Rechtsprechung
LG Bochum, 02.01.2009 - 7 T 420/08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,12571) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- nomos.de , S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
Insolvenzverfahren: Stundung der Verfahrenskosten für Eröffnungs- und Hauptverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Stundung der Kosten für das Insolvenzverfahren; Grundsätze der Ermittlung des für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhandenen und anzusetzenden Vermögens; Konkrete Zusammensetzung der Kosten für die Durchführung des ...
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- nomos.de , S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
Insolvenzverfahren: Stundung der Verfahrenskosten für Eröffnungs- und Hauptverfahren
Verfahrensgang
- AG Bochum, 19.11.2008 - 80 I N 895/08
- AG Bochum, 19.11.2008 - 80 IN 895/08
- LG Bochum, 24.11.2008 - 7 T 420/08
- LG Bochum, 02.01.2009 - 7 T 420/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02
Anspruch des Insolvenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten; …
Auszug aus LG Bochum, 02.01.2009 - 7 T 420/08
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZInsO 2006, 773; NJW 2003, 3780) sind die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann. - BGH, 18.05.2006 - IX ZB 205/05
Zulässigkeit teilweiser Stundung der Verfahrenskosten
Auszug aus LG Bochum, 02.01.2009 - 7 T 420/08
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZInsO 2006, 773; NJW 2003, 3780) sind die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann.