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   LG Bochum, 09.09.2011 - I-5 O 5/11   

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LG Bochum, 09.09.2011 - I-5 O 5/11 (https://dejure.org/2011,3592)
LG Bochum, Entscheidung vom 09.09.2011 - I-5 O 5/11 (https://dejure.org/2011,3592)
LG Bochum, Entscheidung vom 09. September 2011 - I-5 O 5/11 (https://dejure.org/2011,3592)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch eines Sportwettenvermittlers gegen Land oder Stadt wegen Untersagung der Sportwettenvermittlung liegt nicht vor; Schadensersatzanspruch eines Sportwettenvermittlers gegen Land oder Stadt bei Untersagung der Sportwettenvermittlung; Haftung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch eines Sportwettenvermittlers gegen Land oder Stadt wegen Untersagung der Sportwettenvermittlung liegt nicht vor; Schadensersatzanspruch eines Sportwettenvermittlers gegen Land oder Stadt bei Untersagung der Sportwettenvermittlung; Haftung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (41)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2011 - 4 B 48/11

    Ordnungsbehörden in NRW dürfen weiterhin gegen private Sportwettenvermittler

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11
    Danach ergibt sich, dass erhebliche Bedenken bestehen, dass die angeführten Regelungen des Glückspielstaatsvertrages den Vorgaben des EuGH zum Gesamtkohärenzgebot gerecht werden, weil die Bekämpfung der Spielsucht nicht kohärent und systematisch verfolgt und umgesetzt wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11 -, Rn. 54-58).

    Selbst wenn jedoch das im Glücksspielvertrag geregelte staatliche Monopol in § 10 GlüStV gegen europäisches Gemeinschaftsrecht bzw. Art. 12 GG verstößt, was im Ergebnis offenbleiben kann, wird hiervon nicht der ebenfalls im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Erlaubnisvorbehalt gem. § 4 GlüStV erfasst (OVG Münster, Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 75/11; Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 S 154/10 - Beschluss vom 14.01.2011 - 1 S 221/10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.11.2010 - 11 MC 429/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2010 - 6 B 11013/10; Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2011 - 3 B 507/09 -).

    Die Regelungssystematik durch die Regelung in verschiedenen Abschnitten des GlüStV spricht ebenfalls für eine Trennbarkeit der Regelungen (OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011, - 4 B 48/11 -, Rn. 62-64).

    Vielmehr soll er auch gewährleisten, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden und die ordnungsrechtlichen Beschränkungen der Vermittlung beliebiger Angebote beachtet werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13/09 -, Rn. 77; OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011, - 4 B 48/11 -, Rn. 66; OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 -).

    Auch die hierin liegende Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49, 56 AEUV ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, nämlich als Präventivmaßnahme der Suchtvorbeugung und - bekämpfung sowie dem Jugend- und Spielerschutz gerechtfertigt und verhältnismäßig (OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011, - 4 B 48/11 -, Rn. 76-78).

    Unanwendbar wäre der Erlaubnisvorbehalt im Falle der Europarechtswidrigkeit des § 10 Abs. 2 GlüStV nur insoweit, als nicht alleine der Umstand, dass ein Privater die Erlaubnis begehrt, einen Versagungsgrund darstellt (OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011, - 4 B 48/11 -, Rn. 74).

    Unabhängig von der formal fehlenden Erlaubnis ist eine hierauf gestützte Untersagungsverfügung daher jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn wie hier weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 - 4 GlüStV, § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV AG NRW offensichtlich erfüllte (OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011, - 4 B 48/11 -, Rn. 86; OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 -).

    Im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung gegen den Kläger zu 2) am 18.11.2010 sowie deren nachfolgender Vollziehung war die oben im Einzelnen dargestellte Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24.11.2010, - 8 C 13/09 -), des OVG Münster(Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 75/11; Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 -) sowie weiterer OVG, wie oben zitiert, in Urteilen und Beschlüssen der Auffassung, dass, sofern überhaupt ein Verstoß des Sportwettenmonopols gegen Gemeinschaftsrecht oder das Grundgesetz vorliegt, hiervon jedenfalls der Erlaubnisvorbehalt nicht erfasst ist.

