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   LG Berlin, 27.03.2017 - 58 S 1/17   

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https://dejure.org/2017,26975
LG Berlin, 27.03.2017 - 58 S 1/17 (https://dejure.org/2017,26975)
LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2017 - 58 S 1/17 (https://dejure.org/2017,26975)
LG Berlin, Entscheidung vom 27. März 2017 - 58 S 1/17 (https://dejure.org/2017,26975)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • reise-recht-wiki.de

    Ausgleichsanspruch wegen geringfügiger Ankunftsverspätung und Versäumung direkten Anschlussfluges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus LG Berlin, 27.03.2017 - 58 S 1/17
    Für die pauschale Ausgleichszahlung kommt es dann allein auf die Verspätung an, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, dh dem Zielort des letzten Flugs des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird (EuGH, Urt v 26.2.13, C-11/11 Folkerts, juris, Rn 33).

    In dem dort zu entscheidenden Fall wurden der Zubringer- und der Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt (EuGH, Urt v 26.2.13, C-11/11 Folkerts, juris, Rn 18).

    In den Entscheidungen, in denen sich der Ausgleichsanspruch aus einer verspäteten Ankunft am Zielort eines direkten Anschlussflugs ergab, waren die aufeinanderfolgenden Flüge bei dem im Ausgangsverfahren in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen gebucht worden (EuGH, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 18 - Folkerts [dazu ergänzend BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 1]; Beschluss vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 10, 34 - Rodríguez Cachafeiro u.a.).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Berlin, 27.03.2017 - 58 S 1/17
    Andere Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen der Begriff des Flugs im Sinne der Verordnung von Bedeutung war, betreffen ebenfalls Fälle, in denen der Fluggast alle relevanten Flüge bei demjenigen Luftfahrtunternehmen gebucht hatte, das er später auf Ausgleichszahlung in Anspruch nahm (vgl. EuGH, NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 13 - Emirates Airlines; NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 11 - Sturgeon u.a.; EuGH, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 15 - Nelson u.a.).

    Eine Einstandspflicht für Flüge, die ein Reiseunternehmen zusammengestellt hat, stünde ferner in Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 1 bis 4 definierten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen, und dem daraus vom Gerichtshof abgeleiteten Grundsatz, dass die Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon u.a.), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008, I-11061, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-321/11

    Den Fluggästen aufeinander folgender Flüge sind Ausgleichsleistungen wegen

    Auszug aus LG Berlin, 27.03.2017 - 58 S 1/17
    In den Entscheidungen, in denen sich der Ausgleichsanspruch aus einer verspäteten Ankunft am Zielort eines direkten Anschlussflugs ergab, waren die aufeinanderfolgenden Flüge bei dem im Ausgangsverfahren in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen gebucht worden (EuGH, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 18 - Folkerts [dazu ergänzend BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 1]; Beschluss vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 10, 34 - Rodríguez Cachafeiro u.a.).

    Als ausschlaggebend hierfür hat er angesehen, dass der Anspruch die Unannehmlichkeiten ausgleichen soll, die durch einen irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden und mehr entstehen, und dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen für diese Unannehmlichkeiten jedenfalls dann einstehen muss, wenn feststeht, dass es sie zu vertreten hat - sei es, weil es die Verspätung des ersten von ihm selbst durchgeführten Flugs zu verantworten hat, sei es, weil es irrig davon ausgegangen ist, die betroffenen Fluggäste könnten sich nicht rechtzeitig am Flugsteig des Anschlussflugs einfinden, oder weil es Flugscheine für aufeinanderfolgende Flüge verkauft hat, bei denen die für das Erreichen des Anschlussflugs zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichte (EuGH, NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 34 - Rodríguez Cachafeiro u.a.).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus LG Berlin, 27.03.2017 - 58 S 1/17
    Eine Einstandspflicht für Flüge, die ein Reiseunternehmen zusammengestellt hat, stünde ferner in Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 1 bis 4 definierten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen, und dem daraus vom Gerichtshof abgeleiteten Grundsatz, dass die Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon u.a.), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008, I-11061, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann).
  • BGH, 09.12.2010 - Xa ZR 80/10

    BGH legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus LG Berlin, 27.03.2017 - 58 S 1/17
    In den Entscheidungen, in denen sich der Ausgleichsanspruch aus einer verspäteten Ankunft am Zielort eines direkten Anschlussflugs ergab, waren die aufeinanderfolgenden Flüge bei dem im Ausgangsverfahren in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen gebucht worden (EuGH, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 18 - Folkerts [dazu ergänzend BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 1]; Beschluss vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 10, 34 - Rodríguez Cachafeiro u.a.).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus LG Berlin, 27.03.2017 - 58 S 1/17
    Andere Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen der Begriff des Flugs im Sinne der Verordnung von Bedeutung war, betreffen ebenfalls Fälle, in denen der Fluggast alle relevanten Flüge bei demjenigen Luftfahrtunternehmen gebucht hatte, das er später auf Ausgleichszahlung in Anspruch nahm (vgl. EuGH, NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 13 - Emirates Airlines; NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 11 - Sturgeon u.a.; EuGH, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 15 - Nelson u.a.).
  • LG Hamburg, 06.11.2015 - 320 S 41/15

    Fluggastrechte: Ausgleichsanspruch bei erheblicher Flugverspätung auf Grund

    Auszug aus LG Berlin, 27.03.2017 - 58 S 1/17
    Ein vergleichbarer Fall lag dem BGH im Rahmen einer Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg (320 S 41/15 juris) zur Entscheidung vor (BGH, X ZR 138/15).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus LG Berlin, 27.03.2017 - 58 S 1/17
    Andere Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen der Begriff des Flugs im Sinne der Verordnung von Bedeutung war, betreffen ebenfalls Fälle, in denen der Fluggast alle relevanten Flüge bei demjenigen Luftfahrtunternehmen gebucht hatte, das er später auf Ausgleichszahlung in Anspruch nahm (vgl. EuGH, NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 13 - Emirates Airlines; NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 11 - Sturgeon u.a.; EuGH, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 15 - Nelson u.a.).
  • LG Köln, 16.01.2018 - 11 S 131/17

    Ansprüche eines Fluggastes auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 VO

    Jedenfalls aus Sicht des Fluggastes, auf dessen Schutz es ankomme, liege eine vergleichbare Situation vor, wie wenn beide Teilflüge bei derselben Fluggesellschaft gebucht wurden, wenn das Luftfahrtunternehmen einem Reiseunternehmen ermöglicht, Flugscheine auszustellen und hierbei auch Flüge zusammenzustellen, die von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden (so auch LG Berlin, EuGH-Vorlage vom 27.03.2017, 58 S 1/17).
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