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   LG Bochum, 11.05.2011 - I-6 O 163/09   

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https://dejure.org/2011,79632
LG Bochum, 11.05.2011 - I-6 O 163/09 (https://dejure.org/2011,79632)
LG Bochum, Entscheidung vom 11.05.2011 - I-6 O 163/09 (https://dejure.org/2011,79632)
LG Bochum, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - I-6 O 163/09 (https://dejure.org/2011,79632)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz bei Geltendmachung einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung einer Coxarthrose im rechten Hüftgelenk und des Verdachts auf Vorliegen einer Polymyalgie; Anforderungen an die gerichtliche Feststellung einer haftungsbegründenden Kausalität ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der

    Auszug aus LG Bochum, 11.05.2011 - 6 O 163/09
    Eine Umkehr der Beweislast ist schon dann anzunehmen, wenn der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen, nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden nicht (vgl. dazu BGH NJW 2005, 427(428); BGH NJW 2004, 2011 = VersR 2004, 909(911)).

    Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründeter Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. dazu BGH NJW 2005, 427(428); BGH NJW 2004, 2011 = VersR 2004, 909(911)).

    Insoweit ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass auf diese haftungsausfüllende Kausalität grundsätzlich die Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler nicht ausgedehnt wird (vgl. z. Bsp. BGH NJW 2008, 1381(1382), BGH NJW 2005, 427(429); Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 546).

  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07

    Entscheidungsmöglichkeit eines berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarztes

    Auszug aus LG Bochum, 11.05.2011 - 6 O 163/09
    Dies betrifft also nicht ( mehr ) die Frage der Kausalität der unterlassenen Behandlung für den eingetretenen Schaden oder des erstattungsfähigen Schadens, sondern einen hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Alternativverhalten, für den dann die Beklagte beweispflichtig ist (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1718 = VersR 2005, 836(837); BGH NJW 2009, 993(994)).

    Steht nämlich fest, dass ein Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt nachweisen, dass der Patient den gleichen oder einen annähernd gleichen Schaden auch bei rechtmäßigem und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte (vgl. dazu: BGH NJW 2005, 2072 = VersR 2005, 942; BGH NJW 2005, 1718 = VersR 2005, 836(837); BGH NJW 2009 993(994); Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdnr. C 151 - 153 m. w. N.).

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus LG Bochum, 11.05.2011 - 6 O 163/09
    Eine Umkehr der Beweislast ist schon dann anzunehmen, wenn der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen, nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden nicht (vgl. dazu BGH NJW 2005, 427(428); BGH NJW 2004, 2011 = VersR 2004, 909(911)).

    Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründeter Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. dazu BGH NJW 2005, 427(428); BGH NJW 2004, 2011 = VersR 2004, 909(911)).

  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 221/06

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer ärztlichen Fehlbehandlung

    Auszug aus LG Bochum, 11.05.2011 - 6 O 163/09
    Insoweit ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass auf diese haftungsausfüllende Kausalität grundsätzlich die Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler nicht ausgedehnt wird (vgl. z. Bsp. BGH NJW 2008, 1381(1382), BGH NJW 2005, 427(429); Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 546).

    Insoweit kann für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität nach dem Beweismaß des § 287 ZPO nach Lage des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit genügen, die jedoch zumindest den Rahmen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit überschreiten muss (vgl. dazu z. Bsp.: BGH NJW 1994, 3295; BGH NJW 2004, 777(778), BGH NJW 2008, 1381 = VersR 2008, 644; BGH NJW 2011, 375(377)).

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche

    Auszug aus LG Bochum, 11.05.2011 - 6 O 163/09
    Dies betrifft also nicht ( mehr ) die Frage der Kausalität der unterlassenen Behandlung für den eingetretenen Schaden oder des erstattungsfähigen Schadens, sondern einen hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Alternativverhalten, für den dann die Beklagte beweispflichtig ist (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1718 = VersR 2005, 836(837); BGH NJW 2009, 993(994)).

