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LG Bonn, 09.12.2016 - 2 O 236/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 55/03
Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers
Auszug aus LG Bonn, 09.12.2016 - 2 O 236/16
Denn widerruft die Klägerin die Einziehungsermächtigung, ist sie der Beklagten gegenüber gleichwohl verpflichtet, den erlangten Vorteil anzurechnen bzw. den überschießenden Betrag an die Beklagte auszukehren (BGH, Urteil vom 08.10.2003 - VIII ZR 55/03 -, Tz. 25, m.w.N., juris). - BGH, 03.11.1989 - V ZR 154/88
Zusicherung von Mieterträgen eines Grundstücks
Auszug aus LG Bonn, 09.12.2016 - 2 O 236/16
Die Zinsen waren wegen der rückständigen Leasingrate für den Monat Juni erst ab dem 02.06.2015, die Leasingrate für den Monat Juli ab dem 02.07.2015 in Ansatz zu bringen, § 187 BGB analog (BGH NJW-RR 1990, 519;… Ellenberger in Palandt, § 187 Rn. 1;… Grothe in MüKo-BGB, § 187 Rn. 3). - BGH, 21.04.2010 - XII ZR 10/08
Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer …
Auszug aus LG Bonn, 09.12.2016 - 2 O 236/16
Zudem liegt eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB vor, da die Zahlungsforderung die Gegenleistung für die Überlassung des PKW im Rahmen des Leasingvertrages darstellt (BGH NJW 2010, 1872). - BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91
Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing
Auszug aus LG Bonn, 09.12.2016 - 2 O 236/16
Der Beklagten ist aber im Grundsatz dahingehend zuzustimmen, dass eine Vereinbarung über die Abtretung von Ansprüchen gegen die Versicherung mangels anderer vertraglicher Vereinbarungen in Leasingverträgen nur erfüllungshalber wirkt (BGH, Urteil vom 11.12.1991 - VIII ZR 31/91 -, Tz. 20 ff., juris;… Olzen in Staudinger BGB (2016), § 364 Rn. 36).
- OLG Köln, 21.12.2017 - 15 U 9/17 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.12.2016 - 2 O 236/16 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte beantragt, das am 09.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 236/16) aufzuheben und die Klage abzuweisen.