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LG Bonn, 14.05.2014 - 9 O 390/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Keine Verpflichtung einer privaten Krankenversicherung zum Abschluss einer Versicherung im Basistarif zugunsten SGB-XII Leistungsempfänger
- Informationsverbund Asyl und Migration
VVG § 193 Abs. 5, VAG § 12 Abs. 1 b Nr. 2, SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13, SGB V § 5 Abs. 8 a
Sozialleistungen, Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Sozialhilfe, private Krankenversicherung, Krankenversicherung, Basistarif, gesetzliche Krankenversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Köln, 26.07.2013 - 20 U 62/13
Kein Kontrahierungszwang im Basistarif für Sozialleistungsbezieher mit Beginn des …
Auszug aus LG Bonn, 14.05.2014 - 9 O 390/13
Das Oberlandesgericht Köln hat zu einem unter allen rechtlich relevanten Gesichtspunkten ähnlich gelagerten Fall im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Urteil vom 26. Juli 2013 (Az. 20 U 62/13, VersR 2014, 454 ff.) ausgeführt:. - BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R
Krankenversicherung - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen …
Auszug aus LG Bonn, 14.05.2014 - 9 O 390/13
Gesetzlich krankenversicherungspflichtig ist der Verfügungskläger nur deswegen nicht, weil er Sozialhilfeleistungen bezieht und deswegen einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gemäß der Bestimmung des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V hat (vgl. dazu BSG, BSGE 107, 26, juris-Rz. 13) Im Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht damit eine vorrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers; dieser hat gemäß § 48 SGB XII Hilfe bei Krankheit zu gewähren. - BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform …
Auszug aus LG Bonn, 14.05.2014 - 9 O 390/13
Dafür, dass dieses auch der Regelung in § 193 Abs. 3 VVG immanente Zuordnungssystem (vgl. dazu auch BVerfG, VersR 2009, 957, juris-Rz. 187) für den Fall des Bezugs von Sozialhilfeleistungen durchbrochen werden sollte, ist nichts ersichtlich.