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   LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10   

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LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10 (https://dejure.org/2010,82442)
LG Bonn, Entscheidung vom 14.12.2010 - 5 S 268/10 (https://dejure.org/2010,82442)
LG Bonn, Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - 5 S 268/10 (https://dejure.org/2010,82442)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    In der Berufung dem Geschädigten weitere Mietwagenkosten zugesprochen: Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer?

Verfahrensgang

 
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  • LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09

    Unfallersatztarif für Mietwagen

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10
    Dass - wie die Beklagte geltend macht - andere Erhebungen, wie die die vom Fraunhofer Institut, zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreis-Spiegel gelangt sein mögen, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu rechtfertigen, (vgl. dazu ausführlich OLG Köln vom 20.04.2009 -13 U 6/09; LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09; LG Bonn, Beschl. v. 21.07.2010 - 8 S 171/10).

    Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung sind ohne weiteres ersatzfähig, unabhängig dessen, ob die Unfallfahrzeuge der Geschädigten vollkaskoversichert waren (vgl, BGH, Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05, juris Rn. 12; LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, S. 6; LG Bonn, Urt. v. 25.08.2009 - 8 S 107/09).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10
    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09 in juris, BGH Urt. v. 02.02.2010 Az. VI ZR 7/09 in juris) sowie des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 02.03.2006,  19 U 181/06 und 15.07.2008, 4 U 1/08), wonach auf diesen Normaltarif zur Erfassung der objektiv vorliegenden erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % erfolgen kann.

    Sie sind als erstattungsfähig anzusehen, soweit sie - wie hier - angefallen und abgerechnet worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 -VI ZR 7/09, juris Rn. 23).

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10
    Die Geschädigten verstoßen damit nicht gegen ihre Pflicht zur Schaden8minderung, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

    Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe Wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (so BGH, Urteil vom 13.06.2006,  VI ZR 161/05, juris, Rz. 9).

  • OLG Köln, 20.04.2009 - 13 U 6/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10
    Dass - wie die Beklagte geltend macht - andere Erhebungen, wie die die vom Fraunhofer Institut, zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreis-Spiegel gelangt sein mögen, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu rechtfertigen, (vgl. dazu ausführlich OLG Köln vom 20.04.2009 -13 U 6/09; LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09; LG Bonn, Beschl. v. 21.07.2010 - 8 S 171/10).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10
    Die Geschädigten verstoßen damit nicht gegen ihre Pflicht zur Schaden8minderung, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10
    Die Geschädigten verstoßen damit nicht gegen ihre Pflicht zur Schaden8minderung, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).
  • OLG Köln, 15.07.2008 - 4 U 1/08

    Zulässigkeit eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif bei Fehlen eines

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10
    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09 in juris, BGH Urt. v. 02.02.2010 Az. VI ZR 7/09 in juris) sowie des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 02.03.2006,  19 U 181/06 und 15.07.2008, 4 U 1/08), wonach auf diesen Normaltarif zur Erfassung der objektiv vorliegenden erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % erfolgen kann.
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10
    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09 in juris, BGH Urt. v. 02.02.2010 Az. VI ZR 7/09 in juris) sowie des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 02.03.2006,  19 U 181/06 und 15.07.2008, 4 U 1/08), wonach auf diesen Normaltarif zur Erfassung der objektiv vorliegenden erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % erfolgen kann.
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58), der sich die Kammer angeschlossen hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen.
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10
    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09 in juris, BGH Urt. v. 02.02.2010 Az. VI ZR 7/09 in juris) sowie des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 02.03.2006,  19 U 181/06 und 15.07.2008, 4 U 1/08), wonach auf diesen Normaltarif zur Erfassung der objektiv vorliegenden erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % erfolgen kann.
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

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