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   LG Berlin, 25.01.2018 - 67 T 9/18   

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LG Berlin, 25.01.2018 - 67 T 9/18 (https://dejure.org/2018,1705)
LG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2018 - 67 T 9/18 (https://dejure.org/2018,1705)
LG Berlin, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 67 T 9/18 (https://dejure.org/2018,1705)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 93 ZPO, § 286 Abs 1 BGB, § 286 Abs 2 BGB, § 555c BGB
    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis: Veranlassung zur Klageerhebung bei Nichtreaktion des Mieters auf die fristgebundene Aufforderung der Vermieters zur Erklärung der Bereitschaft zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

  • IWW
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Doppelte Aufforderung zur Erklärung der Modernisierungsduldungsbereitschaft

  • mietrechtsiegen.de

    Modernisierungsmaßnahme - Mieter ignoriert Duldungsaufforderung des Vermieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter ignoriert Duldungsaufforderung: Anlass zur Klageerhebung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Modernisierungsmaßnahmen: Ohne Verzug besteht kein Anlass zur Klageerhebung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Modernisierungsmaßnahmen: Ohne Verzug besteht kein Anlass zur Klageerhebung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nichtreaktion des Mieters auf Aufforderung zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Veranlassung zur Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Nichtbeantwortung einer fristgebundenen Aufforderung zur Erklärung der Duldungsbereitschaft - Mieter muss nach Nichtbeantwortung des Aufforderungsschreibens durch Mahnung in Verzug gesetzt werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter ignoriert Duldungsaufforderung: Anlass zur Klageerhebung? (IMR 2018, 236)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 588
  • NZM 2018, 951
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07

    Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des

    Auszug aus LG Berlin, 25.01.2018 - 67 T 9/18
    Das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 19. Juli 2017 selbst stellte trotz darin enthaltener Fristsetzung keine Mahnung dar, auch wenn eine solche nach nicht unumstrittener - und im Einzelnen uneinheitlicher - Rechtsprechung des BGH mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden und demnach auch in einem Schreiben enthalten sein darf, mit dessen Zugang nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen der Anspruch erstmals fällig wird (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271, juris Tz. 10; Urt. v. 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 juris Tz. 11; Urt. v. 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, NJW 2010, 2040, juris Tz. 14).

    Denn ein die Fälligkeit erstmals begründendes Schreiben gilt auch bei gleichzeitiger Bestimmung einer konkrete Leistungsfrist im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung, wenn es keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthält (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 juris Tz. 11).

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

    Auszug aus LG Berlin, 25.01.2018 - 67 T 9/18
    Von diesen Grundsätzen weicht die Kammer nicht ab, so dass auch eine Divergenzzulassung wegen der zum Teil gegenteiligen Instanzrechtsprechung nicht geboten war (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229, juris Tz. 2).
  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 27/10

    Verjährungshemmung für den Anspruch einer Bank auf Rückzahlung eines

    Auszug aus LG Berlin, 25.01.2018 - 67 T 9/18
    Das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 19. Juli 2017 selbst stellte trotz darin enthaltener Fristsetzung keine Mahnung dar, auch wenn eine solche nach nicht unumstrittener - und im Einzelnen uneinheitlicher - Rechtsprechung des BGH mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden und demnach auch in einem Schreiben enthalten sein darf, mit dessen Zugang nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen der Anspruch erstmals fällig wird (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271, juris Tz. 10; Urt. v. 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 juris Tz. 11; Urt. v. 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, NJW 2010, 2040, juris Tz. 14).
  • OLG Hamm, 17.05.1996 - 33 W 13/96
    Auszug aus LG Berlin, 25.01.2018 - 67 T 9/18
    Dem ist jedoch nicht zu folgen, wobei dahinstehen kann, ob der Mieter materiell-rechtlich zur Abgabe einer solchen - im Regelungsgefüge der §§ 555b ff. BGB nicht vorgesehenen - Erklärung über seine Erfüllungsbereitschaft überhaupt verpflichtet ist (vgl. verneinend OLG Hamm, Beschl. v. 17. Mai 1996 - 33 W 13/96, ZMR 1996, 499, LG Berlin, Urt. v. 1. Februar 2010 - 12 O 509/09, GuT 2010, 247, juris Tz. 11; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Mai 1999 - 5 W 16/99, NZM 2000, 95, juris Tz. 3 (jeweils zur unterlassenen Erklärung über die künftige Räumungsbereitschaft)).
  • LG Berlin, 11.03.1997 - 64 T 120/96
    Auszug aus LG Berlin, 25.01.2018 - 67 T 9/18
    Zwar wird vereinzelt vertreten, ein Mieter gebe bereits dann Veranlassung zur Erhebung einer auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen gerichteten Klage, wenn er der fristgebundenen Aufforderung des Vermieters, schriftlich die Bereitschaft zur Duldung der Maßnahmen zu erklären, nicht nachkommt (vgl. KG, Beschl. v. 16. Juli 2009 - 8 U 77/09, NJW-RR 2010, 442, juris Tz. 4; LG Berlin, Beschl. v. 11. März 1997 - 64 T 120/96, GE 1997, 621; Heilmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 555c BGB Rz. 13; Schlosser, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, 43. Edition Stand: 1. Februar 2017, § 555c Rz. 7).
  • LG Berlin, 01.02.2010 - 12 O 509/09

    Schweigen auf Räumungsverlangen = Klageanlass?

