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   LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66   

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LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66 (https://dejure.org/1968,15559)
LG Bochum, Entscheidung vom 05.06.1968 - 15 Ks 1/66 (https://dejure.org/1968,15559)
LG Bochum, Entscheidung vom 05. Juni 1968 - 15 Ks 1/66 (https://dejure.org/1968,15559)
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  • junsv.nl

    Massenerschiessungen von Juden, Partisanen, ihren angeblichen Helfern und anderen Personen während des Vormarsches der deutschen Wehrmacht in Weissrussland. Erschiessung von zur Beseitigung von Massengräbern im Rahmen der 'Aktion 1005' eingesetzten Juden in Cholm

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 15.06.1962 - 2 StR 531/61

    Strafbarkeit wegen Massenerschießungen von Juden - Befolgung eines

    Auszug aus LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66
    Damit hatte er notwendigerweise das Bewusstsein, durch die Ausführung des Befehls die Massenerschiessung zu unterstützen (BGH 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 S.10 ).

    Bei dieser rechtlich unzutreffenden Vorstellung, von der zugunsten der Angeklagten auszugehen ist, handelte es sich um einen Verbotsirrtum (BGH 1 StR 653/54 vom 22.4.1955 ; 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ), der weder die Tatbestandsmässigkeit der anbefohlenen Tat, noch einen in der Rechtsordnung anerkannten oder auch nur möglichen Rechtfertigungsgrund betraf, weil keine den Geboten der Gerechtigkeit und Menschlichkeit verpflichtete Rechtsordnung bestimmen kann, dass eine alle Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllende Tat allein deswegen kein Unrecht sei, weil sie von der höchsten Staatsführung auf dem Befehlsweg, der dieser Staatsführung für rechtmässige Befehle zur Verfügung stand, angeordnet worden ist.

    Eine solche etwaige Verkennung der strafrechtlichen Bedeutung ihres Tatbeitrages als Beihilfe zur Ermordung der jüdischen Männer (vgl. dazu BGH 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ) könnte jedoch nicht als entschuldbar angesehen werden; denn die Angeklagten konnten sich ohne weiteres sagen, dass es für die Frage, ob sie die ihnen erteilten Befehle befolgen durften, keinen Unterschied machen konnte, zu welchen Aufgaben sie zufällig im Rahmen der Gesamtaktion herangezogen wurden.

    Unter gegenwärtiger Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zustand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung sicher oder doch höchstwahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine Abwehrmassnahme ergriffen wird (BGH NJW 1951, 769; BGH 5 StR 353/54 vom 14.12.1954; 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ; 1 StR 145/65 vom 1.6.1965).

    Das bedeutet jedoch nicht, dass sie möglicherweise die Grenzen des § 52 Abs. 1 StGB im Sinne eines Verbotsirrtums durch die Annahme, schon die entfernte Möglichkeit einer Leibes- oder Lebensgefahr entschuldige ihre Mitwirkung an der Massenerschiessung, falsch bestimmt haben (vgl. BGH 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ).

    Bestanden solche Auswege, hat sie der Angeklagte jedoch nicht erkannt, so irrte er über eine tatsächliche Voraussetzung der §§ 52 und 54 StGB und kann nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft werden, und zwar - jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung - auch dann nicht, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (BGH 2 StR 531/61 vom 13.6.1962 ; BGHSt 18, 311; zweifelnd 1 StR 145/65 vom 1.6.1965).

    Dieser Tatbestandsirrtum schliesst, wie zum Fall 1 unter Hinweis auf BGH 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ; BGHSt 18, 311; 1 StR 145/65 vom 1.6.1965 bereits erwähnt worden ist, die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 1 StGB jedenfalls dann nicht aus, wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

  • BGH, 01.06.1965 - 1 StR 145/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66
    Unter gegenwärtiger Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zustand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung sicher oder doch höchstwahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine Abwehrmassnahme ergriffen wird (BGH NJW 1951, 769; BGH 5 StR 353/54 vom 14.12.1954; 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ; 1 StR 145/65 vom 1.6.1965).

