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   LG Bielefeld, 30.09.2004 - 8 O 437/03   

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LG Bielefeld, 30.09.2004 - 8 O 437/03 (https://dejure.org/2004,61764)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.09.2004 - 8 O 437/03 (https://dejure.org/2004,61764)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30. September 2004 - 8 O 437/03 (https://dejure.org/2004,61764)
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  • LG Bielefeld, 10.03.2003 - 8 O 172/02

    Bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch bei Leistung auf Grund eines

    Auszug aus LG Bielefeld, 30.09.2004 - 8 O 437/03
    Aufgrund dieses Sachverhaltes nahm der Kläger in dem Verfahren 8 O 172/02 vor dem Landgericht Bielefeld zunächst den Zeugen Z. auf Rückzahlung seiner Investition in Anspruch.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bielefeld 8 O 172/02 vom 10. März 2003 verwiesen.

    Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld - 8 O 172/02 - vom 30.06.2003 wurden die vom Zeugen Z. dem damaligen Kläger zu erstattenden Kosten auf 37.303,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2003 festgesetzt.

    Seinen Schaden sieht der Kläger darin, an den Zeugen Z. 2 Millionen US-Dollar gezahlt zu haben, ohne das dieser Zahlung ein rechtswirksamer Anspruch auf Übertragung der Anteile gegenüber gestanden habe; dieser Schaden werde auch nicht durch den vom Landgericht durch Urteil vom 10.03.2003 zuerkannten Bereicherungsanspruch ausgeglichen, da dieser Bereicherungsanspruch in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des Zeugen Z. völlig wertlos sei; darüber hinaus seien die aus dem Verfahren 8 O 172/02 resultierenden uneinbringlichen Kosten zu erstatten.

    Weiterhin meint der Beklagte, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er in dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld 8 O 172/02 einen Vergleich mit dem Zeugen Z. widerrufen habe, wonach der Zeuge Z. bis Ende des Jahres 2002 an den Kläger 2 Millionen US-Dollar zahlen sollte.

    Der Kläger meint replizierend, dass der Beklagte infolge der Streitverkündung im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld 8 O 172/02 mit dem Einwand, am 10.08.1999 ordnungsgemäß belehrt zu haben, nicht mehr gehört werden könne.

    Bei wirtschaftlicher Betrachtung realisierte sich der Schaden daher allein in der vom Kläger unterlassenen Genehmigung des Übertragungsvertrages vom 16.08.1999.Nichts anderes gilt auch für den darüber hinaus verfolgten Schaden in Gestalt der unanbringlichen Prozesskosten im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld 8 O 172/02, da es zu diesem Verfahren nicht gekommen wäre, wenn unter Mitwirkung des Klägers die Übertragung der GmbH-Anteile durchgeführt worden wäre und so die Vorleistung von 2 Millionen US-Dollar ausgeglichen worden wäre.

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