11 - VersR 12, 1174, Juris Tz. 15).

    Entschließt sich das VU, eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, ist es im Regelfall erforderlich, dass es aktiv tätig wird und dass der VV - für den Fall der vertragswidrigen Nichtzahlung der vereinbarten Prämie - zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich angehalten wird (im Anschluss an BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz. 22).

    Dass das VU die grundsätzlich gebotenen Maßnahmen zur Nachbearbeitung ergriffen hat, muss das hierfür darlegungs- und beweisbelastete VU nachvollziehbar darlegen (im Anschluss an BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 279/04 - WM 05, 1487, Juris Tz. 11; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz.15).

    Geht es nicht darum, einen säumigen VN ernstlich und nachdrücklich dazu anzuhalten, die von ihm vertraglich übernommene Verpflichtung zur Zahlung der Erst- oder einer Folgeprämie zu erfüllen, und auf diese Weise eine (vorzeitige) Beendigung eines Versicherungsvertrages abzuwenden (unter Bezugnahme auf BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz. 22), sondern vielmehr darum, einen Vertragspartner, der von seinem Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages Gebrauch macht, für eine Fortsetzung des Vertrages über die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit hinaus zu gewinnen, können an die durch das VU zu ergreifenden Maßnahmen der Stornoabwehr keine allzu strengen Anforderung gestellt werden.

    Ob das VU im Zuge der Bemühungen um den Fortbestand der Verträge im Interesse der Erhaltung der Provisionsansprüche seines VV gehalten sein kann, durch persönliche Rücksprache mit dem VN nach den Gründen für die fristgerechte Kündigung zu forschen und mit diesem nach einer gemeinsamen, den Fortbestand des Vertrages sichernden Lösung zu suchen (unter Bezugnahme auf BGH, 01.12.2010 - VIII 2R 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz. 22; OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16 - Juris Tz. 27), lässt die Kammer offen.

    Ein Verzicht auf ein solches Vorgehen hat nicht zur Folge, dass die letztlich mit Zustimmung des VU erfolgte, auf einer ordentlichen Kündigung fußende vorzeitige Vertragsbeendigung in den Risikobereich des VU fällt (unter Bezugnahme auf BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 279/04 - LS 5, VersR 05, 1078, Juris Tz. 8; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz. 15).

  • BGH, 28.06.2012 - VII ZR 130/11

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters: Pflichten des

    Auszug aus LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15
    Dafür, dass die Nichtausführung des Geschäftes/die Nichtzahlung der Versicherungsprämie nicht durch das VU zu vertreten ist, ist der U darlegungs- und beweisbelastet (unter Bezugnahme auf BGH, 28.06.2012 - VII ZR 130/11 - WM 12, 1600, Juris Tz. 16).

    Das VU hat die Wahl, ob es die erforderliche Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge durch Ergreifen geeigneter und ausreichender Maßnahmen selbst vornimmt, oder ob es die im Provisionserhaltungsinteresse des Vertreters liegende Nachbearbeitung dem Vertreter überlässt (im Anschluss an BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 279/04 - WM 05, 1487, Juris Tz. 11; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz. 15; 28.06.2012 - VII ZR 130/11 - VersR 12, 1174, Juris Tz. 15).

    8; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz.15; 28.06.2012 - VII ZR 130/11 - VersR 12, 1174, Juris Tz. 15).

    Dabei muss der VV zugleich die für die Nachbearbeitung notwendigen Informationen erhalten (im Anschluss an BGH, 28.06.2012 - VII ZR 130/11 - VersR 12, 1174, Juris Tz. 19 f.).

    Wenn der VV eine realistische Chance haben soll, einen notleidenden Versicherungsvertrag zu retten, müssen ihm Stornogefahrmitteilungen so bald wie möglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 2 BGB) zugesandt werden (im Anschluss an BGH, 28.06.2012 - VII ZR 130/11 - VersR 12, 1174, Juris Tzz. 18 ff.).

  • BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 279/04

    Rechtsnatur und Umfang der Pflicht eines Versicherungsunternehmens zur

    Auszug aus LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15
    Gemäß § 87 a Abs. 3 HGB besteht auch dann ein Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der U das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung jedoch, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die der Unicht zu vertreten hat (im Anschluss an BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 237/04 - Juris Tz. 12; 25.05.2005 - VIII ZR 279/04 - VersR 05, 1078, Juris Tz. 8; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - Juris Tz.14).

