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   LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19   

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https://dejure.org/2021,12590
LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19 (https://dejure.org/2021,12590)
LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2021 - 102 O 23/19 (https://dejure.org/2021,12590)
LG Berlin, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 102 O 23/19 (https://dejure.org/2021,12590)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 704 ZPO, §§ 704 ff ZPO, § 890 ZPO, Art 7 Nr 2 EUV 1215/2012, § 5 Abs 1 UWG
    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel wegen irreführender Gesundheitswerbung: Voraussetzungen bei Verstoß auf einer ausländischen Domain eines österreichischen Unternehmers; Haftung des Unterlassungsschuldners für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des

    Auszug aus LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19
    Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1248 Tz. 20 bis 23 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2017 - 6 W 96/17

    Unterlassungsvollstreckung: Anforderungen an die vom Schuldner zu treffenden

    Auszug aus LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19
    Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte gehört es, gerade im Fall verbotener Werbeaussagen, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen (vgl. KG WRP 2019, 1483; OLG Frankfurt a. M., WRP 2018, 245 und WRP 2018, 1108; OLG Zweibrücken GRUR 2000, 921; OLG Köln GRUR-RR 2001, 24).
  • OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 6 W 43/18

    Unterlassungsvollstreckung: Verbotsumfang; Organisationsverschulden

    Auszug aus LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19
    Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte gehört es, gerade im Fall verbotener Werbeaussagen, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen (vgl. KG WRP 2019, 1483; OLG Frankfurt a. M., WRP 2018, 245 und WRP 2018, 1108; OLG Zweibrücken GRUR 2000, 921; OLG Köln GRUR-RR 2001, 24).
  • OLG Köln, 23.01.2015 - 6 W 154/14

    Anforderungen an die Erfüllung einer Unterlassungsverfügung

    Auszug aus LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19
    Genügt der Schuldner diesen Anforderungen nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein Zutun erfolgt sei (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2015, 271, 272 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 06.02.2018 - 4 W 103/18

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verschuldens des Schuldners im

    Auszug aus LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19
    Die Zuwiderhandlung und das Verschulden sind vom Gläubiger zwar nicht nur glaubhaft zu machen, sondern zu beweisen, wobei allerdings Beweislasterleichterungen bis hin zum Anscheinsbeweis (vgl. BVerfG WRP 1991, 611; OLG Dresden Beschluss vom 6.2.2018 - 4 W 103/18, BeckRS 2018, 3664) zulässig sind.
  • OLG Nürnberg, 19.08.1998 - 3 W 106/98

    Verstöße gegen Unterlassungstitel - Kein Fortsetzungszusammenhang

    Auszug aus LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19
    Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung, hinweisen (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1993, 1392; OLG Nürnberg WRP 1999, 1184, 1185).
  • OLG Zweibrücken, 25.05.1999 - 3 W 114/99
    Auszug aus LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19
    Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte gehört es, gerade im Fall verbotener Werbeaussagen, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen (vgl. KG WRP 2019, 1483; OLG Frankfurt a. M., WRP 2018, 245 und WRP 2018, 1108; OLG Zweibrücken GRUR 2000, 921; OLG Köln GRUR-RR 2001, 24).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19
    Einer erweiternden Auslegung eines Unterlassungsvollstreckungstitels sind im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO wegen Art. 103 Abs. 2 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen (so BVerfGE 58, 159, 162 f.).
  • OLG Köln, 05.05.2000 - 6 W 61/99

    Einstweilige Verfügung; Ordnungsgeld; Schuldhafter Verstoß; Sofortige Beschwerde;

    Auszug aus LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19
    Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte gehört es, gerade im Fall verbotener Werbeaussagen, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen (vgl. KG WRP 2019, 1483; OLG Frankfurt a. M., WRP 2018, 245 und WRP 2018, 1108; OLG Zweibrücken GRUR 2000, 921; OLG Köln GRUR-RR 2001, 24).
  • KG, 19.07.2019 - 5 W 122/19

    Wettbewerbsrecht: Handlungspflichten nach einer Unterlassungsanordnung

    Auszug aus LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19
    Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte gehört es, gerade im Fall verbotener Werbeaussagen, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen (vgl. KG WRP 2019, 1483; OLG Frankfurt a. M., WRP 2018, 245 und WRP 2018, 1108; OLG Zweibrücken GRUR 2000, 921; OLG Köln GRUR-RR 2001, 24).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Beweisanforderungen bei Feststellung

  • KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21

    Umfang der vorzunehmenden betriebsinternen Maßnahmen eines Schuldners bei einem

    Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26.01.2021 - 102 O 23/19 - wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

    a) Die durch das Urteil des Landgerichts vom 18.02.2020 - 102 O 23/19 - titulierte Verpflichtung des Schuldners, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Zirbenprodukte mit den dort genannten Aussagen zu werben, stellt eine Verpflichtung i. S. von § 890 Abs. 1 S. 1 Fall 1 ZPO dar, eine Handlung zu unterlassen.

  • LG Bamberg, 20.07.2021 - 1 HKO 6/21

    Unlautere Werbung für einen "Anti-Schnarch-Ring"

    Richtiger Anspruchsschuldner ist, wer auf das Handeln entscheidend Einfluss nehmen kann und wem deren wirtschaftlicher Erfolg unmittelbar zugute kommt (so auch Landgericht Berlin, Beschluss vom 26.01.2021, Aktenzeichen 102 O 23/19).
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