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LG Bonn, 15.05.2018 - 11 O 49/17 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abmahnung eines Internetanbieters aufgrund des Anbietens von Textilien ohne Darstellung der Rohstoffzusammensetzungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.07.1996 - I ZR 79/94
Preisrätselgewinnauslobung III - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl
Auszug aus LG Bonn, 15.05.2018 - 11 O 49/17
Dem Zweck des Gesetzes, die Klage- bzw. Antragsbefugnis der Verbände auf solche Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von Wettbewerbern berühren, die Mitglieder des Verbandes sind, wird nach Auffassung des BGH dann hinreichend Rechnung getragen, wenn das Gericht im Rahmen des Freibeweises die Überzeugung gewinnen kann, dass es dem Verband bei der konkreten Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH, I ZR 79/94, Preisrätselgewinnauslobung III, juris-Tz. 26 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung; BGH, I ZR 197/06, Sammelmitgliedschaft VI, juris-Tz. 12). - BGH, 23.10.2008 - I ZR 197/06
Sammelmitgliedschaft VI
Auszug aus LG Bonn, 15.05.2018 - 11 O 49/17
Dem Zweck des Gesetzes, die Klage- bzw. Antragsbefugnis der Verbände auf solche Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von Wettbewerbern berühren, die Mitglieder des Verbandes sind, wird nach Auffassung des BGH dann hinreichend Rechnung getragen, wenn das Gericht im Rahmen des Freibeweises die Überzeugung gewinnen kann, dass es dem Verband bei der konkreten Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH, I ZR 79/94, Preisrätselgewinnauslobung III, juris-Tz. 26 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung; BGH, I ZR 197/06, Sammelmitgliedschaft VI, juris-Tz. 12).