Rechtsprechung
LG Bonn, 11.06.2008 - 9 O 532/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- urteile-network.de
Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen
- captain-huk.de
Mietwagenkosten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif - …
Auszug aus LG Bonn, 11.06.2008 - 9 O 532/07
Dieser "Normaltarif kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 2006, S. 1425 ff., OLG Köln NZV 2007, S. 199 ff.) auch gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden.Das Gericht hält in Übereinstimmung mit dem OLG Köln (vgl. OLG Köln, NZV 2007, S. 199 ff.) und anderer Gerichte einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen.
- BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"
Auszug aus LG Bonn, 11.06.2008 - 9 O 532/07
Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagen kosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. BGH NJW 2006, S. 1506 f.) Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden; die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif - rechtfertigen. - BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus LG Bonn, 11.06.2008 - 9 O 532/07
Dieser "Normaltarif kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 2006, S. 1425 ff., OLG Köln NZV 2007, S. 199 ff.) auch gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden.