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   LG Bonn, 10.05.2017 - 13 O 136/16   

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https://dejure.org/2017,55177
LG Bonn, 10.05.2017 - 13 O 136/16 (https://dejure.org/2017,55177)
LG Bonn, Entscheidung vom 10.05.2017 - 13 O 136/16 (https://dejure.org/2017,55177)
LG Bonn, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - 13 O 136/16 (https://dejure.org/2017,55177)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 386/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Anspruch eines

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2017 - 13 O 136/16
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13 -, Rn. 13, juris).

    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 13.01.2015 - VI ZR 386/13 -, Rn. 15, juris; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 189/15 -, Rn. 60, juris).

  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 184/79

    Unterlassung von Äußerungen - Ehrenkränkende Vorbringen eines Sachverständigen

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2017 - 13 O 136/16
    Keinen Schutz genießen Sachverständige jedoch, soweit sie erweislich unwahre Tatsachen behaupten bzw. Äußerungen tätigen, die sich als Schmähkritik darstellen (BGH, Urteil vom 05.05.1981 - VI ZR 184/79 -, Rn. 35, juris; OLG Köln, Urteil vom 08.06.1999 - 15 U 110/98, 15 U 135/98 -, Rn. 143, juris).
  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2017 - 13 O 136/16
    Der äußerungsrechtliche Rechtsschutz ist für bestimmte Fallkonstellationen über eine entsprechende Anwendung des § 193 StGB eingeschränkt bzw. modifiziert, etwa für Äußerungen, die innerhalb von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren getätigt worden sind (BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Köln, 08.06.1999 - 15 U 110/98

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht ; Klagebefugnis; Verbundfirma; Subunternehmer;

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2017 - 13 O 136/16
    Keinen Schutz genießen Sachverständige jedoch, soweit sie erweislich unwahre Tatsachen behaupten bzw. Äußerungen tätigen, die sich als Schmähkritik darstellen (BGH, Urteil vom 05.05.1981 - VI ZR 184/79 -, Rn. 35, juris; OLG Köln, Urteil vom 08.06.1999 - 15 U 110/98, 15 U 135/98 -, Rn. 143, juris).
  • OLG Köln, 08.09.2015 - 15 U 48/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Forenbeitrag im

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2017 - 13 O 136/16
    Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (OLG Köln, Urteil vom 08.09.2015 - 15 U 48/15 -, Rn. 34, juris).
  • OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 189/15

    Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in

    Auszug aus LG Bonn, 10.05.2017 - 13 O 136/16
    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 13.01.2015 - VI ZR 386/13 -, Rn. 15, juris; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 189/15 -, Rn. 60, juris).
  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 85/17

    Äußerungen von Angehörigen der Conterganstiftung

    Der Kläger beantragt - unter Zurückweisung der Berufung der Gegenseite -, das Urteil des Landgerichtes Bonn vom 10.05.2017 - 13 O 136/16 - abzuändern und den Beklagten weiter zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und oder/ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:.

    Der Beklagte beantragt - unter Zurückweisung der Berufung der Gegenseite -, das Urteil des Landgerichtes Bonn vom 10.05.2017 - 13 O 136/16 abzuändern und die Klage im vollem Umfang abzuweisen.

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