    Ob ein solcher Irrtum, wenn er auf Fahrlässigkeit beruht, die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ausschliesst oder auf der Grundlage der Schuldtheorie den Vorsatz unberührt lässt und zu einer Verurteilung wegen der vorsätzlichen Tat - nur gemildert nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum - führt, was im Urteil des BGH vom 1.6.1965 - 1 StR 145/65 - noch offen gelassen worden ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil den Angeklagten eine etwaige Fehleinschätzung der Situation im Hinblick auf das Vorhandensein einer Gefahrenlage im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht im Sinne eines auf Fahrlässigkeit beruhenden Verschuldens vorgeworfen werden könnte.

    Das bedeutet, dass er zwar nicht jede nur denkbare Massnahme, sondern nur eine solche, die ihm bei der gegebenen Sachlage auch zumutbar war, ergreifen muss (BGH 1 StR 145/65 vom 1.6.1965).

    Bestanden solche Auswege, hat sie der Angeklagte jedoch nicht erkannt, so irrte er über eine tatsächliche Voraussetzung der §§ 52 und 54 StGB und kann nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft werden, und zwar - jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung - auch dann nicht, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (BGH 2 StR 531/61 vom 13.6.1962 ; BGHSt 18, 311; zweifelnd 1 StR 145/65 vom 1.6.1965).

    Dieser Tatbestandsirrtum schliesst, wie zum Fall 1 unter Hinweis auf BGH 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ; BGHSt 18, 311; 1 StR 145/65 vom 1.6.1965 bereits erwähnt worden ist, die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 1 StGB jedenfalls dann nicht aus, wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

  • BGH, 13.03.1959 - 4 StR 438/58

    Zweifache Massenexekution von insgesamt 151 russischen Fremdarbeitern wegen

    Auszug aus LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66
    Da es nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB allein auf die nach allem sicher vorhandene Kenntnis der Angeklagten von dem verbrecherischen Zweck der Massenerschiessung ankommt, ist unbeachtlich, ob die über ihnen stehenden Befehlsgeber und Befehlsmittler, also der Bataillonskommandeur Waldow, der Regimentskommandeur Montua, der Zeuge von dem B.-Z., Himmler und Hitler sich ihrerseits bewusst gewesen sind, einen verbrecherischen Befehl zu erteilen; denn eine etwaige Rechtsblindheit des befehlenden Vorgesetzten entbindet nach dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift den Befehlsempfänger gerade nicht von der eigenen strafrechtlichen Verantwortung für die Ausführung eines von ihm als verbrecherisch erkannten Befehls (BGHSt 15, 214; 4 StR 438/58 vom 13.3.1959 ).

    Insoweit muss der Untergebene eine von dem Werturteil des Befehlenden unabhängige Befragung seines eigenen Gewissens vornehmen und danach handeln (BGH 4 StR 438/58 vom 13.3.1959).

    befohlene Durchführung der Massenerschiessung keine rechtmässige militärische Massnahme, sondern ein Verbrechen darstellte, so würde das, wie bereits zum Fall 1 unter Hinweis auf BGHSt 15, 214; 4 StR 438/58 vom 13.3.1959 ausgeführt, die Angeklagten nicht von der eigenen strafrechtlichen Verantwortung für die Ausführung der von ihnen zutreffend als Verbrechen erkannten Befehle entbinden.

    Denn für eine psychische Beihilfe durch seelische Unterstützung reicht die blosse Anwesenheit eines durch seine Dienststellung hervorgehobenen Offiziers am Tatort aus, wenn dieser allein durch seine Anwesenheit während der Erschiessungsaktion infolge seiner mit der Dienststellung verbundenen Autorität die Bereitschaft der Untergebenen zum Gehorsam gegenüber dem rechtswidrigen Tötungsbefehl stärkt, ohne dass dieses Verhalten schon als eine bewusste Überwachung der Befehlsausführung anzusehen ist (vgl. dazu BGH, Urt. vom 13.3.1959 - 4 StR 438/58 S.22 ff. ).