    Auszug aus LG Berlin, 25.01.2018 - 67 T 9/18
    Dem ist jedoch nicht zu folgen, wobei dahinstehen kann, ob der Mieter materiell-rechtlich zur Abgabe einer solchen - im Regelungsgefüge der §§ 555b ff. BGB nicht vorgesehenen - Erklärung über seine Erfüllungsbereitschaft überhaupt verpflichtet ist (vgl. verneinend OLG Hamm, Beschl. v. 17. Mai 1996 - 33 W 13/96, ZMR 1996, 499, LG Berlin, Urt. v. 1. Februar 2010 - 12 O 509/09, GuT 2010, 247, juris Tz. 11; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Mai 1999 - 5 W 16/99, NZM 2000, 95, juris Tz. 3 (jeweils zur unterlassenen Erklärung über die künftige Räumungsbereitschaft)).
  • KG, 16.07.2009 - 8 U 77/09

    Mietvertrag: Veranlassung zu einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

    Auszug aus LG Berlin, 25.01.2018 - 67 T 9/18
    Zwar wird vereinzelt vertreten, ein Mieter gebe bereits dann Veranlassung zur Erhebung einer auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen gerichteten Klage, wenn er der fristgebundenen Aufforderung des Vermieters, schriftlich die Bereitschaft zur Duldung der Maßnahmen zu erklären, nicht nachkommt (vgl. KG, Beschl. v. 16. Juli 2009 - 8 U 77/09, NJW-RR 2010, 442, juris Tz. 4; LG Berlin, Beschl. v. 11. März 1997 - 64 T 120/96, GE 1997, 621; Heilmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 555c BGB Rz. 13; Schlosser, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, 43. Edition Stand: 1. Februar 2017, § 555c Rz. 7).
  • KG, 12.12.2007 - 12 W 87/07

    Kosten bei sofortigem Anerkenntnis: Veranlassung zur Klageerhebung

    Auszug aus LG Berlin, 25.01.2018 - 67 T 9/18
    Es entspricht dem allgemein anerkannten - und von der Kammer geteilten - kostenrechtlichen Grundsatz, dass der Beklagte gemäß § 93 ZPO mit Ausnahme hier nicht einschlägiger deliktischer Sonderszenarien frühestens dann Veranlassung zur Klageerhebung gibt, wenn er sich bereits vorgerichtlich in Verzug befunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999, juris Tz. 15; KG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 12 W 87/07, ZMR 2008, 447, juris Tz. 16; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 93 Rz. 17; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 93 Rz. 6).
  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

    Auszug aus LG Berlin, 25.01.2018 - 67 T 9/18
    Das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 19. Juli 2017 selbst stellte trotz darin enthaltener Fristsetzung keine Mahnung dar, auch wenn eine solche nach nicht unumstrittener - und im Einzelnen uneinheitlicher - Rechtsprechung des BGH mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden und demnach auch in einem Schreiben enthalten sein darf, mit dessen Zugang nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen der Anspruch erstmals fällig wird (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271, juris Tz. 10; Urt. v. 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 juris Tz. 11; Urt. v. 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, NJW 2010, 2040, juris Tz. 14).
  • OLG Stuttgart, 07.05.1999 - 5 W 16/99

    Träger der Kosten einer Räumungsklage; Interesse des Vermieters an den

    Auszug aus LG Berlin, 25.01.2018 - 67 T 9/18
    Dem ist jedoch nicht zu folgen, wobei dahinstehen kann, ob der Mieter materiell-rechtlich zur Abgabe einer solchen - im Regelungsgefüge der §§ 555b ff. BGB nicht vorgesehenen - Erklärung über seine Erfüllungsbereitschaft überhaupt verpflichtet ist (vgl. verneinend OLG Hamm, Beschl. v. 17. Mai 1996 - 33 W 13/96, ZMR 1996, 499, LG Berlin, Urt. v. 1. Februar 2010 - 12 O 509/09, GuT 2010, 247, juris Tz. 11; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Mai 1999 - 5 W 16/99, NZM 2000, 95, juris Tz. 3 (jeweils zur unterlassenen Erklärung über die künftige Räumungsbereitschaft)).
  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 21/03

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Anfechtung einer

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

  • LG Berlin, 12.09.2019 - 67 T 89/19

    Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Klageerhebung nach fruchtlosem Ablauf

    Ausreichend ist dafür Verzug (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 67 T 9/18 , NZM 2018, 951 , beckonline Tz. 8).
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