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   LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 67/15   

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LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 67/15 (https://dejure.org/2015,33988)
LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2015 - 67 T 67/15 (https://dejure.org/2015,33988)
LG Berlin, Entscheidung vom 22. September 2015 - 67 T 67/15 (https://dejure.org/2015,33988)
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  • OLG München, 09.07.2010 - 20 W 1546/10

    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis: "Sofortiges" Anerkenntnis nach

    Auszug aus LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 67/15
    Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht nur dann vor, wenn der Beklagte innerhalb der Frist zur Klageerwiderung den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, sondern auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst während des Prozesses eintreten und der Beklagte daraufhin im nächsten Schriftsatz (BGH, NJW-RR 2004, 999; OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, ZPO, 17. Edition, § 93 Rn. 94) oder - wenn schon zuvor Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen ist - vor Stellung bzw. Wiederholung eines Sachantrags (BGH, NJW-RR 2006, 773 (775); KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2007 - 8 W 43/07 -, juris LS) vorbehaltlos anerkennt.

    Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte Partei auch nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" anerkennen (BGH, NJW-RR 2004, 999; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2012 - 6 W 557/12, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, ZPO, 17. Edition, § 93 Rn. 99.).

    Hierbei ist nicht zwischen einer zunächst unschlüssigen und einer zunächst unbegründeten Klage zu differenzieren (BGH, NJW-RR 2004, 999; OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5).

    Insbesondere ist eine Partei nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können (BGH, NJW-RR 2004, 999; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2012 - 6 W 557/12, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5).

    Nach unstreitiger Auffassung gibt der Beklagte Anlass zur Klagerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, dass er nicht anders zu seinem Recht kommen werde (OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5; Gierl, in: Saenger, ZPO, 6. Aufl. 2015, Rn. 8).

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 21/03

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Anfechtung einer

    Auszug aus LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 67/15
    Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht nur dann vor, wenn der Beklagte innerhalb der Frist zur Klageerwiderung den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, sondern auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst während des Prozesses eintreten und der Beklagte daraufhin im nächsten Schriftsatz (BGH, NJW-RR 2004, 999; OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, ZPO, 17. Edition, § 93 Rn. 94) oder - wenn schon zuvor Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen ist - vor Stellung bzw. Wiederholung eines Sachantrags (BGH, NJW-RR 2006, 773 (775); KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2007 - 8 W 43/07 -, juris LS) vorbehaltlos anerkennt.

    Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte Partei auch nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" anerkennen (BGH, NJW-RR 2004, 999; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2012 - 6 W 557/12, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, ZPO, 17. Edition, § 93 Rn. 99.).

    Hierbei ist nicht zwischen einer zunächst unschlüssigen und einer zunächst unbegründeten Klage zu differenzieren (BGH, NJW-RR 2004, 999; OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5).

    Insbesondere ist eine Partei nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können (BGH, NJW-RR 2004, 999; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2012 - 6 W 557/12, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5).

  • OLG Koblenz, 15.11.2012 - 6 W 557/12

    Kostenentscheidung: Sofortige Anerkennung einer Widerklage

    Auszug aus LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 67/15
    Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte Partei auch nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" anerkennen (BGH, NJW-RR 2004, 999; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2012 - 6 W 557/12, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, ZPO, 17. Edition, § 93 Rn. 99.).

    Insbesondere ist eine Partei nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können (BGH, NJW-RR 2004, 999; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2012 - 6 W 557/12, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5).

    Eine vor dem Eintritt der Schlüssigkeit stattfindende Verteidigung der Beklagten gegen die unschlüssige Klage verhindert das sofortige Anerkenntnis nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2012 - 6 W 557/12, juris Rn. 16).

  • OLG Schleswig, 08.01.1982 - 9 W 72/80
    Auszug aus LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 67/15
    Das Beschwerdegericht folgt auch nicht der Auffassung, wonach ein Beklagter, der eine Klageforderung einer unschlüssigen Klage anerkannt hat, die Verfahrenskosten auch dann zu tragen habe, wenn er vorprozessual der nicht begründeten, im Prozess aber anerkannten Forderung widersprochen hat, weil er damit auch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2007 - 6 W 35/07, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.1999 - 5 W 10/99, juris OS; basierend auf der Prämisse, dass bei einem Anerkenntnis eine Begründetheitsprüfung zu unterbleiben hat: OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.1990 - 20 W 65/89, juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.1982 - 9 W 72/80, juris LS 2).
  • BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 242/10

    Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB

    Auszug aus LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 67/15
    Sie muss auf der einen Seite zwar den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung tragen, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch diese Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken, und ihm so eine sachgerechte Beurteilung der sich daraus ergebenden Lage, insbesondere hinsichtlich seiner Duldungspflicht, der für ihn zu treffenden Maßnahmen und der gegebenenfalls zu ziehenden vertragsrechtlichen Konsequenzen, ermöglichen (BGH, NJW 2012, 63 (65); BT-Drs.
  • OLG Düsseldorf, 12.04.1999 - 5 W 10/99

    Veranlassung des Schuldners zur Klageerhebung

    Auszug aus LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 67/15
    Das Beschwerdegericht folgt auch nicht der Auffassung, wonach ein Beklagter, der eine Klageforderung einer unschlüssigen Klage anerkannt hat, die Verfahrenskosten auch dann zu tragen habe, wenn er vorprozessual der nicht begründeten, im Prozess aber anerkannten Forderung widersprochen hat, weil er damit auch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2007 - 6 W 35/07, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.1999 - 5 W 10/99, juris OS; basierend auf der Prämisse, dass bei einem Anerkenntnis eine Begründetheitsprüfung zu unterbleiben hat: OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.1990 - 20 W 65/89, juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.1982 - 9 W 72/80, juris LS 2).
  • OLG Hamm, 06.02.1990 - 20 W 65/89
    Auszug aus LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 67/15
    Das Beschwerdegericht folgt auch nicht der Auffassung, wonach ein Beklagter, der eine Klageforderung einer unschlüssigen Klage anerkannt hat, die Verfahrenskosten auch dann zu tragen habe, wenn er vorprozessual der nicht begründeten, im Prozess aber anerkannten Forderung widersprochen hat, weil er damit auch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2007 - 6 W 35/07, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.1999 - 5 W 10/99, juris OS; basierend auf der Prämisse, dass bei einem Anerkenntnis eine Begründetheitsprüfung zu unterbleiben hat: OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.1990 - 20 W 65/89, juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.1982 - 9 W 72/80, juris LS 2).
  • KG, 27.07.2007 - 8 W 43/07

    Kostenentscheidung: sofortiges Anerkenntnis nach einer Klageänderung

    Auszug aus LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 67/15
    Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht nur dann vor, wenn der Beklagte innerhalb der Frist zur Klageerwiderung den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, sondern auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst während des Prozesses eintreten und der Beklagte daraufhin im nächsten Schriftsatz (BGH, NJW-RR 2004, 999; OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, ZPO, 17. Edition, § 93 Rn. 94) oder - wenn schon zuvor Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen ist - vor Stellung bzw. Wiederholung eines Sachantrags (BGH, NJW-RR 2006, 773 (775); KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2007 - 8 W 43/07 -, juris LS) vorbehaltlos anerkennt.
  • OLG Stuttgart, 08.05.2007 - 6 W 35/07

    Stufenklage; Kostenentscheidung: Bedeutung der Schlüssigkeit einer Klage für die

    Auszug aus LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 67/15
    Das Beschwerdegericht folgt auch nicht der Auffassung, wonach ein Beklagter, der eine Klageforderung einer unschlüssigen Klage anerkannt hat, die Verfahrenskosten auch dann zu tragen habe, wenn er vorprozessual der nicht begründeten, im Prozess aber anerkannten Forderung widersprochen hat, weil er damit auch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2007 - 6 W 35/07, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.1999 - 5 W 10/99, juris OS; basierend auf der Prämisse, dass bei einem Anerkenntnis eine Begründetheitsprüfung zu unterbleiben hat: OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.1990 - 20 W 65/89, juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.1982 - 9 W 72/80, juris LS 2).
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 160/04

    Rechtsfolgen der Feststellung einer vorläufig bestrittenen, rechtshängigen

    Auszug aus LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 67/15
    Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht nur dann vor, wenn der Beklagte innerhalb der Frist zur Klageerwiderung den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, sondern auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst während des Prozesses eintreten und der Beklagte daraufhin im nächsten Schriftsatz (BGH, NJW-RR 2004, 999; OLG München, Beschluss vom 09.07.2010 - 20 W 1546/10, juris Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, ZPO, 17. Edition, § 93 Rn. 94) oder - wenn schon zuvor Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen ist - vor Stellung bzw. Wiederholung eines Sachantrags (BGH, NJW-RR 2006, 773 (775); KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2007 - 8 W 43/07 -, juris LS) vorbehaltlos anerkennt.
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