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   LG Berlin, 30.01.2019 - 101 O 82/17   

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https://dejure.org/2019,30848
LG Berlin, 30.01.2019 - 101 O 82/17 (https://dejure.org/2019,30848)
LG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2019 - 101 O 82/17 (https://dejure.org/2019,30848)
LG Berlin, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 101 O 82/17 (https://dejure.org/2019,30848)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 475 HGB, Art 1 § 5 Nr 1 RBerG, § 398 BGB, § 2 RDG, § 5 RDG
    Lagergeschäft: Erlaubnisfreiheit der gerichtlichen Geltendmachung abgetretener Ansprüche von Versicherungsnehmern durch den Transportversicherer; Haftung des Lagerhalters für Brandschaden bei Auswahl eines ungeeigneten Lagerortes

  • RA Kotz

    Lagerhalterhaftung für Brandschaden bei Auswahl ungeeigneter Lagerort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 18.05.2004 - 3 U 136/03

    Erlaubnisfreier Forderungseinzug durch Versicherer bei Forderungsübergang nach

    Auszug aus LG Berlin, 30.01.2019 - 101 O 82/17
    Die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche von Versicherungsnehmern durch den Transportversicherer stellte nach Art. 1 § 5 RBerG eine erlaubnisfreie Hilfs- bzw. Nebentätigkeit i.S.v. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG dar, weil die Rechtsbesorgung mit dem Versicherungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang steht und eine untergeordnete Hilfstätigkeit zwecks sachgerechter und beschleunigter Abwicklung des Versicherungsgeschäftes und Regulierung des Schadens darstellt (vgl. OLG Köln OLGR Köln 2004, 282; OLG Oldenburg TranspR 2003, 76).
  • OLG Oldenburg, 11.10.2001 - 8 U 112/01

    Anspruch eines Transportversicherers auf Schadensersatz wegen des Verlustes von

    Auszug aus LG Berlin, 30.01.2019 - 101 O 82/17
    Die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche von Versicherungsnehmern durch den Transportversicherer stellte nach Art. 1 § 5 RBerG eine erlaubnisfreie Hilfs- bzw. Nebentätigkeit i.S.v. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG dar, weil die Rechtsbesorgung mit dem Versicherungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang steht und eine untergeordnete Hilfstätigkeit zwecks sachgerechter und beschleunigter Abwicklung des Versicherungsgeschäftes und Regulierung des Schadens darstellt (vgl. OLG Köln OLGR Köln 2004, 282; OLG Oldenburg TranspR 2003, 76).
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