  • BGH, 14.03.1957 - 4 StR 44/57

    Erschiessung von etwa 20 Gestapohäftlingen in 4 Exekutionen im Keller des

    Auszug aus LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66
    Das folgt allerdings nicht ohne weiteres aus der Tatsache, dass er dabei auf Befehl handelte; denn die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S.2 MilStGB, wonach den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Teilnehmers trifft, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Annahme von Mittäterschaft nicht grundsätzlich entgegen, so dass ein Handeln auf Befehl je nach den Umständen rechtlich als Beihilfe oder als Mittäterschaft beurteilt werden kann (BGH NJW 1951, 233; ferner Urteile vom 14.2.1952 - 3 StR 517/51; vom 8.11.1956 - 4 StR 359/56 ; vom 14.3.1957 - 4 StR 44/57 ; vom 9.4.1963 - 5 StR 22/63 ; vom 8.10.1963 - 5 StR 344/63 ).

    Dabei kommt es selbst auf die innere Ablehnung der von der Staatsführung befohlenen Tötungen dann nicht an, wenn der gehorchende Befehlsempfänger die Tatherrschaft im Sinne eines bestimmenden Einflusses auf die Tatausführung hatte (BGH Urteile vom 8.10.1963 - 5 StR 344/63 ; vom 14.3.1957 - 4 StR 44/57 ).

    § 47 MilStGB setzt nämlich keine juristisch qualifizierten Rechtskenntnisse voraus, sondern es genügt, wenn der Untergebene in seiner Vorstellungs- und Begriffswelt aufgrund der ihm eigenen geläufigen Denkweise zu dem Bewusstsein durchgedrungen ist, dass die befohlene Handlung etwas Unrechtes darstellt, dass sie "nicht in Ordnung" ist (BGH 4 StR 121/55 vom 7.7.1955 ; 4 StR 44/57 vom 14.3.1957 ).

  • BGH, 14.12.1954 - 5 StR 353/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66
    Das steht jedoch der Annahme einer Drohung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB nicht entgegen, weil sich diese auch aus den Umständen ergeben kann (BGH 5 StR 353/54 vom 14.12.1954).

    Unter gegenwärtiger Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zustand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt einer Schädigung sicher oder doch höchstwahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine Abwehrmassnahme ergriffen wird (BGH NJW 1951, 769; BGH 5 StR 353/54 vom 14.12.1954; 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ; 1 StR 145/65 vom 1.6.1965).

    In dieser Weise ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, der den Notstandsbestimmungen der §§ 52 und 54 StGB zugrundeliegt und dort durch den Hinweis auf die anderweitige Abwendbarkeit bzw. Beseitigung der Gefahrenlage zum Ausdruck kommt, vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestimmt und abgegrenzt worden (5 StR 341/51 vom 21.6.1951; 1 StR 27/50 vom 6.11.1951 = NJW 1962, 111, 113; 5 StR 353/54 vom 14.12.1954; 4 StR 500/62 vom 29.3.1963 = BGHSt 18, 311 = NJW 1963, 1258; 5 StR 540/64 vom 5.1.1965 ; 2 StR 485/64 vom 13.1.1965 ).

  • BGH, 05.01.1965 - 5 StR 540/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66
    Darauf, ob diese Folgen im Endergebnis tatsächlich eingetreten wären, kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an (BGH 5 StR 540/64 vom 5.1.1965 ).

    In dieser Weise ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, der den Notstandsbestimmungen der §§ 52 und 54 StGB zugrundeliegt und dort durch den Hinweis auf die anderweitige Abwendbarkeit bzw. Beseitigung der Gefahrenlage zum Ausdruck kommt, vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestimmt und abgegrenzt worden (5 StR 341/51 vom 21.6.1951; 1 StR 27/50 vom 6.11.1951 = NJW 1962, 111, 113; 5 StR 353/54 vom 14.12.1954; 4 StR 500/62 vom 29.3.1963 = BGHSt 18, 311 = NJW 1963, 1258; 5 StR 540/64 vom 5.1.1965 ; 2 StR 485/64 vom 13.1.1965 ).

