Rechtsprechung
LG Bielefeld, 30.03.2012 - 16 O 49/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen eines Brandschadens durch Nachweis der Störereigenschaft des Grundstückseigentümers
- rabüro.de
Zu den Anforderungen an den Nachweis, dass Ursache für einen Brandschaden ein Gartengrill auf dem Grundstück war
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 30.03.2012 - 16 O 49/11
- LG Bielefeld, 20.04.2012 - 16 O 49/11
- OLG Hamm, 18.04.2013 - 24 U 113/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Bielefeld, 18.11.2011 - 7 O 464/08
Haftung eines Grundstückeigentümers für Schäden am Gebäude des …
Auszug aus LG Bielefeld, 30.03.2012 - 16 O 49/11
Das Landgericht Bielefeld hat im Rahmen des Parallelrechtsstreits des Wohngebäudeversicherers der Eheleute C. gegen die Beklagten (Az.: 7 O 464/08) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen N. sowie die Vernehmung von Zeugen.Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 30.01.2010, das Ergänzungsgutachten vom 28.10.2010 sowie die ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2011 (Bl. 207 ff. der Akte 7 O 464/08).
Dass ein Dritter in den Garten eindringen konnte, liegt nahe und war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wie sie von dem Beklagten zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2011 gem. § 141 ZPO in dem Parallelrechtsstreit 7 O 464/08 unwidersprochen geschildert worden sind, ohne Weiteres möglich.
- OLG Düsseldorf, 21.12.2010 - 20 W 136/10
Verletzung von Markenrechten durch Verwendung von Google-AdWords
Auszug aus LG Bielefeld, 30.03.2012 - 16 O 49/11
Der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück, von dem die schädliche Einwirkung ausgeht, begründet noch nicht die Störereigenschaft des Eigentümers; die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (BGH, NJW-RR 2011, 687).Erforderlich für das Bestehen des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB ist (BGH, NJW-RR 2011, 687).