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   LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09   

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LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09 (https://dejure.org/2009,2896)
LG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2009 - 30 T 366/09 (https://dejure.org/2009,2896)
LG Bonn, Entscheidung vom 16. September 2009 - 30 T 366/09 (https://dejure.org/2009,2896)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JurPC

    Ordnungsgeld wegen unterlassener Einreichung der Jahresabschlussunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung der Insolvenzgesellschaft zur handelsrechtlichen Rechnungslegung; Verpflichtung der im Amt befindlichen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Insolvenzgesellschaft zur Finanzierung der Offenlegungspflicht aus ihrem Privatvermögen

  • Betriebs-Berater

    Kein Ordnungsgeld für Insolvenzgesellschaft, wenn die Kosten für die Jahresabschlussoffenlegung schuldlos nicht aufgebracht werden können

  • info-it-recht.de

    Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger (Ordnungsgeld)

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht der Insolvenzgesellschaft

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gesellschaftsrecht: Handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht der Insolvenzgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Reicht eine GmbH ihre Jahresabschlussunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger nicht fristgerecht ein, droht Ordnungsgeld

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH im Insolvenzverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld gegen Organ einer Kapitalgesellschaft in Insolvenz bei unterlassener Rechnungslegung?

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2107
  • NZI 2009, 781
  • BB 2009, 2474
  • NZG 2010, 193
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Bonn, 30.06.2008 - 11 T 48/07

    § 335 HGB ist verfassungsgemäß - Pflicht einer Gesellschaft in der Insolvenz in

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
    Die Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 13.11.2008, 30 T 275/08, nrwe.de).

    Das Ruhen des Geschäftsbetriebs steht der Offenlegungspflicht ebenfalls nicht entgegen, da sogar Liquidationsgesellschaften wegen § 71 GmbHG, § 325 HGB offenlegungspflichtig sind (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008, 37 T 472/08, nrwe.de).

    Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB setzt Verschulden voraus, weil sie das Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nachträglich sanktioniert (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08, bverfg.de/entscheidungen.html).

    Allerdings muss sich eine Kapitalgesellschaft als ordentlicher Kaufmann grundsätzlich auf die Erfüllung der Offenlegungspflicht einstellen, indem sie die Mittel zur Finanzierung der Rechnungs- und Offenlegung rechtzeitig zurücklegt (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 02.12.2008, 37 T 627/08, nrwe.de).

  • BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 335 HGB

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
    Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB setzt Verschulden voraus, weil sie das Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nachträglich sanktioniert (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08, bverfg.de/entscheidungen.html).
  • LG Bonn, 13.11.2008 - 30 T 275/08

    Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Zur Beschwerdebefugnis des

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
    Die Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 13.11.2008, 30 T 275/08, nrwe.de).
  • LG Bonn, 02.12.2008 - 37 T 627/08

    Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: geringfügige Überschreitung der Nachfrist

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
    Allerdings muss sich eine Kapitalgesellschaft als ordentlicher Kaufmann grundsätzlich auf die Erfüllung der Offenlegungspflicht einstellen, indem sie die Mittel zur Finanzierung der Rechnungs- und Offenlegung rechtzeitig zurücklegt (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 02.12.2008, 37 T 627/08, nrwe.de).
  • BFH, 23.08.1994 - VII R 143/92

    1. Ein Konkursverwalter ist nicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
    Soweit in der Finanzgerichtsbarkeit die Auffassung vertreten wird, der Liquidator einer GmbH müsse einen zur Erfüllung der Steuererklärungspflicht der GmbH eingeschalteten Steuerberater notfalls aus seinem Privatvermögen bezahlen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2001, 10 K 12/98, EFG 2001, 542; einschränkend für die Kostentragungspflicht des Konkursverwalters BFH, Urteil vom 23.08.1994, VII R 143/93, ZIP 1994, 1969), schließt sich die Kammer dem für die vom organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft für diese zu erfüllende Offenlegungspflicht nach § 325 HGB aus den vorgenannten Gründen nicht an.
  • LG Bonn, 10.12.2008 - 30 T 190/08

    Ordnungsgeld wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen;

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
    Soweit die Kammer im Beschluss vom 10.12.2008 (30 T 190/08, nrwe.de) noch die gegenteilige Auffassung vertreten hat, gibt sie diese aus den vorgenannten Gründen auf.
  • LG Bonn, 24.06.2008 - 30 T 40/08

    Verspätete Jahresabschlussveröffentlichung: materielle Einwendungen gegen

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
    Wird gegen die nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB erlassene Androhungsverfügung kein oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, muss das Beschwerdegericht entsprechend § 139 Abs. 2 FGG (jetzt § 391 Abs. 2 FamFG) als bestandskräftig unterstellen, dass die Adressatin der Androhungsverfügung nach §§ 325 ff. HGB zur Offenlegung verpflichtet war (LG Bonn, Beschluss vom 24.06.2008, 30 T 40/08, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 27.10.2008, 30 T 187/08, nrwe.de).
  • LG Bonn, 10.12.2008 - 37 T 472/08

    Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Festsetzungsermessen

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
    Das Ruhen des Geschäftsbetriebs steht der Offenlegungspflicht ebenfalls nicht entgegen, da sogar Liquidationsgesellschaften wegen § 71 GmbHG, § 325 HGB offenlegungspflichtig sind (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008, 37 T 472/08, nrwe.de).
  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2001 - 10 K 12/98

    Festsetzung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen einer GmbH

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
    Soweit in der Finanzgerichtsbarkeit die Auffassung vertreten wird, der Liquidator einer GmbH müsse einen zur Erfüllung der Steuererklärungspflicht der GmbH eingeschalteten Steuerberater notfalls aus seinem Privatvermögen bezahlen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2001, 10 K 12/98, EFG 2001, 542; einschränkend für die Kostentragungspflicht des Konkursverwalters BFH, Urteil vom 23.08.1994, VII R 143/93, ZIP 1994, 1969), schließt sich die Kammer dem für die vom organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft für diese zu erfüllende Offenlegungspflicht nach § 325 HGB aus den vorgenannten Gründen nicht an.
  • LG Bonn, 25.05.2009 - 36 T 68/08

    Schuldhafte Verletzung der Offenlegungspflicht über das freigegebene Vermögen bei

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
    Die Insolvenzgesellschaft kann aufgrund des Insolvenzbeschlags durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 35, 80 InsO auf Rücklagen zur Aufbringung der Rechnungs- und Offenlegungskosten aus Rechtsgründen nicht mehr zugreifen, sodass sie an der Unterlassung der Rechnungs- und Offenlegung kein Verschulden trifft (LG Bonn, Beschluss vom 25.05.2009, 36 T 68/08, nrwe.de).
  • LG Bonn, 27.10.2008 - 30 T 187/08

    Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Bestandskraft der Androhungsverfügung

  • OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16

    Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der

    Die Offenlegungspflichten bestehen richtigerweise bis zur Löschung der Gesellschaft fort - also unabhängig davon, ob die Gesellschaft mangels Geschäftsbetriebs noch oder kein Gewerbe mehr betreibt (so auch LG Bonn v. 11.06.2010 - 33 T 624/10, BeckRS 2013, 07734; LG Bonn v. 16.09.2009 - 30 T 366/09, NZI 2009, 781; Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 2 m.w.N.).

    Die noch im Amt befindlichen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Insolvenzgesellschaft sind dann insbesondere auch nicht verpflichtet, die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB aus ihrem Privatvermögen zu finanzieren (LG Bonn v. 16.9. 2009 - 30 T 366/09, NZG 2010, 193).

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