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   LG Bielefeld, 28.01.2010 - 9 O 385/04   

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https://dejure.org/2010,73031
LG Bielefeld, 28.01.2010 - 9 O 385/04 (https://dejure.org/2010,73031)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.01.2010 - 9 O 385/04 (https://dejure.org/2010,73031)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 9 O 385/04 (https://dejure.org/2010,73031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Franchisevertrages im Bereich Nachhilfeschulen und Computerschulen bei unberechtigter dauerhafter Einbehaltung eingezogener Kursgebühren durch den Franchisegeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2010 - 9 O 385/04
    Der Schaden ist letztlich daraus begründet, dass der Franchisevertrag nicht geeignet war, den Zweck zu erfüllen, zu dem er gedacht war (vgl. BGH NJW 1998, 302, 304).
  • BGH, 10.10.1952 - V ZR 159/51

    Begriff des Streitgegenstandes; Voraussetzungen der Rechtshängigkeit

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2010 - 9 O 385/04
    Doppelte Rechtshängigkeit setzt voraus, dass aus demselben konkreten Lebenssachverhalt dieselbe Rechtsfolge abgeleitet, d.h. der nämliche Antrag gestellt wird (BGHZ 7, 271).
  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 37/62

    Begriff des Streitgegenstandes bei Identität von Vorfragen

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2010 - 9 O 385/04
    Solange nicht in dem Verfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern rechtskräftig über die Frage der Wirksamkeit der Verträge entschieden ist, kann das Gericht in diesem Rechtsstreit frei darüber entscheiden, ob die Verträge Bestand haben oder nicht (vgl. BGH NJW 1964, 1316, 1318).
  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2010 - 9 O 385/04
    Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 I BGB sittenwidrig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (BGHZ 146, 298, 301; 107, 92, 97; Palandt/Ellenberger, 68. Auflage, § 138, Rn 2 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 25.03.1993 - X ZR 17/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2010 - 9 O 385/04
    Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist, dass Tatsachen vorliegen, die es dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis bis zu dessen vereinbarter Beendigung fortzusetzen (BGH NJW 1993, 1972, 1973).
  • BGH, 14.12.1994 - VIII ZR 46/94

    Anwendung des VerbrKrG auf den Bezug von Waren im Rahmen eines Franchisevertrages

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2010 - 9 O 385/04
    Die dargelegte anstößige und die Beklagte einseitig belastende Vertragsgestaltung führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, denn die beanstandeten Paragraphen, die sich über Aspekte der Vertragslaufzeit, der Zahlungsabwicklung während der Laufzeit des Vertrages, der Werbemaßnahmen, der Anmietung der Schulungsräume bis hin zu den Regelungen über die Abwicklung des Vertrages nach Beendigung verhalten, sind so gewichtig und betreffen die wirtschaftlichen Kernbereiche des zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsverhältnisses, dass deren Anpassung - soweit sie überhaupt möglich ist - zu einem völlig neuen Vertragsinhalt führen würden, der mit dem jetzigen Vertrag in seinen Kernbereichen nichts mehr gemeinsam hat, so dass dieser "neue" Vertrag mit dem Parteiwillen nicht mehr vereinbar wäre und vor diesem Hintergrund die in § 21 des Vertrages vereinbarte "salvatorische Klausel" nicht zum Tragen kommen kann (vgl. dazu BGH NJW 1995, 722, 724).
  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2010 - 9 O 385/04
    Eine Berechtigung zur Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ergibt sich des Weiteren aus § 314 I BGB, da es sich bei dem Franchisevertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, so dass es auf eine entsprechende vertragliche Regelung nicht ankommt (vgl. BGHZ 133, 316,320).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2010 - 9 O 385/04
    Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 I BGB sittenwidrig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (BGHZ 146, 298, 301; 107, 92, 97; Palandt/Ellenberger, 68. Auflage, § 138, Rn 2 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 347/00

    Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit vollzogener Franchise-Verträge

    Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2010 - 9 O 385/04
    Dies ist bei den beiden Franchiseverträgen vom 16.12.2001, auf die generell § 138 I BGB Anwendung findet (BGH, Beschluss vom 17.07.2002, Az VIII ZR 347/00), deshalb der Fall, weil die Gesamtwürdigung der genannten Verträge ergibt, dass die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Beklagten als Franchisenehmerin nicht nur übermäßig und unzumutbar durch eine ungleichgewichtige Verteilung von Vorteilen und Risiken beschränkt wird, sondern die Klägerin als Franchisegeberin ihre wirtschaftliche Übermacht zur Fremdbestimmung der Beklagten einsetzt und diese deshalb ihre wirtschaftliche Entschließungsfreiheit im wesentlichen Teil einbüßt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2002, Az VIII ZR 347/00, OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2000, Az 8 U 113/98, Staudinger/Sack, Bearbeitung 2003, § 138 Rn 259 mit weiteren Nachweisen; Palandt/ Ellenberg,69. Auflage, § 138 Rn 39).
  • OLG Hamm, 13.03.2000 - 8 U 113/98
    Auszug aus LG Bielefeld, 28.01.2010 - 9 O 385/04
    Dies ist bei den beiden Franchiseverträgen vom 16.12.2001, auf die generell § 138 I BGB Anwendung findet (BGH, Beschluss vom 17.07.2002, Az VIII ZR 347/00), deshalb der Fall, weil die Gesamtwürdigung der genannten Verträge ergibt, dass die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Beklagten als Franchisenehmerin nicht nur übermäßig und unzumutbar durch eine ungleichgewichtige Verteilung von Vorteilen und Risiken beschränkt wird, sondern die Klägerin als Franchisegeberin ihre wirtschaftliche Übermacht zur Fremdbestimmung der Beklagten einsetzt und diese deshalb ihre wirtschaftliche Entschließungsfreiheit im wesentlichen Teil einbüßt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2002, Az VIII ZR 347/00, OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2000, Az 8 U 113/98, Staudinger/Sack, Bearbeitung 2003, § 138 Rn 259 mit weiteren Nachweisen; Palandt/ Ellenberg,69. Auflage, § 138 Rn 39).
  • OLG Naumburg, 28.04.2006 - 10 U 45/05

    Franchisevertrag: Zur Sittenwidrigkeit bei Kooperationszwang und

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