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   LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 305/06   

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LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 305/06 (https://dejure.org/2007,21500)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2007 - 18 O 305/06 (https://dejure.org/2007,21500)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. März 2007 - 18 O 305/06 (https://dejure.org/2007,21500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfallersatztarif - Vollkaskoversicherungskosten sind ersatzfähig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 305/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistung des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2006, 2622).

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 305/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Inwieweit dies der Fall ist hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis grundsätzlich der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO freigestellte Tatrichter zu schätzen, dem diese Rechtsprechung bei Falkenkonstellationen wie den vorliegenden eine "besondere" Freiheit zubilligt (vgl. BGH NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2621).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 305/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Inwieweit dies der Fall ist hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis grundsätzlich der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO freigestellte Tatrichter zu schätzen, dem diese Rechtsprechung bei Falkenkonstellationen wie den vorliegenden eine "besondere" Freiheit zubilligt (vgl. BGH NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2621).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 305/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistung des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2006, 2622).

  • BGH, 05.07.2005 - VI ZR 173/04

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch ein Mietwagenunternehmen

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 305/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 305/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 305/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 305/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 305/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2007 - 18 O 305/06
    Inwieweit dies der Fall ist hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis grundsätzlich der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO freigestellte Tatrichter zu schätzen, dem diese Rechtsprechung bei Falkenkonstellationen wie den vorliegenden eine "besondere" Freiheit zubilligt (vgl. BGH NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2621).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

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