    Ebensowenig war den Angeklagten nachweisbar möglich und zumutbar, Krankheit oder seelischen Zusammenbruch vorzutäuschen, weil, wie auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5.1.1965 (5 StR 540/64 ) ausgeführt hat, solche Verstellung allzuleicht hätte durchschaut werden können und daher gefährlich gewesen wäre, und zwar insbesondere im Hinblick auf die zur Person des Bataillonsarztes Dr. Richter getroffenen Feststellungen.

  • BGH, 22.04.1955 - 1 StR 653/54

    Erschiessung von 4 aus dem Kriegsgefangenenlager Sagan ausgebrochenen britischen

    Auszug aus LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66
    Bei dieser rechtlich unzutreffenden Vorstellung, von der zugunsten der Angeklagten auszugehen ist, handelte es sich um einen Verbotsirrtum (BGH 1 StR 653/54 vom 22.4.1955 ; 2 StR 531/61 vom 15.6.1962 ), der weder die Tatbestandsmässigkeit der anbefohlenen Tat, noch einen in der Rechtsordnung anerkannten oder auch nur möglichen Rechtfertigungsgrund betraf, weil keine den Geboten der Gerechtigkeit und Menschlichkeit verpflichtete Rechtsordnung bestimmen kann, dass eine alle Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllende Tat allein deswegen kein Unrecht sei, weil sie von der höchsten Staatsführung auf dem Befehlsweg, der dieser Staatsführung für rechtmässige Befehle zur Verfügung stand, angeordnet worden ist.

    Zwar ist grundsätzlich auch ein solcher Ausweg zumutbar, der mit einem gewissen Wagnis verbunden ist (BGH NJW 1952, 111, 113; BGH 4 StR 212/53 vom 3.12.1953 ; 1 StR 653/54 vom 22.4.1955 ), doch darf das Risiko nicht in derselben Leibes- oder Lebensgefahr, die gerade abgewendet werden soll, bestehen.

    Zwar ist bei einem Befehlsempfänger, der in unerschütterlicher Befehlsgläubigkeit blind einem Befehl der Obrigkeit gehorcht und sich selbst über Recht oder Unrecht der befohlenen Handlung und des Befehls dazu keine Gedanken macht, die Annahme einer Konfliktslage denkgesetzlich ausgeschlossen (BGHSt 2, 251, 258; BGH 1 StR 653/54 vom 22.4.1955 ; 2 StR 269/63 vom 2.10.1963 ).

  • BGH, 05.05.1955 - 3 StR 603/54

    Erschiessung der jüdischen Einwohner von Krutscha (bei Smolensk) auf Befehl des

    Auszug aus LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66
    Eine derart radikale Beseitigung von Personengruppen, die man aufgrund eines Kollektivverdachts für potentielle Partisanen oder potentielle Helfershelfer von Partisanen hält, ist auch aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der Truppe vor hinterhältigen völkerrechtswidrigen Angriffen nicht gerechtfertigt, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5.5.1955 - 3 StR 603/54 (S.6, 7 ) unter Hinweis auf das zur Tatzeit geltende Kriegsvölkerrecht im einzelnen ausgeführt hat.

    Auf dieses Endziel kommt es aber für die Frage, ob die Durchführung der Massenerschiessung im Sinne des § 47 MilStGB ein Verbrechen bezweckte, nicht an, weil sonst die Verantwortlichkeit für völkerrechtswidrige Handlungen bei Erfüllung dienstlicher Befehle praktisch beseitigt wäre (BGH Urt. vom 5.5.1955 - 3 StR 603/54 S.11 ).

