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   LG Bochum, 05.02.2009 - I-1 O 295/07   

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https://dejure.org/2009,27462
LG Bochum, 05.02.2009 - I-1 O 295/07 (https://dejure.org/2009,27462)
LG Bochum, Entscheidung vom 05.02.2009 - I-1 O 295/07 (https://dejure.org/2009,27462)
LG Bochum, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - I-1 O 295/07 (https://dejure.org/2009,27462)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Geldanlagen und Abschluss von Kapitallebensversicherungen; Verpflichtung aus einem einheitlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Nachforschung und Mitteilung in Bezug auf die Bankgeschäfte; Vergütung der Vermittlungsleistung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

    Auszug aus LG Bochum, 05.02.2009 - 1 O 295/07
    Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die konjunkturelle Lage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 25.9.2007, Az. XI ZR 320/06).
  • BGH, 16.02.1994 - IV ZR 35/93

    Sittenwidrigkeit einer überhöhten Maklerprovision; Vereinbarung einer

    Auszug aus LG Bochum, 05.02.2009 - 1 O 295/07
    Dabei mag allerdings die übliche Provisionshöhe für normale Maklerleistungen (etwa 3 bzw. 6 %; vgl. BGHZ 125, 135, 129) nicht unbedingt den für eine Übertragung auf den wirtschaftlichen Vertrieb solcher Anlagemodelle geeigneten Vergleichsmaßstab darstellen.".
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus LG Bochum, 05.02.2009 - 1 O 295/07
    In einer Entscheidung vom 12.2.2004 (Az. III ZR 359/02), der ein vergleichbares Anlagemodell sowie Beteiligungserwerbe aus den Jahren 1996 und 1997 zu Grunde lagen, hat der Bundesgerichtshof ein Pflicht zur Anweisung von Innenprovisionen.
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