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   LG Berlin, 27.02.2017 - 3 O 19/15   

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LG Berlin, 27.02.2017 - 3 O 19/15 (https://dejure.org/2017,11117)
LG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2017 - 3 O 19/15 (https://dejure.org/2017,11117)
LG Berlin, Entscheidung vom 27. Februar 2017 - 3 O 19/15 (https://dejure.org/2017,11117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um www.berlin.com

  • webshoprecht.de

    Mit klarstellendem Disclaimer ist die Domain berlin.com zulässig

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Land Berlin kann Nutzung der Domain "berlin.com" durch eine Mediengruppe nicht untersagen lassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Domainrecht: Land Berlin hat keinen Anspruch auf Domain berlin.com

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Land Berlin hat keinen Anspruch gegen Betreiber der Domain berlin.com - Disclaimer "keine offizielle Berlin-Seite" bei Aufruf genügt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um www.berlin.com

  • heise.de (Pressebericht, 21.04.2017)

    Berlin verliert Rechtsstreit um berlin.com

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Nutzung einer Kontoverbindung für Spendeneingang rechtsextremistischer Unterstützer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um "www.berlin.com"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Streit um "berlin.com" - Hat die deutsche Hauptstadt Berlin ein Monopol auf die Internetdomain "berlin.com"?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Medienunternehmen darf Domain "berlin.com" behalten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um "www.berlin.com"

  • dlapiper.com (Kurzinformation)

    Berlin.com - Domainnutzung durch Dritte

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Berlin muss die gewerbliche Nutzung der Domain Berlin.com hinnehmen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um www.berlin.com

  • datev.de (Kurzinformation)

    Land Berlin unterliegt im Rechtsstreit um www.berlin.com

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 13
  • MMR 2018, 119
  • K&R 2017, 421
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12

    Namensschutz des Landes Berlin

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2017 - 3 O 19/15
    Denn eine unberechtigte Namensanmaßung liegt nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB nur vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (KG Berlin, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 38, juris).

    Aufgrund dieser Bezeichnung kann er unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (KG Berlin, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 42, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 201/03 -, juris, (Solingen)).

    Das Kammergericht (Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 47 f., juris) nahm einen Namensgebrauch an, weil der Internetauftritt in der dort konkret beanstandeten Gestalt unter der Domain "berlin.com" den Eindruck erweckte, dass der Träger des Namens Berlin hinter diesem stehe, und damit die Funktion des Namens des Klägers als Identitätsbezeichnung beeinträchtigt werde.

    Das Kammergericht (Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 52-55, juris) hat dies betreffend den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt mit der Begründung verneint, dass weder die Domain noch die Startseite des beanstandeten Internetauftritts einen Hinweis darauf enthielten, dass der Name der Domain nicht dazu dient, auf den Betreiber der Webseite, sondern auf die dort vorgehaltenen Inhalte hinzuweisen.

    Es ist hingegen nicht erforderlich, dass es zu Verwechselungen mit dem Namensträger kommt (KG, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 69, juris).

    (1) Dabei entscheidet die Kammer aufgrund eigener Sachkunde, ob eine Zuordnungsverwirrung besteht oder nicht (vgl. KG Berlin, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 72, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 201/03 -, Rn. 20, juris, (Solingen)).

    Dabei ist die TLD ".com" gerade allgemein und nicht branchen- oder länderbezogen, wie auch das Kammergericht feststellt (Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, juris, Rn. 74).

    Denn es gibt seit Jahren keine Beschränkungen bei der Registrierung der Domains mehr (vgl. KG, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, juris, Rn. 77), weshalb die TLD ".com" heute sowohl von den unterschiedlichsten Unternehmen u. a. der Privatwirtschaft als auch von Hoheitsträgern verwendet wird.

    Diese zusätzliche Voraussetzung muss nämlich gegeben sein, wenn die Verwirrung über die Identität des Betreibers einer Website für sich genommen nicht besonders schwer wiegt, weil sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird (KG, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, juris, Rn. 79 m. w. N.).

    Ferner besteht anders als bei der Sachlage, die dem Urteil des Kammergerichts vom 15. März 2013 (Aktenzeichen 5 U 41/12, juris) zugrunde lag, hier nicht die Gefahr, dass ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Besucher der Seite den Webauftritt der Beklagten für den des Klägers hält.

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 201/03

    solingen. info

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2017 - 3 O 19/15
    Aufgrund dieser Bezeichnung kann er unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (KG Berlin, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 42, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 201/03 -, juris, (Solingen)).

    (1) Dabei entscheidet die Kammer aufgrund eigener Sachkunde, ob eine Zuordnungsverwirrung besteht oder nicht (vgl. KG Berlin, Urteil vom 15. März 2013 - 5 U 41/12 -, Rn. 72, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 201/03 -, Rn. 20, juris, (Solingen)).

    Die Kammer folgt dabei im Ansatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach allgemeine, nicht länderspezifische TLDs einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken können, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger TLDs zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 201/03 -, juris, Rn. 18).

  • KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06

    Namensanmaßung: Nutzung eines übersetzten Staatsnamens als Internet-Domain mit

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2017 - 3 O 19/15
    Die Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 29. Mai 2007 - 5 U 153/06 -, juris) betraf die Verbindung eines von niemand anderem verwendbaren Staatsnamens ("tschechische-Republik.com").
  • KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12

    aserbaidschan.de

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2017 - 3 O 19/15
    Damit liegt keine widersprüchliche Domain wie etwa bei "karlsruhe.at" oder "aserbaidschan.de" (Kammergericht, Urteil vom 7. Juni 2013 - 5 U 110/12 -, juris) vor.
  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00

    Maxem.de - Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2017 - 3 O 19/15
    Zwar liegt bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00 -, juris, Leitsatz).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

    Auszug aus LG Berlin, 27.02.2017 - 3 O 19/15
    Verletzungen des Namensrechts im Internet sind dabei nicht schon überall dort begangen, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist, hinzukommen muss noch die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im Gerichtsbezirk (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02 -, Rn. 17 f., juris).
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