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   LG Bochum, 05.12.2016 - 7 T 81/15   

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https://dejure.org/2016,78200
LG Bochum, 05.12.2016 - 7 T 81/15 (https://dejure.org/2016,78200)
LG Bochum, Entscheidung vom 05.12.2016 - 7 T 81/15 (https://dejure.org/2016,78200)
LG Bochum, Entscheidung vom 05. Dezember 2016 - 7 T 81/15 (https://dejure.org/2016,78200)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZB 249/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

    Auszug aus LG Bochum, 05.12.2016 - 7 T 81/15
    Nach der Entscheidung des BGH vom 11. Mai 2006 (BGH, Az. IX ZB 249/04, NJW-RR 2006, 1205) ist für den gesamten Zuschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nachvollziehbarer Begründung maßgebend.

    Demgemäß kann die Arbeit, die der vorläufige Insolvenzverwalter bereits geleistet hat und die ihm -wie im vorliegenden Fallvergütet worden ist, nicht erneut vergütet werden (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1205, 1206).

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine außergewöhnlich hohe Gläubigerzahl die Gewährung eines Zuschlags rechtfertigt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1205, 1208 m. w. N. aus der Literatur).

    Auch wenn es grundsätzlich bei der Zubilligung von Zuschlägen zur Regelvergütung nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2006, 1205, 1206), der sich auch die Kammer anschließt, immer auf den konkreten Einzelfall ankommt, lässt das Zuschlagskriterium der Gläubigeranzahl bereits deswegen eine vergleichende Betrachtung zu, weil für die Gewährung des Zuschlags zunächst allein auf die reine Anzahl abgestellt wird.

  • BGH, 16.09.2010 - IX ZB 154/09

    Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag zur Regelvergütung wegen langer

    Auszug aus LG Bochum, 05.12.2016 - 7 T 81/15
    Diese Auffassung, die von der Kammer bereits mit Beschluss vom 29.05.2008 (Az. 10 T 59/08, BeckRS 2011, 18492) vertreten worden ist, vertritt nunmehr auch der BGH (vgl. Beschluss vom 16.9. 2010 - IX ZB 154/09- NZI 2010, 982).

    Die überlange Verfahrensdauer kann aber einen Zuschlag rechtfertigen, wenn dadurch der Verwalter stärker als im Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen wird (vgl. BGH NZI 2010, 982).

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZB 264/03

    Umfang der vergütungspflichtigen Tätigkeiten des vorläufigen schwachen

    Auszug aus LG Bochum, 05.12.2016 - 7 T 81/15
    Dies entspricht insbesondere auch der Auffassung des BGH in seiner Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZB 264/03 (NZI 2005, 627).

    Er durfte davon ausgehen, dass er umfassend ermächtigt ist und durfte demnach ebenfalls darauf vertrauen, dass die von ihm für die Betriebsfortführung zugesagten Zahlungen aus der Masse sichergestellt sind (vgl. BGH NZI 2005, 627).

  • LG Münster, 27.09.2010 - 5 T 318/10

    Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht sich bei Vorliegen der nichtnormierten

    Auszug aus LG Bochum, 05.12.2016 - 7 T 81/15
    Die Kammer hat nicht verkannt, dass das Landgericht Münster angesichts einer erzielten Quote von 86 % einen Zuschlag in Höhe von 50 % für angemessen erachtet hat (vgl. LG Münster, Beschluss v. 27.09.2010 - 5 T 318/10, BeckRS 2011, 21030).
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZB 247/06

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei Einstellung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus LG Bochum, 05.12.2016 - 7 T 81/15
    Ein Zuschlag kommt auch hier nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter insoweit stärker als in einem entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist (vgl. BGH NZI 2009, 57).
  • LG Essen, 10.01.2001 - 16 O 534/00
    Auszug aus LG Bochum, 05.12.2016 - 7 T 81/15
    Vor dem Hintergrund, dass andere Gerichte wie etwa das AG Neumünster (Urteil v. 15.03.2002 - 31 C 1750/01- juris) oder das LG Essen (NZI 2001, 217), sich der gegenteiligen Auffassung angeschlossen haben, bestand eine unklare Rechtslage.
  • OLG Köln, 29.06.2001 - 19 U 199/00

    Miet- und Pachtzinsansprüche keine Masseforderung bei "schwachem

    Auszug aus LG Bochum, 05.12.2016 - 7 T 81/15
    Dem steht, anders als dies der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.12.2015 ausgeführt hat, nicht entgegen, dass das OLG Köln in einer Entscheidung vom 29.06.2001, Az. 19 U 199/00 (juris), ebenfalls die Auffassung vertreten hat, dass § 55 Abs. 2 InsO auf den schwachen Insolvenzverwalter nicht anwendbar ist und ausgeführt hat, dass sich das Gericht der ganz herrschenden Meinung anschließe.
  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus LG Bochum, 05.12.2016 - 7 T 81/15
    Da der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11.06.2002 als sogenannter schwacher Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, konnte er nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung des BGH keine Masseverbindlichkeiten begründen, weil § 55 Abs. 2 InsO auf den Fall der Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO weder direkt noch analog anwendbar ist (BGH, Urteil v. 18.07.2012 - IX ZR 195/01 - NJW 2002, 3326).
  • LG Aurich, 29.10.2013 - 4 O 206/10

    Beschwerde der Insolvenzgläubiger gegen Insolvenzverwaltervergütung: Verwirkung;

    Auszug aus LG Bochum, 05.12.2016 - 7 T 81/15
    Demgegenüber hat etwa das Landgericht Aurich hinsichtlich der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei einer Gläubigerzahl von über 5.000 einen Zuschlag in Höhe von 25 % gewährt (vgl. LG Aurich, Beschluss v. 29.10.2013 - 4 O 206/10 - BeckRS 2013, 18883).
  • BGH, 06.05.2010 - IX ZB 123/09

    Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag wegen überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus LG Bochum, 05.12.2016 - 7 T 81/15
    Legt der Verwalter nicht nachvollziehbar dar, worin die erhebliche Abweichung seiner Tätigkeit von dem Regelverfahren liegt, kann grundsätzlich ein Zuschlag nicht gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - IX ZB 123/09- BeckRS 2010, 12759; Kübler/Prüttting/Bork, Kommentar zur InsO, Stand: November 2015, § 3 InsVV Rn. 40).
  • AG Neumünster, 15.03.2002 - 31 C 1750/01

    Begründung von Masseverbindlichkeiten durch schwachen Verwalter

  • BGH, 22.02.2007 - IX ZB 120/06

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Betriebes; Zuschlag für die

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