    Die Rechtswidrigkeit einer Massenerschiessung, welche die Tötung von Kleinkindern einschliesst, ist so offensichtlich, dass niemand darüber im Zweifel sein kann (BGH, Urt. vom 5.5.1955 - 3 StR 603/54 S.7 ).

  • BGH, 22.01.1952 - 1 StR 485/51
    Auszug aus LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66
    Das folgt auch für ihn jedenfalls aus der Planung dieser Judenaktion (BGHSt 2, 251, 254).

    Dieser setzt nicht voraus, dass die Angeklagten selbst aus niedrigen Beweggründen und grausam handelten (BGHSt 1, 370, 371; 2, 251, 252; BGH 5 StR 22/63 vom 9.4.1963 ; 1 StR 464/65 vom 14.12.1965 ).

    Zwar ist bei einem Befehlsempfänger, der in unerschütterlicher Befehlsgläubigkeit blind einem Befehl der Obrigkeit gehorcht und sich selbst über Recht oder Unrecht der befohlenen Handlung und des Befehls dazu keine Gedanken macht, die Annahme einer Konfliktslage denkgesetzlich ausgeschlossen (BGHSt 2, 251, 258; BGH 1 StR 653/54 vom 22.4.1955 ; 2 StR 269/63 vom 2.10.1963 ).

  • BGH, 09.04.1963 - 5 StR 22/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Bochum, 05.06.1968 - 15 Ks 1/66
    Die Verjährungsfrist für eine im Jahre 1941 begangene Beihilfe zum Mord betrug nach § 67 Abs. 1 StGB 20 Jahre (BGH NJW 1962, 2209; ferner Urteile des BGH vom 9.4.1963 - 5 StR 22/63 ; vom 2.10.1963 - 2 StR 269/63 ; vom 25.11.1964 - 2 StR 71/64 ; vom 11.12.1964 - 2 StR 121/64 ; vom 19.5.1965 - 2 StR 68/65 ).

    Das folgt allerdings nicht ohne weiteres aus der Tatsache, dass er dabei auf Befehl handelte; denn die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S.2 MilStGB, wonach den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Teilnehmers trifft, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Annahme von Mittäterschaft nicht grundsätzlich entgegen, so dass ein Handeln auf Befehl je nach den Umständen rechtlich als Beihilfe oder als Mittäterschaft beurteilt werden kann (BGH NJW 1951, 233; ferner Urteile vom 14.2.1952 - 3 StR 517/51; vom 8.11.1956 - 4 StR 359/56 ; vom 14.3.1957 - 4 StR 44/57 ; vom 9.4.1963 - 5 StR 22/63 ; vom 8.10.1963 - 5 StR 344/63 ).

    Dieser setzt nicht voraus, dass die Angeklagten selbst aus niedrigen Beweggründen und grausam handelten (BGHSt 1, 370, 371; 2, 251, 252; BGH 5 StR 22/63 vom 9.4.1963 ; 1 StR 464/65 vom 14.12.1965 ).