    Nach den Entscheidungen des OVG Münster (Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11) durften Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen weiterhin mittels Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettenvermittler vorgehen.

  • LG München I, 29.05.2009 - 15 O 23548/08

    Staatshaftung: Schadensersatzanspruch eines Wettveranstalters nach Gemeinschafts-

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11
    Dies wird dann angenommen, wenn der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz noch nicht beziffern kann, weil sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet oder der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffern kann (BGH NJW 2000, 1256; OLG München ZfWG 2009, 279; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn. 7a).

    Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Norm und der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Norm der nationalen Behörde belässt (vgl. LG Hannover ZfWG 2011, 75; LG München ZfWG 2009, 279).

    Dies gilt auch hinsichtlich der Ausgestaltung des nationalen Glücksspielrechts (vgl. EuGH NJW 1994, 213; EuGH Urteile vom 08.09.2010, a.a.O.; LG Hannover ZfWG 2011, 75; LG München ZfWG 2009, 279).

    Aufgrund des weiten Beurteilungsspielraums waren hinreichend klare Vorgaben für die konkrete Beurteilung der nationalen Rechtslage zur Frage der Sportwetten nicht ersichtlich (LG Köln, Urteil vom 12.04.2011, Az. 5 O 575/09; LG München ZfWG 2009, 279).

    Bis zur Entscheidung durch das BVerfG vom 28.03.2006 ist die obergerichtliche Rechtsprechung in Deutschland von der Verfassungs - und Europarechtskonformität der mit dem Staatsmonopol auf Wetten zugrunde liegenden Regelungen ausgegangen (LG München ZfWG 2009, 279).

    Sofern bei der Behörde ein Spielraum gesetzmäßigen Handelns mit zwei Handlungsmöglichkeiten verbleibt und der geltend gemachte Schaden sich bei der einen Handlungsmöglichkeit realisiert hätte, aber nicht auch bei der anderen Handlungsmöglichkeit, so muss feststehen, dass die Behörde die den Schaden bringende Möglichkeit realisiert hätte (LG München ZfWG 2009, 279; LG Essen, a.a.O.; Münchener Kommentar, BGB, § 839 Rn. 278).

    Auch wenn eine Rechtslage mit der Verfassung oder dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht, folgt daraus noch nicht, dass eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne eine solche Erlaubnis möglich ist (BGH NJW 2004, 2158; LG München ZfWG 2009, 279).

    Daraus ist abzuleiten, dass eine rechtswidrige Untersagung nicht dazu führt, dass das Veranstalten von Glückspielen deswegen ohne behördliche Erlaubnis zulässig wäre (VGH München BayVBl. 2005, 241; BGH 2004, 2158; BGH NJW 2002, 2175; LG Essen a.a.O.; LG München ZfWG 2009, 279).

    Vielmehr sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich zu regeln (BVerfG NJW 2006, 1261; LG München ZfWG 2009, 279).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11
    Dieser Eingriff ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn eine formell-gesetzliche, kompetenzgerechte Regelung besteht, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Eingriffsintensität Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urteil vom 24.11.2010, - 8 C 13/09 -, Rn. 27 f.).

    Dies muss in der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Sportwettenmonopols zum Ausdruck kommen, wofür materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich sind, die gewährleisten, dass fiskalische Interessen im Konfliktfall zurücktreten (BVerfG, Urteil vom 24.11.2010, - 8 C 13/09 -, Rn. 35-37).

    Der Erlaubnisvorbehalt gewährleistet i.V.m. § 4 des Ausführungsgesetzes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden, die einen ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorgaben genügenden Vertrieb der Wettangebote sicherstellen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13/09 -, Rn. 73).