    Steht nämlich fest, dass ein Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt nachweisen, dass der Patient den gleichen oder einen annähernd gleichen Schaden auch bei rechtmäßigem und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte (vgl. dazu: BGH NJW 2005, 2072 = VersR 2005, 942; BGH NJW 2005, 1718 = VersR 2005, 836(837); BGH NJW 2009 993(994); Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdnr. C 151 - 153 m. w. N.).

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 59/06

    Arzthaftung - Rechtsnatur eines Diagnosefehlers

    Auszug aus LG Bochum, 11.05.2011 - 6 O 163/09
    Liegt also, wie hier, eine fehlerhafte unterlassene Befunderhebung vor, auch wenn diese nur einen einfachen Fehler darstellt, führt dies gleichwohl zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden - hier die aufgetretene Nachblutung bei der Klägerin nach dem operativen Eingriff - , wenn sich bei rechtzeitiger und genügender Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung des Befundes als fundamental bzw. eine Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. dazu z. Bsp.: BGH NJW 1999, 862(863); BGH NJW 1999, 3408; BGH NJW-RR 2007, 744(746); OLG Koblenz NJW-RR 2008, 1055).
  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 241/09

    Arzthaftung: Grenzen der Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes im Hinblick

    Auszug aus LG Bochum, 11.05.2011 - 6 O 163/09
    Insoweit kann für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität nach dem Beweismaß des § 287 ZPO nach Lage des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit genügen, die jedoch zumindest den Rahmen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit überschreiten muss (vgl. dazu z. Bsp.: BGH NJW 1994, 3295; BGH NJW 2004, 777(778), BGH NJW 2008, 1381 = VersR 2008, 644; BGH NJW 2011, 375(377)).
  • BGH, 21.12.2010 - VI ZR 284/09

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Ärztliche Sorgfaltspflichten bei

    Auszug aus LG Bochum, 11.05.2011 - 6 O 163/09
    Ein Befunderhebungsmangel ist gerade dann anzunehmen, wenn ein Arzt die für eine Diagnoseerstellung oder für eine Abklärung einer bestimmten Ursache bei gegebenen pathologischen Werten notwendigen weitergehenden Befunde schuldhaft nicht erhebt und er deswegen eine tatsächlich gegebene Erkrankung nicht diagnostiziert, mithin wenn er die aufgrund bestimmter objektiver Anhaltspunkte medizinisch gebotene Erhebung bestimmter Befunde unterlässt (vgl. dazu zuletzt: BGH VersR 2011, 400(401) = GesR 2011, 153).
  • BGH, 04.11.2003 - VI ZR 28/03

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität bei Auftreten einer Krankheit

    Auszug aus LG Bochum, 11.05.2011 - 6 O 163/09
    Insoweit kann für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität nach dem Beweismaß des § 287 ZPO nach Lage des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit genügen, die jedoch zumindest den Rahmen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit überschreiten muss (vgl. dazu z. Bsp.: BGH NJW 1994, 3295; BGH NJW 2004, 777(778), BGH NJW 2008, 1381 = VersR 2008, 644; BGH NJW 2011, 375(377)).
  • BGH, 05.04.2005 - VI ZR 216/03

    Darlegungs- und Beweislast des Schadenseintritt bei rechtmäßigem

    Auszug aus LG Bochum, 11.05.2011 - 6 O 163/09
    Steht nämlich fest, dass ein Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt nachweisen, dass der Patient den gleichen oder einen annähernd gleichen Schaden auch bei rechtmäßigem und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte (vgl. dazu: BGH NJW 2005, 2072 = VersR 2005, 942; BGH NJW 2005, 1718 = VersR 2005, 836(837); BGH NJW 2009 993(994); Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdnr. C 151 - 153 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 10.01.2008 - 5 U 1508/07

    Höhe des Schmerzensgeldes bei sechs Tage andauernder Luftnot, Erstickungsgefühlen

  • BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97

    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

  • BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98

    Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozeß

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

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