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   LG Berlin, 23.09.2015 - 38 O 280/14   

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LG Berlin, 23.09.2015 - 38 O 280/14 (https://dejure.org/2015,48228)
LG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2015 - 38 O 280/14 (https://dejure.org/2015,48228)
LG Berlin, Entscheidung vom 23. September 2015 - 38 O 280/14 (https://dejure.org/2015,48228)
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  • KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13

    Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im

    Auszug aus LG Berlin, 23.09.2015 - 38 O 280/14
    Die inhaltlich übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen Textpassage allein genügt dem Deutlichkeitsgebot nicht (Kammergericht, Urteil vom 22. Dezember 2014, 24 U 169/13, Rn. 45).

    Der Kammer ist bewusst, dass diese Lösung nicht zwingend ist, Für sie spricht aber, dass wegen der Unanwendbarkeit des Zinssatzes aus §§ 497 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (a.A. ohne nähere Begründung Kammergericht, Urteil vom 22. Dezember 2014, 24 U 169/13, Rn. 49) eine andere praktikable Schätzgrundlage als § 503 Abs. 2 BGB nicht ersichtlich ist.

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus LG Berlin, 23.09.2015 - 38 O 280/14
    Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 18. März 2014, II ZR 109/13, Rn. 15 -18).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2014 - 23 U 172/13

    Abweichung von Musterbelehrung § 14 I BGB-InfoV

    Auszug aus LG Berlin, 23.09.2015 - 38 O 280/14
    Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass in Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urteil vom 7. Juli 2014, 23 U 172/13, S. 14 -16) und des Kammergerichts (Beschluss vom 4. November 2014, 4 W 40/14, S. 4f.) keine inhaltliche Bearbeitung der in Rede stehenden Widerrufsbelehrung festgestellt worden sei, spricht dies nicht gegen die dargestellte - gegenteilige - Bewertung.
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2006 - 17 U 168/04

    Architektenhaftung: Grenzen der Vorleistungsprüfung durch einen mit der

    Auszug aus LG Berlin, 23.09.2015 - 38 O 280/14
    Da die Klausel die Aufrechnung mit unbestrittenen Gegenforderungen zulässt, ist sie dahin auszulegen, dass auch die Aufrechnung mit - wie hier - im Rechtsstreit entscheidungsreifen Gegenforderungen statthaft sein soll (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 2006, 17 U 168/04, Rn. 28).
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Berlin, 23.09.2015 - 38 O 280/14
    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2014, IV ZR 76/11, Rn. 39).
  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Berlin, 23.09.2015 - 38 O 280/14
    Dieser Formulierung kann der Fristbeginn nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, weil sich daraus lediglich ergibt, dass die Frist jetzt oder später beginnt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011,XI ZR 349/10, Rn. 34).
  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus LG Berlin, 23.09.2015 - 38 O 280/14
    Die von einer Bank gezogene Nutzungszinsen können auf die gleiche Höhe wie der einer Bank entstandene Verzugsschaden und damit grundsätzlich auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 08. Oktober 1991, XI ZR 259/90, Rn. 17 und Urteil vom 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, Rn. 23 f.: damals noch 5 % über Diskontsatz).
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90

    Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen

    Auszug aus LG Berlin, 23.09.2015 - 38 O 280/14
    Die von einer Bank gezogene Nutzungszinsen können auf die gleiche Höhe wie der einer Bank entstandene Verzugsschaden und damit grundsätzlich auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 08. Oktober 1991, XI ZR 259/90, Rn. 17 und Urteil vom 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, Rn. 23 f.: damals noch 5 % über Diskontsatz).
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