    Vielmehr soll er auch gewährleisten, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden und die ordnungsrechtlichen Beschränkungen der Vermittlung beliebiger Angebote beachtet werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13/09 -, Rn. 77; OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2011, - 4 B 48/11 -, Rn. 66; OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 -).

    Die Einschränkung der Vertriebswege der Sportwetten durch Ausschluss des Internetvertriebs und von Live-Wetten in §§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 2 GlüStV dient dem Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung und schützt Kinder und Jugendliche vor den Gefahren, die mit einer Nutzung der in dieser Altersgruppe beliebten interaktiven Medien zum Glücksspiel verbunden sind, (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010, - 8 C 13/09 -, Rn. 41) sowie bei Live-Ereignissen.

    Im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung gegen den Kläger zu 2) am 18.11.2010 sowie deren nachfolgender Vollziehung war die oben im Einzelnen dargestellte Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24.11.2010, - 8 C 13/09 -), des OVG Münster(Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 75/11; Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 -) sowie weiterer OVG, wie oben zitiert, in Urteilen und Beschlüssen der Auffassung, dass, sofern überhaupt ein Verstoß des Sportwettenmonopols gegen Gemeinschaftsrecht oder das Grundgesetz vorliegt, hiervon jedenfalls der Erlaubnisvorbehalt nicht erfasst ist.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des EUGH ist zudem jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Unionsnorm ergangen ist, unangewandt lässt (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-409/06 ''Winner Wetten'', Rdnrn. 53, 55).

    Das aus dem im Glückspielstaatsvertrag u.a. geregelten staatlichen Sportwettenmonopol folgende Verbot des Veranstaltens von Sportwetten durch rein privatrechtlich organisierte Anbieter, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem die Wetten vermittelt werden sollen sowie ein hierdurch bedingtes Verbot der Vermittlung von Wetten an derartige Veranstalter, wie hier durch die Kläger, stellt danach grundsätzlich eine Beschränkung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr gem. Art. 49 EG / Art. 56 AEUV dar (vgl. EuGH, Urteil vom 06.11.2003, C-243/01, ''Gambelli u.a.'', Rn. 46, 58; EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C 316 u.a., "Markus Stoß", Rn. 106, 114; EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-409/06 ''Winner Wetten'', Rdnrn. 68, 69).

    Dies setzt jedoch voraus, dass das in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Unternehmen - hier H - in Deutschland über eine Präsenz verfügt, die sich als Zweigniederlassung bzw. Agentur darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, - C 409/06 -, "Winner Wetten", Rn. 47).

    Hierbei ist von den von dem Europäischen Gerichtshof aufgestellten, oben dargestellten Grundsätzen auszugehen (EuGH Urteil vom 08.09.2010 - C 316/07 u.a., "Markus Stoß", NVwZ 2010, 1409; EuGH Urteil vom 08.09.2010 - C 46/08 "Carmen Media", NVwZ 2010, 1422; EuGH Urteil vom 08.09.2010 - C 409/06 "Winner Wetten", NVwZ 2010, 1419).

    Dies gilt auch hinsichtlich der Ausgestaltung des nationalen Glücksspielrechts (vgl. EuGH NJW 1994, 213; EuGH Urteile vom 08.09.2010, a.a.O.; LG Hannover ZfWG 2011, 75; LG München ZfWG 2009, 279).

    Aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts wurde bei einem Verstoß einer nationalen Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, nämlich §§ 43, 49 EG, zwar nachfolgend durch Urteil des EuGH vom 08.09.2010 - C 409/06 - "Winner Wetten" entschieden, dass diese nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11
    Gemäß der dargestellten Ausführungen des BVerfG zum Verstoße gegen Art. 12 GG ist auch bezüglich einer Beschränkung von Rechten der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit davon auszugehen, dass ein staatliches Sportwettenmonopol geschaffen wurde, ohne hinreichende Regelungen zur materiellen und strukturellen Sicherung der damit zu erreichenden Ziele zu schaffen (OVG Münster, Beschluss vom 28.06.2006, - 4 B 961/06 -, Rn. 26 f.).

