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   LG Berlin, 25.07.2017 - 15 O 251/16   

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https://dejure.org/2017,66389
LG Berlin, 25.07.2017 - 15 O 251/16 (https://dejure.org/2017,66389)
LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2017 - 15 O 251/16 (https://dejure.org/2017,66389)
LG Berlin, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - 15 O 251/16 (https://dejure.org/2017,66389)
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Volltextveröffentlichung

  • bibliotheksurteile.de

    Die Deutsche Digitale Bibliothek, ein Lizenzvertrag und eine Klausel gegen Framing I | Spezialbibliothek, Urheberrecht

Sonstiges

  • hoganlovells-blog.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Framing: Deutsche Digitale Bibliothek (DDB ) hat Klage gegen die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst eingelegt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 18.06.2018 - 24 U 146/17

    Framingschutz - Urheberrechtsschutz in digitalen Bibliotheken: Pflicht einer

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 251/16 - abgeändert.

    unter Aufhebung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 15 O 251/16 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden";.

    unter Aufhebung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 15 O 251/16 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden";.

    unter Aufhebung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 15 O 251/16 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne dass die Beklagte auf Inkorporierung folgender Vertragsklausel besteht: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden";.

    unter Aufhebung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 15 O 251/16 - die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag zu schließen über Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich geschützten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern, ohne dass die Beklagte auf Inkorporierung folgender Vertragsklausel besteht: "Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden".

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