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   LG Berlin, 23.06.2008 - 58 S 1/08   

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https://dejure.org/2008,33243
LG Berlin, 23.06.2008 - 58 S 1/08 (https://dejure.org/2008,33243)
LG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2008 - 58 S 1/08 (https://dejure.org/2008,33243)
LG Berlin, Entscheidung vom 23. Juni 2008 - 58 S 1/08 (https://dejure.org/2008,33243)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Berlin, 23.06.2008 - 58 S 1/08
    Dementsprechend steht dem Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unabhängig davon zu, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - "Porsche-Urteil", BGHZ 155 S. 1 = NJW 2003 S. 2086 = MDR 2003 S. 1046 = VersR 2003 S. 920 m. w. N.).

    Doch genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 -, a. a. O., m. w. N.).

    In diesem Sinne ist der Schaden nicht "normativ" zu bestimmen, sondern "subjektbezogen", weshalb Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 -, a. a. O., m. w. N.; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 -, NJW 2005 S. 1112, 1113 mit umfangreichen Nachweisen).

    Dem steht zwar nicht grundsätzlich entgegen, dass sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat , auf diese verweisen lassen muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 -, a. a. O., m. w. N.).

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind im Hinblick darauf gegeben, dass die Frage, unter welchen Bedingungen sich der auf Gutachtenbasis abrechnende Geschädigte auf eine anderweitige - billigere - Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wie insbesondere das obiter dictum des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 -, a. a. O., konkret zu verstehen sei, in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung - und auch in der Literatur - durchaus unterschiedlich beantwortet wird (Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung).

  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Auszug aus LG Berlin, 23.06.2008 - 58 S 1/08
    51 Dem Geschädigten muss vorgeworfen werden können, zum Zeitpunkt seiner Disposition schuldhaft von unzutreffenden Grundlagen, hier insbesondere zur Höhe der Reparaturkosten, ausgegangen zu sein (anderer Ansicht Figgener, NJW 2008 S. 1349, 1352: Der Geschädigte sei "gerade auf Grund der gewählten fiktiven Abrechnung in zeitlicher Hinsicht nicht schützenswert", auch unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 -, NJW 2007 S. 67, wonach der zunächst auf Grundlage geschätzter Reparaturkosten abrechnende Geschädigte grundsätzlich später die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur unter Vorlage der Reparaturrechnung verlangen könne.).
  • LG Essen, 23.10.2007 - 13 S 103/07
    Auszug aus LG Berlin, 23.06.2008 - 58 S 1/08
    Das liegt allerdings nicht daran, dass die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts (oder des ebenso entscheidenden Landgerichts Essen, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 13 S 103/07 -, NJW 2008 S. 1391) folgt, von einer Gleichwertigkeit der Reparatur könne nur dann ausgegangen werden, wenn die zu vergleichenden Werkstätten hinsichtlich derselben Marke gebunden seien; ob diese Auffassung tatsächlich zutrifft, bleibe hier dahingestellt (vgl. das Urteil der Kammer vom 21. Juni 2006 - 58 S 75/06 -, NZV 2006 S. 656 = NJW-RR 2007 S. 20; die Beklagten haben gegen die pauschale Disqualifizierung einer "freien Fachwerkstatt" vor dem europa- und wettbewerbsrechtlichen Hintergrund auch zusätzliche Gesichtspunkte aufgezeigt; s. a. Figgener, NJW 2008 S. 1349, 1352).
  • LG Berlin, 21.06.2006 - 58 S 75/06

    Stundenverrechnungssätze bei Kfz-Reparatur

    Auszug aus LG Berlin, 23.06.2008 - 58 S 1/08
    Das liegt allerdings nicht daran, dass die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts (oder des ebenso entscheidenden Landgerichts Essen, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 13 S 103/07 -, NJW 2008 S. 1391) folgt, von einer Gleichwertigkeit der Reparatur könne nur dann ausgegangen werden, wenn die zu vergleichenden Werkstätten hinsichtlich derselben Marke gebunden seien; ob diese Auffassung tatsächlich zutrifft, bleibe hier dahingestellt (vgl. das Urteil der Kammer vom 21. Juni 2006 - 58 S 75/06 -, NZV 2006 S. 656 = NJW-RR 2007 S. 20; die Beklagten haben gegen die pauschale Disqualifizierung einer "freien Fachwerkstatt" vor dem europa- und wettbewerbsrechtlichen Hintergrund auch zusätzliche Gesichtspunkte aufgezeigt; s. a. Figgener, NJW 2008 S. 1349, 1352).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus LG Berlin, 23.06.2008 - 58 S 1/08
    In diesem Sinne ist der Schaden nicht "normativ" zu bestimmen, sondern "subjektbezogen", weshalb Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 -, a. a. O., m. w. N.; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 -, NJW 2005 S. 1112, 1113 mit umfangreichen Nachweisen).
  • LG Berlin, 18.07.2011 - 43 S 41/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an eine Verweisung auf eine

    Bei der Frage, ob der Schädiger dem Geschädigten eine andere, kostengünstigere Werkstatt in zumutbarer Nähe, die eine gleichwertige Reparatur ermöglicht hätte, konkret nachgewiesen hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der letzten) mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Disposition des Geschädigten an (vergleiche LG Berlin, 23. Juni 2008, 58 S 1/08).(Rn.57).

    Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung, sondern im Grundsatz auf den Zeitpunkt der Disposition des Geschädigten an (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 23. Juni 2008 - 58 S 1/08 - und Urteil vom 15. Dezember 2008 - 58 S 169/08 -, beide bei juris abrufbar; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 - 1 U 246/07 -, NJW 2008 S. 3366 (LS) = NZV 2009 S. 42 (LS) = BeckRS 2008, 12379; LG Krefeld, Urteil vom 18. März 2010 - 3 S 30/09 -, NJW 2010 S. 3040).

    Hierfür wird es grundsätzlich eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt bedürfen (so Landgericht Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 58 S 169/08 -, noch offen gelassen im Urteil vom 23. Juni 2008 - 58 S 1/08 -, dort Rdnr. 39).

  • LG Berlin, 15.12.2008 - 58 S 169/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Anforderungen an einen Verweis auf eine

    1353, andererseits; zuletzt offen gelassen in Kammer, Urteil vom 23. Juni 2008 - 58 S 1/08).

    Hierfür wird es grundsätzlich eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt bedürfen (noch offen gelassen in Kammer, Urteil vom 23. Juni 2008 - 58 S 1/08, dort Rn 39).

    Denn mit dieser war zum einen ersichtlich nur auf eine etwaige Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeugs verzichtet worden und zum anderen hatte der Beklagte zu 2 zu diesem Zeitpunkt ein Schadensgutachten von dem Kläger weder erhalten noch Gelegenheit gehabt, dieses binnen angemessener Frist zu prüfen (insoweit sei verwiesen auf Kammer, Urteil vom 23. Juni 2008 - 58 S 1/08, Rn 43, wonach ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht voraussetzt, dass der Geschädigte Kenntnis von einer günstigeren Reparaturmöglichkeit hatte, insbesondere etwa dadurch, dass der Schädiger ihm eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret und prüfbar innerhalb angemessener Frist nachgewiesen hat. Insoweit möge die Dreimonatsfrist in § 3 a PflVersG a.F., § 3 a Abs. 1 PflVersG n.F., einen Anhalt bieten).

    Denn von einem schuldhaften Verstoß kann nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer erst im Prozess Angaben nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte machen müssen (vgl. Kammer, Urteil vom 23. Juni 2008 - 58 S 1/08, Rn 44).

  • AG Köln, 07.08.2012 - 272 C 29/12

    Anspruch des geschädigten Fahrzeugeigentümers auf Ersatz der Reparaturkosten nach

    Allerdings hat Beklagte die günstigere Reparaturmöglichkeit innerhalb eines Monats nachgewiesen, was der Annahme einer unangemessen Verzögerung entgegensteht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 23.06.2008 - Az. 58 S 1/08).
  • AG Berlin-Mitte, 22.05.2012 - 102 C 3317/11
    "Denn von einem schuldhaften Verstoß kann nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer erst im Prozess Angaben nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte machen müssen (Vgl. LG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2008 - 58 S 1/08 Rn 44 - zitiert nach Juris).
  • LG Berlin, 24.11.2011 - 43 S 152/11

    Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, wenn Angaben zur einer günstigeren

    Denn von einem schuldhaften Verstoß kann nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer erst im Prozess Angaben nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte machen müssen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2008 - 58 S 1/08, Rn 44- zitiert nach Juris).
  • AG Berlin-Mitte, 08.04.2013 - 12 C 3083/12
    Für den Nachweis einer konstengünstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit ist nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, sondern grundsätzlich der Zeitpunkt der Disposition des Geschädigten (LG Berlin, Urteil vom 23.06.2008, Az. 58 S 1/08; LG Berlin Urteil v. 18.07.2011, Az. 43 S 41/11 m.w.N. ).
  • AG Berlin-Mitte, 22.05.2012 - 107 C 3467/10
    Der sog. "Prämiumcheck" der Firma Controlexpert, wie er von der Beklagten vorgelegt wurde, ist mithin keine ausreichende Grundlage für eine Restitutionsentscheidung des Klägers gewesen (vgl. LG Berlin, 15.12.2008, 58 S 169/08, 23.06.2008, 58 S 1/08, 18.07.2011, 43 S 41/11).
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