    Das OVG Münster hat auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG vom 28.03.2006 entschieden, dass diese Rechtsprechung zwar auf NRW übertragbar sei, jedoch die Anforderungen, die das BVerfG für die Übergangszeit verlangt hat, dass ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits durch Erfüllung bestimmter Voraussetzungen herzustellen sei, in Nordrhein-Westfalen erfüllt seien (OVG Münster, Beschluss vom 28.06.2006, - 4 B 961/06 -, Rn. 10-19).

    Denn nach der zuvor angeführten Rechtsprechung des BVerfG mit Beschlüssen vom 28.03.2006 und vom 02.08.2006 sowie der Entscheidung des OVG Münster vom 28.06.2006, - 4 B 961/06 - durfte die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Weisung vom 31.03.2006 bzw. der durch die Beklagte zu 2) daraufhin veranlassten Untersagungsverfügung vom 12.09.2006 nebst deren Vollziehung davon ausgehen, dass ihr Handeln der nationalen Rechtsprechung und insbesondere auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht entsprach.

    Wenn das in NRW maßgebliche OVG Münster ausdrücklich ausführt (Beschluss vom 28.06.2006, - 4 B 961/06 -), dass die durch Art. 43, 49 EG gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit derzeit einer Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im europäischen Ausland nicht entgegenstehe, so liegt kein qualifizierter Verstoß der Beklagten zu 1) darin, wenn sie entsprechend handelt und wie hier gegen die Klägerin zu 1) gegen private Wettvermittler vorgeht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11
    Selbst wenn jedoch das im Glücksspielvertrag geregelte staatliche Monopol in § 10 GlüStV gegen europäisches Gemeinschaftsrecht bzw. Art. 12 GG verstößt, was im Ergebnis offenbleiben kann, wird hiervon nicht der ebenfalls im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Erlaubnisvorbehalt gem. § 4 GlüStV erfasst (OVG Münster, Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 75/11; Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 S 154/10 - Beschluss vom 14.01.2011 - 1 S 221/10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.11.2010 - 11 MC 429/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2010 - 6 B 11013/10; Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2011 - 3 B 507/09 -).

    Zudem ist ein entsprechender Erlaubnisvorbehalt auch in § 33 c GewO für die dort geregelten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorgesehen (OVG Münster, Beschluss vom 15.11.2010, - 4 B 733/10 -, Rn. 148).

    Im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung gegen den Kläger zu 2) am 18.11.2010 sowie deren nachfolgender Vollziehung war die oben im Einzelnen dargestellte Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24.11.2010, - 8 C 13/09 -), des OVG Münster(Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 75/11; Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 -) sowie weiterer OVG, wie oben zitiert, in Urteilen und Beschlüssen der Auffassung, dass, sofern überhaupt ein Verstoß des Sportwettenmonopols gegen Gemeinschaftsrecht oder das Grundgesetz vorliegt, hiervon jedenfalls der Erlaubnisvorbehalt nicht erfasst ist.

    Nach den Entscheidungen des OVG Münster (Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11) durften Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen weiterhin mittels Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettenvermittler vorgehen.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit bereits im Urteil vom 28.03.2006 (BVerfG, NJW 2006, 1261) festgestellt, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand bei weitem die meisten Spieler mit problematischen oder pathologischem Spielverhalten an Automaten spielen.

    Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 28.03.2006, dass das im bayrischen Staatslotteriegesetz geregelte staatliche Wettmonopol in Bayern hinsichtlich des Veranstaltens und Vermittelns von Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG unvereinbar ist, indem es ein Monopol vorbehält, ohne zugleich hinreichende gesetzliche Regelungen zu materiellen und strukturellen Sicherung der Erreichung der damit verfolgten Ziele zu schaffen, insbesondere zur Ausrichtung des Wettangebots an der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten (BVerfG NJW 2006, 1261 ff.).

