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   LG Bochum, 15.01.2015 - I-3 O 430/12   

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LG Bochum, 15.01.2015 - I-3 O 430/12 (https://dejure.org/2015,27150)
LG Bochum, Entscheidung vom 15.01.2015 - I-3 O 430/12 (https://dejure.org/2015,27150)
LG Bochum, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - I-3 O 430/12 (https://dejure.org/2015,27150)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 11 AS 369/11

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer

    Auszug aus LG Bochum, 15.01.2015 - 3 O 430/12
    Allerdings wäre ihm die Festlegung des Personalbedarfs auf der Grundlage der Zahl von 1 Mio. Versicherten dann nicht als Pflichtverletzung anzulasten, wenn er diesen Personalbedarf auf Weisung des Verwaltungsrates zu Grunde gelegt hätte, ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen wäre, dass ein solches Handeln gegen § 69 SGB IV verstößt und die diesbezüglichen Anweisungen des Verwaltungsrates nicht auf unzureichenden Informationen durch den Beklagten beruht hätten (vgl. hierzu Schmidt/Schantz, NZS 2014, 5, 10; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.03.2007, Rn 41 (Anl. K 79)).

    Auch eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs kommt bei Vorstandsmitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht, da diese ihre Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich gestalten können (Schmidt/Schantz NZS 2014, 5; Schüller, NZS 2006, 192, 195 f; vgl. auch BGHZ 94, 18, 19, wonach der Geschäftsführer einer Innungskrankenkasse kein Arbeitnehmer sei, weil er den Versicherungsträger bei laufenden Verwaltungsgeschäften vertrete).

    Diese Schadenshöhe errechnet sich i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB anhand eines Vergleichs der Vermögenslage zum 30. Juni 2014 mit der Vermögenslage, die ohne dem zum Ersatz verpflichtenden Umstand, d.h. ohne die Anmietung des 4. Nachtrages, bestehen würde (Differenzhypothese), wobei auch die Vorteile zu berücksichtigen sind, die durch eine "nützliche" Pflichtverletzung herbeigeführt worden sind (vgl. Schmidt/Schantz NZS 2014, 5).

    Selbst wenn aber die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 76 Abs. 2 SGB IV zu bejahen wären, so stünde dem Verwaltungsrat dennoch ein Ermessen hinsichtlich der Frage der Geltendmachung des Anspruchs zu, wobei bei der Ausübung dieses Ermessens gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen ist (vgl. Schmidt/Schantz: Vorstandshaftung in der GKV, NZS 2014, 5).

    Der Verwaltungsrat entscheidet daher auch darüber, ob Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend gemacht werden (Schmidt/Schantz: Vorstandshaftung in der GKV, NZS 2014, 5 m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2007 - L 1 A 2763/06

    Krankenkasse - Aufsichtsmaßnahme - Amtspflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds

    Auszug aus LG Bochum, 15.01.2015 - 3 O 430/12
    Denn zu den Amtspflichten des Vorstandes gehört ein Handeln nach Gesetz und Recht gem. Art. 20 Abs. 3 GG (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2007 - L 1 A 2763/06 -, juris, Tz. 41).

    Er überwacht den Vorstand und trifft gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 1b SGB IV alle Entscheidungen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind (LSG BadWürtt v. 19.3. 2007 - 1 A 2763/06, juris Rn. 29; Schneider-Danwitz, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 33 Rn 44), wozu eine entsprechende Geltendmachung von Ansprüchen zu zählen ist.

    Denn dem Sozialgesetzbuch ist keine dem § 47 Abs. 1 GmbHG entsprechende Regelung zu entnehmen und die seitens der Streithelferin zitierte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 19. März 2007 - L 1 A 2763/06 -, juris) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

    Diesbezüglich wurde festgestellt, dass diese Anordnung erst nach einer Ermessensabwägung zwischen den Gesamtschuldnern erfolgen darf (Urt. v. 19. März 2007 - L 1 A 2763/06 -, juris, Tz. 43).

  • BGH, 14.02.1985 - IX ZR 145/83

    Rechtsweg für Schadensersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers gegen

    Auszug aus LG Bochum, 15.01.2015 - 3 O 430/12
    Auch eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs kommt bei Vorstandsmitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht, da diese ihre Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich gestalten können (Schmidt/Schantz NZS 2014, 5; Schüller, NZS 2006, 192, 195 f; vgl. auch BGHZ 94, 18, 19, wonach der Geschäftsführer einer Innungskrankenkasse kein Arbeitnehmer sei, weil er den Versicherungsträger bei laufenden Verwaltungsgeschäften vertrete).

    Denn der Verwaltungsrat ist ebenfalls an den Grundsatz aus § 69 Abs. 2 SGB IV gebunden und er ist zudem dazu verpflichtet, den Vorstand gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V zu überwachen (vgl. hierzu BGH Urt. v. 14. Februar 1985, Az.: IX ZR 145/83).

  • BGH, 03.11.2008 - II ZR 236/07

    Kreditvergabe durch den Vorstand einer Genossenschaftsbank

    Auszug aus LG Bochum, 15.01.2015 - 3 O 430/12
    Denn für die Ausübung eines solchen Ermessens ist erst dann Raum, wenn der Vorstand die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider abgewogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 03. November 2008 - II ZR 236/07 -, juris).
  • BGH, 22.02.2005 - KZR 36/03

    Ausschreibungsgewinnerin

    Auszug aus LG Bochum, 15.01.2015 - 3 O 430/12
    Denn die genannte Nichtigkeitsfolge ist lediglich relativer Natur, so dass sich zwar ein unterlegener Bieter hierauf berufen kann, nicht aber die Klägerin als Vertragspartnerin selbst (vgl. hierzu BGH KZR 36/03; Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009, Stand: 21.03.2010 unter Hinweis auf 3. VK Bund, B. v. 30. November 2009 - Az.: VK 3 - 205/09).
  • BSG, 26.08.1983 - 8 RK 29/82

    Tarifangestellte der AOK - Gewährung von Fahrtkostenerstattung - Sicherstellung

    Auszug aus LG Bochum, 15.01.2015 - 3 O 430/12
    Sparsamkeit bedeutet dabei, unnötige Kosten zu vermeiden bzw. die verfügbaren Mittel größtmöglich zu schonen, wobei wegen der sachbedingten Schwierigkeiten einer Erfolgskontrolle den einzelnen Versicherungsträgern bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme ein Rahmen zu belassen ist, den man mit Wolff-Bachof (vgl. Verwaltungsrecht I, § 31 I c 3, 9. Aufl. 1974, S. 192) als "Einschätzungsprärogative" bezeichnen kann (vgl. BSG, Urt. v. 26. August 1983 - 8 RK 29/82 -, BSGE 55, 277-284; Eichenhofer/Wenner, SGB IV, 2012, § 69, Rn. 9, 10, 11).
  • LG Mainz, 12.08.2016 - 2 O 329/13

    Fristlose Kündigung eines Dienstvertrages - Nachschieben von Gründen

    Denn der Beklagte war in diesem Fall dazu verpflichtet, auf die nicht dienstliche Veranlassung des Erwerbs der Bücher hinzuweisen, was er unstreitig nicht tat (vgl. zum vergleichbaren Fall des Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse: LG Bochum, Urteil vom 15. Januar 2015 - 3 O 430/12, Rn. 30, juris).
  • OLG Hamm, 28.05.2020 - 18 U 119/17
    Diese Thematik war Streitgegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin und Herrn O vor dem Landgericht Bochum (I-3 O 430/12).
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