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   LG Bochum, 27.11.2019 - I-15 O 122/19   

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https://dejure.org/2019,46857
LG Bochum, 27.11.2019 - I-15 O 122/19 (https://dejure.org/2019,46857)
LG Bochum, Entscheidung vom 27.11.2019 - I-15 O 122/19 (https://dejure.org/2019,46857)
LG Bochum, Entscheidung vom 27. November 2019 - I-15 O 122/19 (https://dejure.org/2019,46857)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Onlinehändler muss über Herstellergarantie informieren auch wenn damit nicht geworben wird - Nachforschungspflicht des Onlinehändlers über Bestehen einer Garantie

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Online-Händler muss über Dritt-Garantien informieren, auch wenn er mit diesen gar nicht wirbt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Über Garantie ist immer zu informieren, auch wenn mit dieser nicht geworben wird

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnung wegen fehlender Informationen zu einer Herstellergarantie

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Onlinehändler müssen über Herstellergarantie informieren

Besprechungen u.ä.

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Online-Händler muss über Dritt-Garantien informieren, auch wenn er mit diesen gar nicht wirbt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 26.11.2019 - 4 U 22/19

    Fernabsatzvertrag; Information; Garantie; Bestehen; Bedingungen

    Auszug aus LG Bochum, 27.11.2019 - 15 O 122/19
    Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpft (allein) an die Existenz einer Garantieerklärung (des Produktverkäufers, des Herstellers oder eines Dritten) an (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 - 4 U 1/16 - , Rdnr. 58 und Urteil vom 26.11.2019 - 4 U 22/19 -).

    Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie ist weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich der möglichst umfassenden Information des Verbrauchers über das Für und Wider eines Vertragsschlusses (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 - 4 U 1/16 - , Rdnr. 5 und Urteil vom 26.11.2019 - 4 U 22/19 -) erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen.

    Nach Auffassung der Kammer (vom OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019 - 4 U 22/19 - ausdrücklich offengelassen) verpflichtet § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-)Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können.

    Soweit ersichtlich verhalten sich zur Frage der Nachforschungspflicht bzgl. Herstellergarantien neben dem vorgenannten Urteil des OLG Hamm vom 26.11.2019 - 4 U 22/19 -, welches die Frage im dortigen Entscheidungsfall offenlassen konnte, lediglich das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.04.2019 - 13 O 21/19 -, welches eine Nachforschungspflicht annimmt, und das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23.09.2019, - 18 O 33/19 -, welches eine solche ablehnt.

    Zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB kann auf den Regelungsgehalt des § 479 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019 - 4 U 22/19).

    Die Vorabinformationen sollen den Verbraucher in die Lage versetzen, das Für und Wider des Vertrags abzuwägen, um sodann eine überlegte Entscheidung zu treffen (OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 - I-4 U 1/16 -, Rn. 57, juris und 26.11.2019, - 4 U 22/19 -).

  • LG Hannover, 23.09.2019 - 18 O 33/19

    Internethändler müssen nicht über eine ggf. bestehende Herstellergarantie

    Auszug aus LG Bochum, 27.11.2019 - 15 O 122/19
    Soweit ersichtlich verhalten sich zur Frage der Nachforschungspflicht bzgl. Herstellergarantien neben dem vorgenannten Urteil des OLG Hamm vom 26.11.2019 - 4 U 22/19 -, welches die Frage im dortigen Entscheidungsfall offenlassen konnte, lediglich das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.04.2019 - 13 O 21/19 -, welches eine Nachforschungspflicht annimmt, und das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23.09.2019, - 18 O 33/19 -, welches eine solche ablehnt.

    Vorliegend kann nach Auffassung der Kammer gegen die Annahme einer umfassenden Informationspflicht auch bzgl. Herstellergarantien, insbesondere nicht eingewendet werden, dass es nicht die Funktion von Informationspflichten sei, den Verbraucher rechtlich zu beraten und für ihn eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen (so das Landgericht Hannover, 18 O 33/19, Urteil vom 23.09.2019).

    Eine derartige Informationspflicht wäre daher nach Auffassung der Kammer immer noch praktikabel und würde den Unternehmer auch nicht unbillig überfordern (a. A. LG Hannover, 18 O 33/19, Urteil vom. 23.09.2019).

  • OLG Hamm, 25.08.2016 - 4 U 1/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Garantie ohne nähere Angaben zu deren

    Auszug aus LG Bochum, 27.11.2019 - 15 O 122/19
    Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpft (allein) an die Existenz einer Garantieerklärung (des Produktverkäufers, des Herstellers oder eines Dritten) an (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 - 4 U 1/16 - , Rdnr. 58 und Urteil vom 26.11.2019 - 4 U 22/19 -).

    Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie ist weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich der möglichst umfassenden Information des Verbrauchers über das Für und Wider eines Vertragsschlusses (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 - 4 U 1/16 - , Rdnr. 5 und Urteil vom 26.11.2019 - 4 U 22/19 -) erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen.

    Die Vorabinformationen sollen den Verbraucher in die Lage versetzen, das Für und Wider des Vertrags abzuwägen, um sodann eine überlegte Entscheidung zu treffen (OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 - I-4 U 1/16 -, Rn. 57, juris und 26.11.2019, - 4 U 22/19 -).

  • OLG Celle, 26.03.2020 - 13 U 73/19

    Informationspflichten für ein bei eBay eingestelltes gewerbliches Angebot;

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrem Kontext ist jedoch davon auszugehen, dass die Informationspflicht erst dann besteht, wenn der Verkäufer sich durch seine Werbung oder eine sonstige Erwähnung auf die Herstellergarantie bezogen hat (aA LG Bochum, Urteil vom 27. November 2019 - I-15 O 122/19 -, Rn. 27, juris; offen gelassen durch das OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2019 - 4 U 22/19, Rn. 30, juris, wonach eine Informationspflicht jedenfalls dann besteht, wenn das Warenangebot einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthält).
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