    Vielmehr sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich zu regeln (BVerfG NJW 2006, 1261; LG München ZfWG 2009, 279).

  • BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11
    Für das Land Nordrhein-Westfalen und das dort geltende Sportwettengesetz NRW wurde durch das BVerfG entsprechend durch Beschluss vom 02.08.2006 festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04, Rn. 17).

    Das Land NRW sei verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28.03.2006 neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des Sportwettenmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen (BVerfG, Beschluss vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04, Rn. 18).

    Für das Land NRW hat das BVerfG mit Beschluss vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04, Rn. 17, ebenfalls die Unvereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit At. 12 Abs. 1 GG entschieden.

  • VG Göttingen, 14.07.2011 - 4 B 75/11

    Schließung der Grundschule Reinhausen erneut bestätigt

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11
    Selbst wenn jedoch das im Glücksspielvertrag geregelte staatliche Monopol in § 10 GlüStV gegen europäisches Gemeinschaftsrecht bzw. Art. 12 GG verstößt, was im Ergebnis offenbleiben kann, wird hiervon nicht der ebenfalls im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Erlaubnisvorbehalt gem. § 4 GlüStV erfasst (OVG Münster, Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 75/11; Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 S 154/10 - Beschluss vom 14.01.2011 - 1 S 221/10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.11.2010 - 11 MC 429/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2010 - 6 B 11013/10; Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2011 - 3 B 507/09 -).

    Im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung gegen den Kläger zu 2) am 18.11.2010 sowie deren nachfolgender Vollziehung war die oben im Einzelnen dargestellte Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24.11.2010, - 8 C 13/09 -), des OVG Münster(Beschluss vom 15.11.2010 - 4 B 733/10; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 48/11; Beschluss vom 22.03.2011 - 4 B 75/11; Beschluss vom 19.07.2011, - 4 B 750/11 -) sowie weiterer OVG, wie oben zitiert, in Urteilen und Beschlüssen der Auffassung, dass, sofern überhaupt ein Verstoß des Sportwettenmonopols gegen Gemeinschaftsrecht oder das Grundgesetz vorliegt, hiervon jedenfalls der Erlaubnisvorbehalt nicht erfasst ist.

  • LG Hannover, 25.11.2010 - 14 O 57/10
    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11
    Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Norm und der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Norm der nationalen Behörde belässt (vgl. LG Hannover ZfWG 2011, 75; LG München ZfWG 2009, 279).

    Dies gilt auch hinsichtlich der Ausgestaltung des nationalen Glücksspielrechts (vgl. EuGH NJW 1994, 213; EuGH Urteile vom 08.09.2010, a.a.O.; LG Hannover ZfWG 2011, 75; LG München ZfWG 2009, 279).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

  • BGH, 11.12.2008 - III ZR 216/07

    Voraussetzungen der Amtshaftung bei bindender Weisung einer Aufsichtsbehörde

  • BGH, 16.12.1976 - III ZR 3/74

    Einfuhrstelle - Weisung, § 839 BGB, Amtspflicht, Art. 34 GG, Passivlegitimation

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 315/09

    Amtshaftung eines Bezirksschornsteinfegers: Beachtlichkeit einer auf Grund ihrer

  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 219/92

    Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Kaufverträge mit Arbeitnehmern;

  • VG Minden, 01.02.2011 - 1 K 2346/07

    Zulässigkeit des Verbots der Vermittlung von Sportwetten; Europarechtswidrigkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2011 - 1 S 221.10

    Sportwetten eines Internetveranstalters in Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 1 S 154.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • OLG Düsseldorf, 02.12.1993 - 18 U 92/93

    Schutzwirkung der Bestätigungspflicht nach NWOBG

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2010 - 11 MC 429/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unionsrecht i.R.v.

