Rechtsprechung
LG Bonn, 10.05.1983 - 5 T 79/83 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,24037) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 14.04.1980 - 15 W 52/79
Anmeldung von Vorstandsänderungen eines Vereins
Auszug aus LG Bonn, 10.05.1983 - 5 T 79/83
Zu der hier zu entscheidenden Streitfrage wird in der Literatur und Rechtsprechung teilweise vertreten, daß unabhängig von der satzungsmäßigen Regelung der Vertretung des Vereins nach außen immer alle Vereinsvorstandsmitglieder die Eintragung von Änderungen des Vorstands bewirken müssen (RGRK/Steffen, 12.Aufl., § 67 BGB , Rd.-Nr. 2;… Erman/ Westermann, 6. Aufl., § 67 BGB , Rd.-Nr. 1; Palandt/Heinrichs, 39.Aufl., § 67 BGB , Annn. 1; OLG Hamm DNotZ 1982, 118 ), und teils der Antrag der satzungsmäßigen Vertreter als ausreichend angesehen (AG Mannheim Rechtspfleger 1979, 196; Soergel/Siebert/Schulze-von Lasaulx, 11. Auf I., § 67 BGB, Anm. 3;… Staudinger/Coing, 10./11. Aufl., § 59 BGB Rd.-Nr. 4;… Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 159 FGG , Rd.-Nr. 21; BayObLG MittRhNotK 1981, 266 ).Die gegenteilige Ansicht des AG ist zwar in Rechtsprechung und Literatur verbreitet (vgl. zuletzt OLG Hamm Rpfleger 1980, 384 = DNotZ 1982, 118 m.w. N.), kann aber nach Abwägung aller Argumente nicht überzeugen.
Deshalb zieht das OLG Hamm ( Rpfleger 1980, 384 DNotZ 1982, 118) aus der Tatsache, daß "die Vorstandsmitglieder" eine persönliche Pflicht zur Anmeldung trifft, den Schluß, daß somit die für die Vertretung geltenden Regeln hier "ohne Bedeutung" seien.
- LG Hamburg, 18.03.1983 - 71 T 38/82
Anmeldung der Änderung des Vereinsvorstandes
Auszug aus LG Bonn, 10.05.1983 - 5 T 79/83
4. Allgemeines/Vereinsrecht - Anmeldung der Änderung des Vereinsvorstandes (LG Hamburg, Beschluß vom 18.3.1983 - 71 T 38/82 - mitgeteilt von Notar Dr. Klaus Raabe, Hamburg) BGB § 26; 27; 77 Heft Nr. 11 MittRhNotK âEUR¢ November 1983 Es genügt, wenn die Anmeldung einer Änderung des Vereinsvorstandes durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl erfolgt. - BGH, 21.11.1958 - 1 StR 453/58
Rechtsmittel
Auszug aus LG Bonn, 10.05.1983 - 5 T 79/83
Einer Mindermeinung zufolge ist bei jeder Eintragung in das Vereinsregister die Antragstellung der satzungsmäßigen Vertreter des Vorstandes ausreichend (Stöber, Rechtspfleger 67, 342 ff. und 80, 369; LG Bremen NJW 1959, 345 ).