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   LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14   

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LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14 (https://dejure.org/2015,48606)
LG Bonn, Entscheidung vom 07.09.2015 - 3 O 336/14 (https://dejure.org/2015,48606)
LG Bonn, Entscheidung vom 07. September 2015 - 3 O 336/14 (https://dejure.org/2015,48606)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Bonn, 19.05.2015 - 3 O 206/14

    Erstattung vermeintlich zu viel erbrachter Zahlungen nach erklärtem Widerruf

    Auszug aus LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14
    Folglich schuldet die Beklagte weder die Rückzahlung der ihr nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB gebührenden Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 18.016,57 EUR noch eine - ohnehin bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähige (vgl. LG Bonn, Az. 3 O 206/14) - Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.555,35 EUR (insg. 23.571,92 EUR).

    Auf die Frage, ob der Kläger sein Widerrufsrecht darüber hinaus verwirkt hat bzw. die Beklagte sich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen kann, kommt es vorliegend mithin ebenso wenig an wie auf die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe im Falle der Rückabwicklung eines Darlehens infolge eines wirksamen Widerrufs Nutzungsersatz geschuldet ist (vgl. dazu 3 O 206/14).

  • BGH, 25.01.2012 - VIII ZR 95/11

    Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen zulässig

    Auszug aus LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14
    Denn die Angabe eines Postfachs ist jedenfalls im Falle eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312 b Abs. 1, § 312 c Abs. 2, § 312 d Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 240, 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. als Widerrufsadresse nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11, Rn. 11, juris).

    Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsadressaten in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11, juris).

  • LG Kassel, 10.11.2006 - 8 O 1859/06
    Auszug aus LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14
    Unter Zugrundelegung einer am Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ausgerichteten teleologischen Auslegung ist der - in der BGB-InfoV nicht legal definierte - Begriff der "ladungsfähigen Anschrift" nach Sinn und Zweck derjenigen Vorschrift zu definieren, in der er verwendet wird (vgl. LG Kassel, Urteil vom 10.11.2006, WM 2007, 499 ff.).

    Dieses Risiko ist jedoch durch die Angabe einer Postfachanschrift nicht gegeben (zur näheren Begründung vgl. BGH NJW 2002 239 ff.; LG Kassel WM 2007, 499 ff., LG Essen, a.a.O.).

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 306/99

    "Postfachanschrift"; Anforderungen an die Anschriftenangabe in einer

    Auszug aus LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14
    Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen (vgl. BGH NJW 2002, 2391 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2005, Az. 2 U 44/05, Rn. 31, juris).

    Der Umstand, dass der Verbraucher seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11.02.2002, Az. I ZR 306/99), zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden.

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14
    Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris).
  • BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 351/96

    Zur Unterschrift des Verbrauchers unter Widerrufsbelehrung des Kreditgebers

    Auszug aus LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Hinweis auf § 187 BGB nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, Az. VIII ZR 351/96, BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG), was hier geschehen ist.
  • LG Essen, 03.02.2011 - 10 S 313/10

    Postfachanschrift als Anschrift i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB

    Auszug aus LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14
    Da im Fall des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ausschließlich verbraucherschutzrechtliche Zwecke verfolgt wurden und sich daran durch den Erlass der BGB-InfoVO nichts geändert hat, gibt es ausgehend von den vorstehenden Erwägungen keinen Grund dafür, an die Widerrufsbelehrung andere Anforderungen zu stellen als bisher (vgl. LG Essen, Urteil vom 03.02.2011, 10 S 313/10, Rn. 20, juris).
  • BFH, 30.05.2001 - II R 4/99

    Erwerb von Vermögensgegenständen in der "DDR"

    Auszug aus LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14
    Dieses Risiko ist jedoch durch die Angabe einer Postfachanschrift nicht gegeben (zur näheren Begründung vgl. BGH NJW 2002 239 ff.; LG Kassel WM 2007, 499 ff., LG Essen, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 21.07.2005 - 2 U 44/05

    Verbrauchervertrag über einen finanzierten Kraftfahrzeugkauf: Wirksamkeit der

    Auszug aus LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14
    Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen (vgl. BGH NJW 2002, 2391 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2005, Az. 2 U 44/05, Rn. 31, juris).
  • LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückabwicklung eines

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der vorgenannten Gesichtspunkte auf die von der Kammer geteilten Ausführungen in den nachfolgenden - zu wortgleichen Widerrufsbelehrungen der hiesigen Beklagten ergangenen - Entscheidungen des Landgerichts Bonn (vgl. Urt. v. 12.11.2015 - a.a.O. - Rn. 43 ff.; Urt. v. 09.11.2015 - 17 O 136/15 - zit. nach juris, Rn. 40 ff.; Urt. v. 07.09.2015 - 3 O 336/14 - zit. nach juris, Rn. 59 ff.; Urt. v. 05.11.2014 - 3 O 278/14 - zit. nach juris, Rn. 46) Bezug genommen.
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