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   LG Berlin, 24.03.2016 - 20 T 27/16   

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https://dejure.org/2016,10887
LG Berlin, 24.03.2016 - 20 T 27/16 (https://dejure.org/2016,10887)
LG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2016 - 20 T 27/16 (https://dejure.org/2016,10887)
LG Berlin, Entscheidung vom 24. März 2016 - 20 T 27/16 (https://dejure.org/2016,10887)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Eintragung eines Insolvenzvermerks in der Insolvenz eines GbR-Gesellschafters in Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 197/10

    Insolvenz eines Miterben: Eintragung eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch

    Auszug aus LG Berlin, 24.03.2016 - 20 T 27/16
    Der BGH hat zu einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstück, welche mangels Rechtsfähigkeit nur bedingt vergleichbar ist, entschieden, dass ein Insolvenzvermerk bei Insolvenz eines Miterben einzutragen ist (BGH, ZIP 2011, 1273; so auch OLG Dresden, ZInsO 2005, 1220), weil es wegen § 240 Abs. 1 BGB dem Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich wäre, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken, was gutgläubigen Erwerb eines Dritten gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB ermöglichen würde.
  • OLG München, 02.07.2010 - 34 Wx 62/10

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Insolvenzvermerks für den

    Auszug aus LG Berlin, 24.03.2016 - 20 T 27/16
    Auch das OLG München, ZIP 2011, 375, hat entschieden, dass ein Insolvenzvermerk bei einer Gesellschafterinsolvenz eintragungsfähig sei, um genau dies zu verhindern; der Umstand, dass eingetragene Eigentümer nicht der Insolvenzschuldner, sondern die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, stehe ungeachtet § 39 GBO nicht entgegen, denn § 47 Abs. 2 GBO ordne neben der Eintragung der Gesellschaft auch die Eintragung der Gesellschafter an, so dass dann der Gleichklang zwischen Eintragung von Gesellschaft einerseits und Gesellschaftern andererseits im Grundbuch glauben Schutz hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse (§ 899 a S. 2, 892 BGB) seine Entsprechung finde.
  • OLG Dresden, 26.09.2005 - 3 W 1135/05

    Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch

    Auszug aus LG Berlin, 24.03.2016 - 20 T 27/16
    Der BGH hat zu einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstück, welche mangels Rechtsfähigkeit nur bedingt vergleichbar ist, entschieden, dass ein Insolvenzvermerk bei Insolvenz eines Miterben einzutragen ist (BGH, ZIP 2011, 1273; so auch OLG Dresden, ZInsO 2005, 1220), weil es wegen § 240 Abs. 1 BGB dem Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich wäre, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken, was gutgläubigen Erwerb eines Dritten gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB ermöglichen würde.
  • OLG Dresden, 17.09.2002 - 3 W 1149/02

    Keine Eintragung eines Insolvenzvermerks an Grundstück einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus LG Berlin, 24.03.2016 - 20 T 27/16
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Eigentümer nicht der Schuldner - zusammen mit anderen Gesellschaftern -, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, so dass den von der Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts ... & Partner zitierten Entscheidungen OLG Rostock, Beschluss vom 11. September 2003 - 7 W 54/03 -, ZIP 2004, 44, und OLG Dresden, Beschluss vom 17. September 2002 - 3 W 1149/02 -, ZIP 2003, 130, nicht zu folgen ist.
  • OLG Rostock, 11.09.2003 - 7 W 54/03

    Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch: Schuldner als Mitgesellschafter

    Auszug aus LG Berlin, 24.03.2016 - 20 T 27/16
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Eigentümer nicht der Schuldner - zusammen mit anderen Gesellschaftern -, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, so dass den von der Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts ... & Partner zitierten Entscheidungen OLG Rostock, Beschluss vom 11. September 2003 - 7 W 54/03 -, ZIP 2004, 44, und OLG Dresden, Beschluss vom 17. September 2002 - 3 W 1149/02 -, ZIP 2003, 130, nicht zu folgen ist.
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