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   LG Bonn, 10.12.2018 - 22 KLs 22/18, 22 KLs 34/18   

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https://dejure.org/2018,56525
LG Bonn, 10.12.2018 - 22 KLs 22/18, 22 KLs 34/18 (https://dejure.org/2018,56525)
LG Bonn, Entscheidung vom 10.12.2018 - 22 KLs 22/18, 22 KLs 34/18 (https://dejure.org/2018,56525)
LG Bonn, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 22 KLs 22/18, 22 KLs 34/18 (https://dejure.org/2018,56525)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 258/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche täterschaftliche

    Auszug aus LG Bonn, 10.12.2018 - 22 KLs 22/18
    Eine derartige gemeinschaftliche Tatbegehung setzt voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1, Abs. 2 StGB mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung täterschaftlich derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Opfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (BGH Urt.. v. 10.10.2013, 4 StR 258/13, Rdnr. 8 - zitiert nach juris).
  • BGH, 30.09.2004 - 4 StR 134/04

    Freie Beweiswürdigung (unwiderlegte Einlassung des Angeklagten); schwerer

    Auszug aus LG Bonn, 10.12.2018 - 22 KLs 22/18
    Eine Täterschaft ist daher auch - wie im vorliegenden Fall - gegeben, wenn der durch sein Bestimmen i.S.d. § 176 Abs. 2 StGB auf das Kind einwirkende Täter, dieses zum Beischlaf bzw. zur Vornahme einer beischlafähnlichen Handlung mit einer dritten, über 18 Jahre alten Person veranlasst (BGH NStZ 2005, 152 f.; Fischer, StGB, § 176a StGB, Rdnr. 6).
  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (gemeinschaftliche Begehung auch, wenn

    Auszug aus LG Bonn, 10.12.2018 - 22 KLs 22/18
    Darüber hinaus liegt eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dann vor, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB (Bestimmen eines Kindes, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen bzw. von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen) strafbar macht (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BGH NStZ-RR 2017, 142; BGH NStZ 2018, 460).
  • BGH, 09.04.2002 - 4 StR 66/02

    Ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei; Überwachen bei der Ausübung der

    Auszug aus LG Bonn, 10.12.2018 - 22 KLs 22/18
    Das Verhalten muss geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (BGH NStZ-RR 2002, 232; BGH StV 2000, 357, 361).
  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 308/99

    Auslegung des Merkmals "erforderlich" in § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Einschleusen

    Auszug aus LG Bonn, 10.12.2018 - 22 KLs 22/18
    Das Verhalten muss geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (BGH NStZ-RR 2002, 232; BGH StV 2000, 357, 361).
  • LG Bonn, 03.09.2019 - 22 KLs 8/19
    Wegen der Einzelheiten des Aussehens und der Beschaffenheit dieses Kantholzes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 67-69 der beigezogenen Akte 22 KLs 22/18 Bezug genommen.

    Die Kammer hat den Z mit Urteil vom 10.12.2018 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in weiteren zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und dirigierender Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt (22 Kls 22/18).

    Die Kammer hat zudem das rechtskräftige Urteil gegen den Zeugen Z vom 10.12.2018 (22 Kls 22/18) durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt.

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