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   LG Bonn, 02.06.2004 - 13 O 5/03   

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https://dejure.org/2004,24896
LG Bonn, 02.06.2004 - 13 O 5/03 (https://dejure.org/2004,24896)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.06.2004 - 13 O 5/03 (https://dejure.org/2004,24896)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. Juni 2004 - 13 O 5/03 (https://dejure.org/2004,24896)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Produkthaftung, Austritt von Weichmachern aus Elektrokabeln

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 823 I BGB
    Produkthaftung, Austritt von Weichmachern aus Elektrokabeln

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Hersteller von Elektrokabeln unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung wegen des Austritts von Weichmachern aus dem Kabel; Beweislast des Herstellers bei Beschädigung einer Sache trotz bestimmungsgemäßer Verwendung eines ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Produkthaftung für Weichmacher - Austritt aus Elektrokabeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus LG Bonn, 02.06.2004 - 13 O 5/03
    Seit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 98, 212 ff) ist die schadensrechtliche Ersatzfähigkeit des Verlustes des Wohngebrauchs anerkannt.
  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 280/79

    Rechtsstellung des Vertriebshändlers

    Auszug aus LG Bonn, 02.06.2004 - 13 O 5/03
    Bei der Bejahung hieraus resultierender deliktischer Schadensersatzansprüche stützt sich die Kammer insbesondere auch auf die Erwägungen des Bundesgerichtshofes im sog. Asbestzement-Platten-Fall (vgl. Urteil vom 05.05.1981-VI ZR 280/79- NJW 1981, 2250).
  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97

    Darlegungs- und Beweislast des Herstellers eines Produkts bei Schädigung eines

    Auszug aus LG Bonn, 02.06.2004 - 13 O 5/03
    Es ist insofern auch von einem schuldhaften Verhalten auszugehen, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Hersteller eines Produkts dann, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Erzeugnisses eine Sache durch ein fehlerhaftes Produkt beschädigt wird, darlegen und beweisen, dass ihm hinsichtlich des Mangels keine objektive Pflichtverletzung oder kein Verschulden zur Last fällt (vgl. BGH NJW 1999, 1028, 1029 m.w.N.).
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