  • BGH, 29.03.1963 - 4 StR 500/62

    Prüfung der Fähigkeit des Zeugen zum Begreifen des Wesens eines Eids durch den

  • BGH, 30.09.1960 - 4 StR 242/60

    Zweifache Massenexekution von insgesamt 151 russischen Fremdarbeitern wegen

  • BGH, 19.10.1962 - 9 StE 4/62

    Staschyinskij - § 211 StGB, Heimtücke, § 25 StGB, Täterschaft und Teilnahme

  • BGH, 13.01.1965 - 2 StR 485/64

    Befehl zur Durchführung der Erschießung einer jüdischen Frau und derer

  • BGH, 25.11.1964 - 2 StR 71/64

    Tötung von insgesamt mindestens 150.000 jüdischen Männern, Frauen und Kindern

  • BGH, 14.01.1964 - 1 StR 498/63

    Mitwirkung an Massenerschießungen jüdischer Einwohner - Anforderungen an die

  • BGH, 08.11.1956 - 4 StR 359/56

    Stutthof-Prozesse

  • BGH, 08.10.1963 - 5 StR 344/63

    Deportation der jüdischen Bevölkerung von Krakau, Miechow, Przemysl, Rzeszow und

  • BGH, 02.10.1963 - 2 StR 269/63

    Erschiessung jüdischer Männer, Frauen und Kinder und partisanenverdächtiger

  • BGH, 19.03.1953 - 3 StR 765/52

    Erschiessung eines aufgegriffenen russischen Kriegsgefangenen wegen angeblicher

  • BGH, 07.07.1955 - 4 StR 121/55

    'Verschärfte Vernehmung' deutscher Zivilisten und sowjetischer Fremdarbeiter zur

  • BGH, 11.03.1954 - 3 StR 701/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.01.1957 - 1 StR 321/56

    Erhängung mehrerer Zivilisten im Zusammenhang mit der 'Freiheitsaktion Bayern'

  • BGH, 15.02.1963 - 4 StR 404/62

    Überquerung von Bahngleisen bei geöffneter Bahnschranke - Begriff der "Gefahr" -

  • BGH, 19.09.1961 - 5 StR 196/61

    Verwirklichung von Mordmerkmalen bei Ausführung eines todbringenden Befehls durch

  • BGH, 12.07.1951 - 4 StR 339/51
  • BGH, 25.07.1952 - 1 StR 272/52

    Anforderungen an einen niedrigen Beweggrund - Nach allgemeiner sittlicher Wertung

  • BGH, 03.12.1953 - 4 StR 212/53

    Voraussetzungen für einen Freispruch aus dem Gesichtspunkt des Notstands i.R.d.

  • BGH, 19.05.1965 - 2 StR 68/65

    Anordnung der Erschiessung von 12 partisanenverdächtigen russischen Frauen und

  • LG München I, 21.07.1961 - 22 Ks 1/61

    Einsatzkommando 8

  • BGH, 11.12.1964 - 2 StR 121/64

    Erschiessung und Vergasung mittels 'Gaswagen' von tausenden jüdischen Männern,

  • BGH, 06.11.1951 - 1 StR 27/50
  • BGH, 14.12.1965 - 1 StR 464/65

    Verurteilung wegen Mitwirkung bei der Durchführung von Massentötungen im

  • BGH, 17.03.1967 - 4 StR 464/66

    Einzelerschiessungen von Juden, die ausserhalb des Ghettos angetroffen wurden.

  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55

    Beil - §§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme, Mitbeherrschung des

  • BGH, 22.05.1962 - 5 StR 4/62

    Zwangsverschleppung von etwa 250 Juden aus den Orten Schveksny, Vevirzeniai,

  • BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52

    Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs -

  • BGH, 21.02.1962 - 2 StR 640/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 27.08.1963 - 5 StR 260/63
  • BGH, 13.02.1951 - 4 StR 32/50

    Verurteilung wegen im Dritten Reich begangener Straftaten - Anwendung des § 47

  • BGH, 14.02.1952 - 3 StR 517/51

    Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt - Soldat als Beamter -

  • BGH, 23.01.1951 - III ZR 12/50

    Öffentlicher Verkehr. Haftung für Kraftfahrzeuge

  • LG Freiburg, 12.07.1963 - I AK 1/63

    Erschiessung von insgesamt etwa 50 männlichen und weiblichen Funktionären der

  • BGH, 22.01.1963 - 1 StR 457/62

    Verurteilung eines Angeklagten wegen der Beteiligung an einer Ermordung von zehn

  • LG Düsseldorf, 12.01.1973 - 8 Ks 3/70

    Erschiessung von Juden, Kommunisten und Widerstandskämpfern sowie von Insassen

    8 Richtig: 15 Ks 1/66; siehe Lfd.Nr. 678. entledigt; es ist aber schlechterdings nicht erkennbar, inwiefern das Vorgehen von dem B.-Z.s für die angebliche Notstandssituation der Angeklagten von Bedeutung sein soll.
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