    Das VU hat die Wahl, ob es die erforderliche Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge durch Ergreifen geeigneter und ausreichender Maßnahmen selbst vornimmt, oder ob es die im Provisionserhaltungsinteresse des Vertreters liegende Nachbearbeitung dem Vertreter überlässt (im Anschluss an BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 279/04 - WM 05, 1487, Juris Tz. 11; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz. 15; 28.06.2012 - VII ZR 130/11 - VersR 12, 1174, Juris Tz. 15).

    Art und Umfang der dem VU obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles (im Anschluss an BGH, 12.11.1987 - I ZR 3/86 - VersR 88, 490, Juris Tz. 12; 25.05.2005 - VIII ZR 279/04 - WM 05, 1487, Juris tz.

    Dass das VU die grundsätzlich gebotenen Maßnahmen zur Nachbearbeitung ergriffen hat, muss das hierfür darlegungs- und beweisbelastete VU nachvollziehbar darlegen (im Anschluss an BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 279/04 - WM 05, 1487, Juris Tz. 11; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz.15).

    Ein Verzicht auf ein solches Vorgehen hat nicht zur Folge, dass die letztlich mit Zustimmung des VU erfolgte, auf einer ordentlichen Kündigung fußende vorzeitige Vertragsbeendigung in den Risikobereich des VU fällt (unter Bezugnahme auf BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 279/04 - LS 5, VersR 05, 1078, Juris Tz. 8; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz. 15).

  • OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16

    Rückforderung von Versicherungsvertreterprovisionen bei Nachbearbeitungspflicht

    Auszug aus LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15
    Den an eine schlüssige Darlegung eines geltend gemachten Provisionsrückforderungsanspruches zu stellenden Anforderungen (unter Bezugnahme OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16 - LS 1 ff., Juris Tzz. 19 ff.), wenn der U eine tabellarische Übersicht vorlegt und im Schriftsatz im Einzelnen erläutert, dass die darin aufgeführten Verträge noch innerhalb der maßgeblichen Stornohaftungszeit von 60 Monaten beendet worden sind und die in der tabellarischen Übersicht aufgeführten Abschlussprovisionen daher nicht vollständig verdient und anteilig in der von ihr dort unter Angabe des Rechenweges berechneten Höhe zurückzuzahlen sind.

    Ob das VU im Zuge der Bemühungen um den Fortbestand der Verträge im Interesse der Erhaltung der Provisionsansprüche seines VV gehalten sein kann, durch persönliche Rücksprache mit dem VN nach den Gründen für die fristgerechte Kündigung zu forschen und mit diesem nach einer gemeinsamen, den Fortbestand des Vertrages sichernden Lösung zu suchen (unter Bezugnahme auf BGH, 01.12.2010 - VIII 2R 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz. 22; OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16 - Juris Tz. 27), lässt die Kammer offen.

    Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 87 a Abs. 3 HGB, der auf das auszuführende Geschäft abstellt, wie es abgeschlossen worden ist (unter Bezugnahme auf OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16 - Juris Tz. 28).

  • BGH, 19.11.1982 - I ZR 125/80

    Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge

    Auszug aus LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15
    An die Stelle der als aufschiebende Bedingung für die Entstehung des Provisionsanspruches des HV nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB maßgeblichen Geschäftsausführung durch den U tritt beim VV die aufschiebende Bedingung der Prämienzahlung durch den VN (im Anschluss an BGH, 19.11.1982 - I ZR 125/80 - VersR 83, 371, Juris Tz. 20).

    Die Verpflichtung zur Nachbearbeitung ergibt sich aus § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB und der dem Versicherer gegenüber dem VV obliegenden Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des VV zu nehmen (im Anschluss an BGH, 19.11.1982 - I ZR 125/80 - VersR 83, 371, Juris Tz. 20).

  • BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 237/04

    Pflicht des Versicherungsunternehmens zur Nachbearbeitung notleidend gewordener

    Auszug aus LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15
    Nach § 92 Abs. 4 HGB hat der VV - abweichend von § 87 a Abs. 1 HGB - erst dann einen unbedingten Anspruch auf Provision, wenn der VN die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem VVV berechnet (im Anschluss an BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 237/04 - Juris Tz. 10; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - VersR 11, 345, Juris Tz. 14).

    Gemäß § 87 a Abs. 3 HGB besteht auch dann ein Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der U das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung jedoch, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die der Unicht zu vertreten hat (im Anschluss an BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 237/04 - Juris Tz. 12; 25.05.2005 - VIII ZR 279/04 - VersR 05, 1078, Juris Tz. 8; 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - Juris Tz.14).

  • BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14

    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung

    Auszug aus LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15
    Leistet der VN die vereinbarte Prämie nicht, tritt die für die Entstehung des Provisionsanspruches maßgebliche aufschiebende Bedingung nicht ein; die Entstehung des Provisionsanspruches ist somit gehindert (im Anschluss an BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09 - LS 3, NJW 11, 1590, Juris Tz. 14; BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 - LS 20, BAGE 150, 286, Juris Tz. 28; OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - I-16 U 32/16 - LS 6, MDR 17, 467, Juris Tz. 6 - DVAG 51 -).

    Haben die Parteien des VVV vereinbart, dass der VV für seine Tätigkeit Provisionen nach Maßgabe der beigefügten Provisions- und Bewertungsregelungen erhält, sind die Provisions- und Bewertungsregelungen dem Vertrag beigefügt, so werden sie mit der eingangs wiedergegebenen Formulierung hinreichend deutlich im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB in den Vertrag einbezogen (unter Bezugnahme auf BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 - LS 41, BAGE 150, 286, Juris Tz. 43).

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

    Auszug aus LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15
    Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (im Anschluss an BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05 - BGHZ 168, 57 = Juris Tz. 10).
  • OLG Saarbrücken, 15.06.2001 - 1 U 78/01

    Teilurteil, Buchauszug, Unzulässigkeit eines auf einen bestimmten Zeitraum

    Auszug aus LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15
    Die Frage, ob der VV den von ihm angekündigten Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs auf einen entsprechenden Hinweis hin in einer Fassung gestellt hätte, die den an einen hinreichend bestimmten Klageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellende Anforderung genügt (unter Bezugnahme auf OLG Saarbrücken, 15.06.2001 - 1 U 78/01 - NJW-RR 02, 34, Juris Tzz.
  • BGH, 12.11.1987 - I ZR 3/86

    Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge

    Auszug aus LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15
    Art und Umfang der dem VU obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles (im Anschluss an BGH, 12.11.1987 - I ZR 3/86 - VersR 88, 490, Juris Tz. 12; 25.05.2005 - VIII ZR 279/04 - WM 05, 1487, Juris tz.
  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

    Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des

  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 160/04

    Rechtsfolgen der Feststellung einer vorläufig bestrittenen, rechtshängigen

  • BGH, 16.01.2013 - IV ZR 94/11

    Allgemeine Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung:

  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10

    Gerichtliche Schätzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines

  • OLG Oldenburg, 30.03.2015 - 13 U 71/14

    Vereinbarung der Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschusszahlungen an

  • BGH, 17.10.1960 - VII ZR 216/59

    Schadensersatzpflicht des U bei Nichtabschluss angetragener Geschäfte, Ablehnung

  • OLG Frankfurt, 06.10.2005 - 5 WF 146/05

    Prozesskostenhilfeverfahren: Erfolgsaussicht einer Abänderungsklage;

  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 54/95

    Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem ausgeschiedenen

  • OLG Köln, 20.12.2013 - 20 U 120/13

    Rechtsfolgen des Kontrahierungszwangs in der privaten Krankenversicherung

  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15

    Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - 16 U 32/16

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Provisionszahlungsansprüchen

  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07

    Zum Wegfall von Handelsvertreterprovisionsansprüchen wegen vom Unternehmer zu

  • KG, 04.06.2021 - 2 U 5/18

    Rückzahlung von Provisionsvorschüssen beim Versicherungsvertretervertrag:

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2017, Aktenzeichen 31 O 395/15, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2017, Az. 31 O 395/15, zugestellt am 10. Januar 2018, abzuändern und die Klage abzuweisen,.

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