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   LG Bonn, 02.05.2016 - 17 O 412/15   

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https://dejure.org/2016,28969
LG Bonn, 02.05.2016 - 17 O 412/15 (https://dejure.org/2016,28969)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2016 - 17 O 412/15 (https://dejure.org/2016,28969)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. Mai 2016 - 17 O 412/15 (https://dejure.org/2016,28969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Darlehensvertrag, Widerrufsbelehrung, Vertragsaufhebung, Verzicht, Abgeltungsklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Feststellung der Umwandlung zweier Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis wegen fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. im Hinblick auf eine teilweise ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (61)

  • OLG Stuttgart, 29.09.2015 - 6 U 21/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abweichung der Widerrufsbelehrung von der

    Auszug aus LG Bonn, 02.05.2016 - 17 O 412/15
    b) Die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung vom 27.11.2014 schließt entgegen der Ansicht der Beklagten das Widerrufsrecht nicht aus und bildet auch keinen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 13 U 207/15; OLG Köln, Urteil v. 27.1.2016 - 13 U 53/15).

    Es besteht fort und kann deshalb auch nach Beendigung noch widerrufen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15).

    Die Beklagte sollte wirtschaftlich so gestellt werden wie sie stünde, wenn das ursprüngliche Darlehen für den vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15).

    Dazu müsste der Darlehensnehmer denknotwendig wissen, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zur Verfügung steht, um dann zu entscheiden, ob er dieses Recht - unter bestimmten Bedingungen - aufgeben will (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.9.2015, Az. 6 U 21/15 Rn. 57, juris).

    Ein - die gesetzliche 3-jährige Regelverjährung weit unterschreitender - Zeitraum von nur 3 Monaten zwischen Vertragsaufhebung und Ausübung des Widerrufsrechts ist nach Ansicht der Kammer zu gering, um das Zeitmoment bejahen zu können (OLG Stuttgart, Urteil v. 29.9.2015, Az. 6 U 21/15).

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus LG Bonn, 02.05.2016 - 17 O 412/15
    Die Parteien haben mit der Vereinbarung eine Änderung des Vertrages in dem Sinne herbeigeführt, dass sie die vertraglich vereinbarte Erfüllungssperre beseitigt und den Erfüllungszeitpunkt vorverlegt haben (BGH Urt. v. 1.7.1997 - XI ZR 267/96).

    Den Darlehensnehmern als juristischen Laien ist es nur schwer möglich nachzuvollziehen, dass der Passus "Diese Kriterien werden hier erfüllt" bedeutet, dass die darlehensgebende Bank nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161; BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 197/96) im Falle der Veräußerung der finanzierten Immobilie dazu verpflichtet ist, in eine vorläufige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen.

    Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Darlehensnehmer bei dem Verkauf der finanzierten Immobilie gegen die Darlehensgeberin einen Anspruch auf Einwilligung in die vorzeitige Kreditabwicklung gegen eine die Interessen der Darlehensgeberin wahrende Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161).

    Sie tritt aber auch in einen Wertungswiderspruch zu der oben genannten Rechtsprechung des BGH, dass der Darlehensnehmer bei dem Verkauf der finanzierten Immobilie gegen die Darlehensgeberin einen Anspruch auf Einwilligung in die vorzeitige Kreditabwicklung gegen eine die Interessen der Darlehensgeberin wahrende Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161) hat.

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Bonn, 02.05.2016 - 17 O 412/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGB belehrt diese Formulierung den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10).

    Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; vom 29.04.2010 - I ZR 66/08, vom 1.12.2010 - VIII ZR 82/10; vom 2.02.2011 - VIII ZR 103/10; BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10).

    Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).

    Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).

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