Rechtsprechung
LG Berlin, 27.05.2015 - 595 StVK 118/15 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Zwangsmedikation im psychiatrischen Maßregelvollzug in Berlin, Rechtsgrundlage
- psychiatrie-verlag.de
Zwangsbehandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug; Rechtsgrundlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- KG, 29.08.2007 - 2 Ws 66/07
Unterbringung: Zustimmung des Betreuers zu einer psychopharmakologischen …
Auszug aus LG Berlin, 27.05.2015 - 595 StVK 118/15
Eine solche ausreichende Ermächtigungsgrundlage ist weder in § 63 StGB noch in § 136 StVollzG enthalten (vgl. KG, Beschl. v. 29.08.2007, 2 Ws 66/07 Vollz).Vorliegend handelt es sich bei der beabsichtigten Zwangsmedikation jedoch um keine unaufschiebbare Maßnahme; vielmehr soll diese der Therapie der Anlasserkrankung dienen, ohne dass unmittelbar zuvor eine akute Gefahrenlage entstanden war (vgl. KG, Beschl. v. 29.08.2007, 2 Ws 66/07 Vollz) oder ein Abwarten der Zwangsmedikation zu irreversiblen Nachteilen führen würde (vgl. KG, Beschl. v. 20.06.1997, 5 Ws 122/97 Vollz).
- BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
Auszug aus LG Berlin, 27.05.2015 - 595 StVK 118/15
Sie ist jedoch, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, welches die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.2011, 2 BvR 882/09).Mit § 1906 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber zwar im Nachgang zu der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 23.03.2011, 2 BvR 882/09) und des BGH (Beschl. v. 20.06.2012, XII ZB 130/12) für das Betreuungsrecht eine gesetzliche Grundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen den Willen des Betroffenen geschaffen.
- KG, 20.06.1997 - 5 Ws 122/97
Auszug aus LG Berlin, 27.05.2015 - 595 StVK 118/15
Vorliegend handelt es sich bei der beabsichtigten Zwangsmedikation jedoch um keine unaufschiebbare Maßnahme; vielmehr soll diese der Therapie der Anlasserkrankung dienen, ohne dass unmittelbar zuvor eine akute Gefahrenlage entstanden war (vgl. KG, Beschl. v. 29.08.2007, 2 Ws 66/07 Vollz) oder ein Abwarten der Zwangsmedikation zu irreversiblen Nachteilen führen würde (vgl. KG, Beschl. v. 20.06.1997, 5 Ws 122/97 Vollz). - BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12
Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche …
Auszug aus LG Berlin, 27.05.2015 - 595 StVK 118/15
Mit § 1906 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber zwar im Nachgang zu der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 23.03.2011, 2 BvR 882/09) und des BGH (Beschl. v. 20.06.2012, XII ZB 130/12) für das Betreuungsrecht eine gesetzliche Grundlage für ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen den Willen des Betroffenen geschaffen.