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   LG Berlin, 23.01.2007 - 15 O 346/06   

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https://dejure.org/2007,11033
LG Berlin, 23.01.2007 - 15 O 346/06 (https://dejure.org/2007,11033)
LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2007 - 15 O 346/06 (https://dejure.org/2007,11033)
LG Berlin, Entscheidung vom 23. Januar 2007 - 15 O 346/06 (https://dejure.org/2007,11033)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Double-Opt-In-Verfahren - Dem Verwender eines Double-Opt-In-Verfahrens ist es nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass diese Funktion nicht zur Versendung von E-Mails an Personen missbraucht wird, die einen Empfang nicht selber veranlasst haben.

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Zur Geeignetheit des Double-Opt-In-Verfahrens zur Einholung der Zustimmung zur Übersendung eines Newsletters

Kurzfassungen/Presse (5)

  • heise.de (Pressebericht, 21.08.2008)

    Gravenreuth nimmt Berufungsantrag zurück

  • shopbetreiber-blog.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Bestätigungsmail bei Double-Opt-In kein Spam

  • dr-bahr.com (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Aktivierungsmail bei Double-Opt-In erlaubt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Aktivierungsmail bei Double-Opt-In erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens stellt keine Werbemaßnahme dar - Kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Besprechungen u.ä. (3)

  • shopbetreiber-blog.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Bestätigungsmail bei Double-Opt-In kein Spam

  • dr-bahr.com (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Aktivierungsmail bei Double-Opt-In erlaubt

  • Telepolis (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 18.09.2007)

    "Er hat einfach nicht aufgehört"

Papierfundstellen

  • MIR 2007, Dok. 259
  • K&R 2007, 430
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus LG Berlin, 23.01.2007 - 15 O 346/06
    (BGH NJW 1997, 2180, 2181 = GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb; BGH NJW 2001, 3265, 3266 = GRUR 2001, 1040 - Ambiente.de; BGH NJW 2004, 3102, 3105 - Internet-Versteigerung; Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn 2.12 f).
  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus LG Berlin, 23.01.2007 - 15 O 346/06
    (BGH NJW 1997, 2180, 2181 = GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb; BGH NJW 2001, 3265, 3266 = GRUR 2001, 1040 - Ambiente.de; BGH NJW 2004, 3102, 3105 - Internet-Versteigerung; Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn 2.12 f).
  • KG, 22.06.2004 - 9 W 53/04

    Unterlassungsanspruch wegen E-Mail-Spamming: Mithaftung einer politischen Partei

    Auszug aus LG Berlin, 23.01.2007 - 15 O 346/06
    (vgl. LG München I MMR 2003, 483; KG NJW-RR 2005, 51).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Berlin, 23.01.2007 - 15 O 346/06
    (BGH NJW 1997, 2180, 2181 = GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb; BGH NJW 2001, 3265, 3266 = GRUR 2001, 1040 - Ambiente.de; BGH NJW 2004, 3102, 3105 - Internet-Versteigerung; Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn 2.12 f).
  • LG Berlin, 16.05.2002 - 16 O 4/02

    Unzulässige Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt

    Auszug aus LG Berlin, 23.01.2007 - 15 O 346/06
    Das Zusenden einer unerwünschten werbenden E-Mail ist zwar objektiv ein Eingriff das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. LG Berlin NJW 2002, 2569).
  • LG München I, 15.04.2003 - 33 O 5791/03

    E-Mail-Werbung per E-Card

    Auszug aus LG Berlin, 23.01.2007 - 15 O 346/06
    (vgl. LG München I MMR 2003, 483; KG NJW-RR 2005, 51).
  • LG Berlin, 17.09.2008 - 63 Js 6608/06

    Urteil gegen Abmahnanwalt Gravenreuth - Wegen Betrugs hinter Gitter

    Am 19. Mai 2006 erließ das Landgericht Berlin, 15. Zivilkammer, zum Geschäftszeichen 15 O 346/06 die von dem Angeklagten gegen die Taz GmbH beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung.

    Zur Vermeidung der Erhebung einer Hauptsache-Klage forderte er die Taz GmbH sodann auf zu erklären, dass die am 19. Mai 2006 ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin zu dem Aktenzeichen 15 O 346/06 als endgültige und zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung anzuerkennen ist und dass die Taz GmbH auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss verzichte, weiterhin, dass sich die Taz GmbH verpflichte, die ihnen durch seine Einschaltung entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 10.000,00 in Höhe einer 0, 8 Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu erstatten.

