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   LG Bonn, 02.09.2014 - 23 KLs 19/14, 23 KLs - 920 Js 169/08 - 19/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32850
LG Bonn, 02.09.2014 - 23 KLs 19/14, 23 KLs - 920 Js 169/08 - 19/14 (https://dejure.org/2014,32850)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.09.2014 - 23 KLs 19/14, 23 KLs - 920 Js 169/08 - 19/14 (https://dejure.org/2014,32850)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. September 2014 - 23 KLs 19/14, 23 KLs - 920 Js 169/08 - 19/14 (https://dejure.org/2014,32850)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unerlaubte Abgabe eines Arztes von Betäubungsmitteln in 705 Fällen anlässlich der ärztlichen "Behandlung einer Opiatabhängigkeit"; Mangelnde Einstufbarkeit der fehlenden Zustimmung der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Patientin als Tatbestandsmerkmal des § 29a Abs. ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 28.07.2009 - 3 StR 44/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgabe von Methadon durch einen

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2014 - 23 KLs 19/14
    Aus diesem Grund liegt keine Verbrauchsüberlassung, sondern eine Abgabe von Betäubungsmitteln vor, wenn der Patient über das Betäubungsmittel frei verfügen kann und an diesem Besitz erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.09, Az: 3 StR 44/09, zitiert nach juris; Patzak, in: Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage 2012, § 13 BtMG, Rn. 6, § 29 BtMG, Rn. 100; Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. Auflage 2001, § 29 BtMG, Rn. 1255; Weber, Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage 2009, § 13 BtMG, Rn. 11).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Frage in seinem Beschluss vom 28.07.09 offen gelassen, allerdings bereits seine Zweifel insoweit im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 und 2 BtMG geäußert (vgl. Beschluss vom 28.08.09, 3 StR 44/09, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2014 - 23 KLs 19/14
    Dieser Eingriff beruht aber - wie in Art. 12 GG vorgesehen - auf einem Gesetz und ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da das Gesetz durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift zukommt, die als schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Sanktion ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des Bürgers ausspricht (vgl. hierzu BVerfGE 88, 203, 258; 90, 145, 172).

    Bei der Beurteilung der Eignung und der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der Ziele und der in diesem Kontext erforderlichen Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen und der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der dem Bundesverfassungsgericht nur begrenzt zugänglich ist (vgl. BVerfGE 77, 170, 215; 88, 203, 262; 90, 145, 173 ff.).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2014 - 23 KLs 19/14
    Dieser Eingriff beruht aber - wie in Art. 12 GG vorgesehen - auf einem Gesetz und ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da das Gesetz durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift zukommt, die als schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Sanktion ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des Bürgers ausspricht (vgl. hierzu BVerfGE 88, 203, 258; 90, 145, 172).

    Bei der Beurteilung der Eignung und der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der Ziele und der in diesem Kontext erforderlichen Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen und der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der dem Bundesverfassungsgericht nur begrenzt zugänglich ist (vgl. BVerfGE 77, 170, 215; 88, 203, 262; 90, 145, 173 ff.).

  • BGH, 04.06.2008 - 2 StR 577/07

    Verurteilung eines Substitutionsarztes wegen missbräuchlicher

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2014 - 23 KLs 19/14
    Diese Vorschriften entfalten keine Sperrwirkung, wenn ein Substitutionsarzt, wie hier, zum Zweck der Substituierung mit Betäubungsmitteln verkehrt, ohne dass die Voraussetzungen des § 13 BtMG oder der BtMVV gegeben sind (BGHSt 52, 271, 273).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2014 - 23 KLs 19/14
    Eine Strafnorm ist geeignet, wenn der erstrebte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und sie ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes gleich wirksames Mittel hätte wählen können, das die durch die Strafnorm berührten Interessen nicht oder doch weniger fühlbar einschränkt (vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 63, 88, 115; 67, 157, 173 ff.).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2014 - 23 KLs 19/14
    Die Norm konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 54, 301, 313; 75, 284, 292; 101, 331, 346 ff) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 59, 302, 315).
  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2014 - 23 KLs 19/14
    Die Norm konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 54, 301, 313; 75, 284, 292; 101, 331, 346 ff) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 59, 302, 315).
  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2014 - 23 KLs 19/14
    Eine Strafnorm ist geeignet, wenn der erstrebte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und sie ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes gleich wirksames Mittel hätte wählen können, das die durch die Strafnorm berührten Interessen nicht oder doch weniger fühlbar einschränkt (vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 63, 88, 115; 67, 157, 173 ff.).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2014 - 23 KLs 19/14
    Eine Strafnorm ist geeignet, wenn der erstrebte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und sie ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes gleich wirksames Mittel hätte wählen können, das die durch die Strafnorm berührten Interessen nicht oder doch weniger fühlbar einschränkt (vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 63, 88, 115; 67, 157, 173 ff.).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

    Auszug aus LG Bonn, 02.09.2014 - 23 KLs 19/14
    Die Norm konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 54, 301, 313; 75, 284, 292; 101, 331, 346 ff) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 59, 302, 315).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BGH, 27.05.2014 - 2 StR 354/13

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln (Abgabe durch einen Arzt im Rahmen einer

  • BVerfG, 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09

    Teilweise Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheides trotz

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2009 - L 11 B 8/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • VG Köln, 24.04.2012 - 7 K 7253/10

    Ruhen der Approbation eines Bonner Arztes zu Recht angeordnet

  • LG Bonn, 14.01.2013 - 21 KLs 36/10

    Möglichkeit analoger Anwendung von § 13 BtMG

  • VG Köln, 13.03.2018 - 7 K 7010/15

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen unerlaubter Abgabe von

    Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn verurteilte den Kläger auf der Grundlage des rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen mit Urteil vom 02.09.2014 - 23 KLs 19/14 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung sie zur Bewährung aussetzte.
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