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   LG Bonn, 05.05.2004 - 9 O 287/03   

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https://dejure.org/2004,22188
LG Bonn, 05.05.2004 - 9 O 287/03 (https://dejure.org/2004,22188)
LG Bonn, Entscheidung vom 05.05.2004 - 9 O 287/03 (https://dejure.org/2004,22188)
LG Bonn, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - 9 O 287/03 (https://dejure.org/2004,22188)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin, 30.06.1995 - 3 S 16.93
    Auszug aus LG Bonn, 05.05.2004 - 9 O 287/03
    Die wohl herrschende Meinung geht indes davon aus, dass auch der mit einer Testamentsvollstreckung beschwerte Nachlass zur Insolvenzmasse fällt, wenn er auch zunächst bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht vom Insolvenzverwalter verwertet werden darf und auch die Insolvenzgläubiger nicht in den Nachlass vollstrecken dürfen (Schumann in: Münchener Kommentar, InsO, Band 1, 2001, § 83, Rn. 8; Eickmann in: Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 31, Rn. 129 f.; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 9, Rn. 4b; LG Aachen, NJW 1960, 46; OVG Berlin, DTZ 1995, 422 [423]; jeweils m.w.N.).

    Die Testamentsvollstreckung wirkt damit im Ergebnis wie eine zu Gunsten der Nachlassgläubiger eintretende Absonderung des Nachlassvermögens vom Eigenvermögen des Schuldners, ohne dass es eines gesonderten Aussonderungs- oder Absonderungsrechtes im Sinne der §§ 47 ff. InsO bedürfte (OVG Berlin, DTZ 1995, 422 [423]; m.w.N.).

  • LG Aachen, 22.09.1959 - 7 T 453/59
    Auszug aus LG Bonn, 05.05.2004 - 9 O 287/03
    Zum Teil wird vertreten, aufgrund der Vorschrift des § 2214 BGB falle der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass nicht in die Insolvenzmasse, der Nachlass sei unpfändbar im Sinne des § 36 Abs. 1 InsO (vgl. Damrau in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2003, Bd. 22, § 2214, Rn. 1; im Ergebnis auch v. Buch, Anm. zu LG Aachen, NJW 1960, 46 [47] zur Rechtslage aufgrund der Konkursordnung).

    Die wohl herrschende Meinung geht indes davon aus, dass auch der mit einer Testamentsvollstreckung beschwerte Nachlass zur Insolvenzmasse fällt, wenn er auch zunächst bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht vom Insolvenzverwalter verwertet werden darf und auch die Insolvenzgläubiger nicht in den Nachlass vollstrecken dürfen (Schumann in: Münchener Kommentar, InsO, Band 1, 2001, § 83, Rn. 8; Eickmann in: Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 31, Rn. 129 f.; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 9, Rn. 4b; LG Aachen, NJW 1960, 46; OVG Berlin, DTZ 1995, 422 [423]; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 10.07.1985 - IVa ZR 151/83

    Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus LG Bonn, 05.05.2004 - 9 O 287/03
    Kosten der Testamentsvollstreckung können nur dann und nur insoweit zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten in Anschlag gebracht werden, wie sie für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil sind (BGH NJW 1985, 2828 [2830]).
  • OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei laufender Testamentsvollstreckung

    Auf die Berufung des jetzigen Beklagten zu 1) und die Anschlussberufungen der Kläger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 5. Mai 2004 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 287/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits I. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 5. Mai 2004, 9 O 287/03.

    Die Kläger haben zunächst in zwei getrennten Verfahren vor dem Landgericht Bonn (9 O 287/03 und 9 O 342/03) im Wege der Stufenklage jeweils den vormaligen Beklagten zu 1) auf Auskunft und Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie den Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den von ihm verwalteten Nachlass wegen der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Anspruch genommen.

    Nachdem der ursprüngliche Beklagte zu 1) die Auskunftsansprüche anerkannt hat, sind antragsgemäß unter dem 9. September 2003 (Verfahren 9 O 287/03 Landgericht Bonn, Bl. 48 f. d.GA.) sowie unter dem 23. September 2003 (9 O 342/03 Landgericht Bonn, Bl. 143 d.GA.) jeweils entsprechende Teil-Anerkenntnisurteile erlassen worden.

    unter Abänderung des am 5. Mai 2004 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Bonn (9 O 287/03) die Klage gegen ihn abzuweisen,.

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten zu 1) sind die beim Landgericht Bonn zunächst getrennt geführten Verfahren 9 O 287/03 und 9 O 342/03, zumindest hinsichtlich der unmittelbar gegen den Schuldner verfolgten Zahlungsansprüche, unterbrochen worden.

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