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • OVG Sachsen, 04.01.2011 - 3 B 507/09

    Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts aus § 4 Abs. 1 S. 1

  • VG Köln, 18.11.2010 - 1 K 3293/07

    Verbot von Sportwetten vor dem 1.1.2008 rechtswidrig

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 6 B 11013/10

    Unerlaubte private Sportwetten bleiben verboten

  • LG Köln, 12.04.2011 - 5 O 575/09

    Staatshaftungsanspruch für eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung wegen der

  • EuGH, 21.06.2005 - C-162/03

    Azienda Agricola Balconi Andrea

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

  • BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03

    Amtspflichtverletzungen der See-Berufsgenossenschaft; Haftungsrechtliche

  • BGH, 21.01.2000 - V ZR 387/98

    Nichterfüllung bei Rechtsmängeln

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • BGH, 08.10.1992 - III ZR 220/90

    Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages -

  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 19/81

    Amtspflichten des Rechtspflegers beim Handelsregister

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • OLG Düsseldorf, 24.05.1993 - 18 U 4/93

    Haftung der übergeordneten Behörde für rechtswidrige Weisung

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

  • LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 156/10

    Schadensersatzbegehren eines Buchmachers auf Grundlage der Amtshaftung wegen

    Die Kläger bestreiten, dass eine wirksame Weisung durch das Land Nordrhein-Westfalen an die Beklagte erteilt worden sei, vorgelegt worden sei nur eine Weisung an die Bezirksregierung, die im Parallelverfahren LG Bochum - 5 O 5/11 - vorgelegte Weisung reiche insoweit nicht aus.

    Diese Erklärung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen ist unmissverständlich dahingehend zu verstehen, dass der Erlass vom 31.03.2006 eine Weisung für sämtliche Ordnungsbehörden darstellt, also nicht nur die in dem Verfahren vor der Kammer LG Bochum 5 O 5/11 betroffene Stadt Bochum, hinsichtlich derer diese Auskunft erteilt wurde.

    Aufgrund dieses Schreibens haben die Klägervertreter zudem in dem Parallelverfahren 5 O 5/11 eine entsprechende Klage gegen die Stadt Bochum auch auf das Land NRW wegen des Handelns auf Weisung erstreckt.

    Davon abgesehen liegen nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Kläger im Übrigen aus keiner der genannten Anspruchsgrundlagen vor; hierzu wird auf die Entscheidungsgründe des im Parallelverfahren Landgericht Bochum - 5 O 5/11 - ergangene Urteil vom 09.09.2011 Bezug genommen.

  • OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 89/11

    Haftung der kommunalen Gebietskörperschaften wegen des Verbots der Annahme von

    Unter Verweisung auf sein in dem Parallelrechtsstreit zu 5 O 5/11 ergangenes Urteil vom 09.09.2011 (= I-11 U 88/11 Oberlandesgericht Hamm) hat das Landgericht darüber hinaus gemeint, ohnehin lägen die Voraussetzungen eines Anspruchs nach den vorgenannten Anspruchsgrundlagen nicht vor.

    Die in dem zum Aktenzeichen 5 O 5/11 - LG Bochum - ergangenen Urteil und vom Landgericht vorliegend in Bezug genommenen Gründe seien nicht zutreffend.

  • OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11

    Sportwettenmonopol: Örtliche Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche eines

    Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung sowie der bereits zuvor ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an, in der ein hinreichend qualifizierter Verstoß auch in Bezug auf die Beklagten zu 4) und 5) verneint worden war (OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, Rn. 19 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 23.02.2012, 7 U 99/11, Rn. 23 f., zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, Rn. 5, zitiert nach juris; vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 09.09.2011, 5 O 5/11, Rn. 87 ff., zitiert nach juris).
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