    Mit Schreiben vom gleichen Datum, nämlich dem 21. Juni 2006, beantragte der Angeklagte bei dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 15 O 346/06 die Kosten des Verfahrens gemäß § 104 ZPO festzusetzen und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen [....].

    Am 23. Juni 2006 erließ das Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 15 O 346/06 den von dem Angeklagten beantragten Kostenfestsetzungsbeschluss, wobei die Kosten auf 662, 90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2006 festgesetzt wurden.

    In Kenntnis des Umstandes, dass die Taz GmbH mit der am 30. Juni 2006 auf seinem Konto eingegangenen Zahlung in Höhe von 663, 71 EUR die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 zum Aktenzeichen 15 O 346/06 vollständig (d.h. hinsichtlich der Kosten sowie der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen) beglichen hatte und diese Forderung somit durch Erfüllung vollständig erloschen war, beantragte der Angeklagte am 13. Juli 2006 beim Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg den Erlass eines Pfändungsbeschlusses gegen die Taz GmbH.

    In diesem Antrag, den der Angeklagte persönlich unterschrieben hat, führte der Angeklagte aus, dass er aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 23.06.2006 zu 15 O 346/06 von der Schuldnerin, nämlich der Taz GmbH, insgesamt einen Betrag in Höhe von 665, 58 EUR, nämlich eine Hauptforderung in Höhe von 662, 90 EUR sowie 5 % über dem Basiszinssatz vom 22.06.2006 bis 13. Juli 2006 in Höhe von insgesamt 2, 68 EUR, beanspruchen könne.

    Dieses erließ zum Aktenzeichen 15 O 849/06 am 27. Oktober 2006 gemäß § 769 ZPO eine einstweilige Anordnung des Inhaltes, dass die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss 15 O 346/06 vom 23.06.2006 bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe von 1.000,00 EUR einstweilig eingestellt wird.

    Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte - entgegen seiner Einlassung - vorsätzlich und mit betrügerischer Absicht gehandelt hat, als er die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 betrieben hat, insbesondere dass er wusste, dass die Taz GmbH die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 15 O 346/06 vom 23. Juni 2006 bereits vollständig beglichen hatte, als er am 13. Juli 2006 beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg in Berlin die Pfändung der Internetdomain der Taz GmbH beantragt hat.

    Die darauffolgende Nummer, ist jedoch ganz offensichtlich das Geschäftszeichen des Landgerichts Berlin in dem vom Angeklagten initiierten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nämlich 15 O 346/06.

    Dass ein Rechtsanwalt mit solchen Rechtskenntnissen und einer solchen langjährigen forensischen Erfahrung die in der Überweisung angegebene Zahlenfolge nicht als Geschäftszeichen des Landgerichts Berlin - 15 O 346/06 - erkannt und die Zweckbestimmung der Zahlung der TAZ GmbH falsch verstanden haben soll, ist ausgeschlossen.

    Als der Angeklagte auf dem Kontoauszug vom 03. Juli 2006 die Zahlenfolge 150346/06 gelesen hat, war ihm daher sofort und unmissverständlich klar gewesen, dass hiermit das gerichtliche Aktenzeichen 15 O 346/06 gemeint war.

    Die Bestimmung der Taz GmbH, welche Schuld mit der Zahlung vom 30. Juni 2006 getilgt werden sollte, war daher für jedermann und erst recht für den Angeklagten als Rechtskundigen mit - zudem überdurchschnittlich gut ausgeprägten - Rechtskenntnissen eindeutig und bezog sich zweifelsfrei auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 zum Aktenzeichen 15 0 346/06.

    Als der Angeklagte gleichwohl am 13. Juli 2006 die Pfändung der Internetdomain der GmbH beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg beantragt hat, und hierbei zugleich vorgetragen hat, er könne aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2006 zum Aktenzeichen 15 O 346/06 insgesamt 665, 58 EUR beanspruchen, hat er den Rechtspfleger des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg über das Bestehen der tatsächlich bereits durch Erfüllung erloschenen Forderung getäuscht und zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses zum Nachteil der Taz GmbH veranlasst.

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