Rechtsprechung
LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Formelle Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nachzahlungen aus Heizkostenabrechnungen in einem Mietverhältnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 05.10.2006 - 106 C 275/05
- LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06
- BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- AG Berlin-Schöneberg, 05.10.2006 - 106 C 275/05
Zivilprozessrechtliche Ausgestaltung der Aufrechterhaltung eines …
Auszug aus LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06
Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Oktober 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 106 C 275/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Durch das am 05. Oktober 2006 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Schöneberg - 106 C 275/05 - ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, etwaige Nachzahlungsforderungen aus den Heizkostenabrechnungen für 1998/1999 und für 1999/2000 seien verjährt und etwaige Nachzahlungsforderungen aus den späteren Jahren mangels formell ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht fällig.
- BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 310/82
Verwirkung von Nebenkostenansprüchen
Auszug aus LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06
Dem Mieter steht wegen seines Anspruchs gegen den Vermieter auf formell ordnungsgemäße Rechnungslegung ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zu, solange keine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt ist (BGH, WuM 1984, 127; KG GE 2002, 129; LG Itzehoe, ZMR 2003, 494;… Schmidt-Futterer/Langenberg, MietR, 9. Aufl. 2007, § 556 Rnr. 459). - LG Berlin, 05.11.1990 - 66 S 106/90
Auszug aus LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06
Insbesondere erfordert die Ordnungswidrigkeit einer Abrechnung grundsätzlich nicht die Inbezugnahme von oder die Gegenüberstellung mit Kostenpositionen des Vorjahres (LG Berlin WuM 1991, 121), eine jede Abrechnung muss grundsätzlich lediglich für sich gesehen nachvollziehbar sein.
- OLG Nürnberg, 21.03.1995 - 3 U 3727/94
Gewerberaummietrecht - Vereinbarung über Kosten für Verwaltung durch Drittfirma
Auszug aus LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06
15 Zwar ist der Kläger vorliegend den grundlegenden Anforderungen gerecht geworden, indem er in den flächenmäßigen Abrechnungen die Gesamtfläche und die auf die Beklagten anfallende Fläche angab (vgl. OLG Nürnberg, WuM 1995, 308; AG Brühl, WuM 1996, 631). - LG Itzehoe, 14.01.2003 - 1 S 236/02
Auszug aus LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06
Dem Mieter steht wegen seines Anspruchs gegen den Vermieter auf formell ordnungsgemäße Rechnungslegung ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zu, solange keine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt ist (BGH, WuM 1984, 127; KG GE 2002, 129; LG Itzehoe, ZMR 2003, 494;… Schmidt-Futterer/Langenberg, MietR, 9. Aufl. 2007, § 556 Rnr. 459). - LG Itzehoe, 29.04.2005 - 9 (1) S 251/04
Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bei unterschiedlichen …
Auszug aus LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06
Bedenken begegnet daneben auch die Tatsache, dass überhaupt ohne Erläuterung unterschiedliche Flächen für Heiz- und Warmwasserkosten angenommen werden (vgl. KG, GE 2002, 327, 328; LG Itzehoe, ZMR 2005, 539, 540). - LG Kiel, 15.03.1996 - 4 T 37/96
Auszug aus LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06
15 Zwar ist der Kläger vorliegend den grundlegenden Anforderungen gerecht geworden, indem er in den flächenmäßigen Abrechnungen die Gesamtfläche und die auf die Beklagten anfallende Fläche angab (vgl. OLG Nürnberg, WuM 1995, 308; AG Brühl, WuM 1996, 631). - AG Köln, 10.04.1996 - 207 C 216/95
Auszug aus LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06
Diese "Einzelbetrachtung" findet aber nicht nur dann ihre Grenze, wenn einzelne Posten im Vergleich zu den Vorjahren extreme Steigerungen erfahren haben (vgl. AG Köln, WuM 1996, 628; AG Neukölln, GE 1998, 493). - BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80
Inhalt der Nebenkostenabrechung
Auszug aus LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06
Die Abrechnung muss den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten (BGH NJW 1982, 573, 574). - KG, 08.10.2001 - 8 U 6267/00
Wirksamkeit von Vereinbarungen der Mietvertragsparteien im Hinblick auf die …
Auszug aus LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06
Bedenken begegnet daneben auch die Tatsache, dass überhaupt ohne Erläuterung unterschiedliche Flächen für Heiz- und Warmwasserkosten angenommen werden (vgl. KG, GE 2002, 327, 328; LG Itzehoe, ZMR 2005, 539, 540).