Rechtsprechung
LG Bochum, 04.03.2010 - I-1 O 2/09 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (2)
- haas-und-partner.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)
Lehman-Zertifikat-Geschädigter erhält vollen Schadensersatz zugesprochen
- haas-und-partner.de (Pressebericht, 23.03.2010)
Bank soll Schaden ersetzen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds …
Auszug aus LG Bochum, 04.03.2010 - 1 O 2/09
- Senat hat jedoch mehrfach (u. a. am 20.01.09, XI ZR 510/07 = WM 09, 459 2. -am 12.05.09, XI ZR 586/07 = WM 09, 1274) entschieden, dass ein Berater anders als ein bloßer Vermittler den Anleger auch dann über die tatsächlichen bezahlten Provisionen aufzuklären habe, wenn er sich infolge von Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befindet, und zwar unabhängig davon, ob die in der Rechtsprechung zu findende Grenze von 15 % überschritten ist oder nicht (BGH WM 09, 459).Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist insoweit gleich (vgl. BGH XI ZR 510/07).
- BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07
Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen
Auszug aus LG Bochum, 04.03.2010 - 1 O 2/09
- Senat hat jedoch mehrfach (u. a. am 20.01.09, XI ZR 510/07 = WM 09, 459 2. -am 12.05.09, XI ZR 586/07 = WM 09, 1274) entschieden, dass ein Berater anders als ein bloßer Vermittler den Anleger auch dann über die tatsächlichen bezahlten Provisionen aufzuklären habe, wenn er sich infolge von Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befindet, und zwar unabhängig davon, ob die in der Rechtsprechung zu findende Grenze von 15 % überschritten ist oder nicht (BGH WM 09, 459).Verletzt eine Bank ihre Pflicht, den Kunden vollständig über Rückvergütungen aufzuklären, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie nicht schuldhaft gehandelt hat (BGH XI ZR 586/07).
- BGH, 05.06.2007 - XI ZR 348/05
Rückforderungsdurchgriff des Anlegers gegenüber der finanzierenden Bank
Auszug aus LG Bochum, 04.03.2010 - 1 O 2/09
Zwar war nach der früheren Rechtsprechung des BGH (…vgl. z. B. Urteile vom 22.03.2007, III ZR 218106 Rn. 9 = WM 07, 873 und vom 05.06.2007, XI ZR 348/05 Rn. 20 = WM 07, 1367) jedenfalls für solche Anlagegeschäfte, die nicht dem WpHG 7.
- BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90
Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft
Auszug aus LG Bochum, 04.03.2010 - 1 O 2/09
Bei Kapitalanlagen gilt die Regel, dass sich ein derartiger entgangener Gewinn typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital nicht ungenutzt geblieben wäre, wenn es nicht in Form der gezeichneten Anlage verwendet, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH NJW 1992, 1223 ff.). - BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
Kirch/Deutsche Bank
Auszug aus LG Bochum, 04.03.2010 - 1 O 2/09
- Senat hat jedoch mehrfach (u. a. am 20.01.09, XI ZR 510/07 = WM 09, 459 2. -am 12.05.09, XI ZR 586/07 = WM 09, 1274) entschieden, dass ein Berater anders als ein bloßer Vermittler den Anleger auch dann über die tatsächlichen bezahlten Provisionen aufzuklären habe, wenn er sich infolge von Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befindet, und zwar unabhängig davon, ob die in der Rechtsprechung zu findende Grenze von 15 % überschritten ist oder nicht (BGH WM 09, 459). - BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06
Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision
Auszug aus LG Bochum, 04.03.2010 - 1 O 2/09
Zwar war nach der früheren Rechtsprechung des BGH (vgl. z. B. Urteile vom 22.03.2007, III ZR 218106 Rn. 9 = WM 07, 873 …und vom 05.06.2007, XI ZR 348/05 Rn. 20 = WM 07, 1367) jedenfalls für solche Anlagegeschäfte, die nicht dem WpHG 7. - LG Frankfurt/Main, 23.12.2008 - 19 O 147/08
Außerbörsliches Wertpapiergeschäft: Berechtigung der Bank zur Stornierung des …
Auszug aus LG Bochum, 04.03.2010 - 1 O 2/09
Die Vermutung, dass ein Anleger bei pflichtgemäßer Beratung eine Anlage nicht gezeichnet hätte, gilt auch dann, wenn die Pflichtverletzung in der unterbliebenen Aufklärung über versprochene Innenprovisionen liegt (BGH WM 09, 455).