Rechtsprechung
   LG Bonn, 12.06.2009 - 15 O 451/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,22571
LG Bonn, 12.06.2009 - 15 O 451/08 (https://dejure.org/2009,22571)
LG Bonn, Entscheidung vom 12.06.2009 - 15 O 451/08 (https://dejure.org/2009,22571)
LG Bonn, Entscheidung vom 12. Juni 2009 - 15 O 451/08 (https://dejure.org/2009,22571)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,22571) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beratungspflicht eines mit Unterhaltsfragen befassten Rechtsanwalts auch bzgl. der Weiterversicherung für den Fall einer Krankheit; Erforderlichkeit der Rechtskenntnis eines mit Scheidungsverfahren betreuten Rechtsanwalts bzgl. des Wegfalls der Familienversicherung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 18.02.1988 - 28 U 64/87
    Auszug aus LG Bonn, 12.06.2009 - 15 O 451/08
    Dabei stellt die Problematik der Erforderlichkeit einer nach der Scheidung zu treffenden eigenen Vorsorge des geschiedenen Ehegatten kein solches Randproblem dar, dessen Kenntnis Spezialwissen erfordert (OLG Hamm, NJW 1988, 2383).

    Fragen der Krankenversicherung sind vielmehr von einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt, der im Scheidungsverfahren auftritt, mit in die Beratung einzubeziehen (OLG Hamm, NJW 1988, 2383).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 22.99

    Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bei sozialwidrigem Verhalten;

    Auszug aus LG Bonn, 12.06.2009 - 15 O 451/08
    Dabei obliegt die Entscheidung darüber, ob die Absicherung gegen Krankheit durch Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung beibehalten werden soll oder ob eine Absicherung des Leistungsempfängers nach § 264 SGB V gewährt werden soll, allein dem Sozialhilfeträger (BVerwGE 109, 331, 335), so dass für den Kläger keine Wahlmöglichkeit verblieben wäre.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht