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   LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11   

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LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11 (https://dejure.org/2011,49041)
LG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2011 - 10 O 40/11 (https://dejure.org/2011,49041)
LG Bonn, Entscheidung vom 16. September 2011 - 10 O 40/11 (https://dejure.org/2011,49041)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflicht, Obst- und Gemüseabteilung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 823 I BGB
    Verkehrssicherungspflicht, Obst- und Gemüseabteilung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllen der Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf Reinigung des Fußbodens der Obstabteilung und Gemüseabteilung eines Supermarktes alle 30 Min.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 311 Abs. 1 Ziff. 2; BGB § 823 Abs. 1
    Erfüllen der Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf Reinigung des Fußbodens der Obstabteilung und Gemüseabteilung eines Supermarktes alle 30 Min.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2004 - 7 U 18/03

    Schadenersatzprozess wegen des Sturzunfalls eines Supermarktkunden: Umfang der

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11
    Dies gilt in erhöhtem Maße für die Obst- und Gemüseabteilung, da durch den Verkauf von losen Waren von feuchter Konsistenz besondere Gefahren geschaffen werden (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03).

    Eine Reinigung alle 15-20 Minuten sowie im Bedarfsfall genügt hingegen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441, 442; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03), wohl ebenso eine solche alle 30 Minuten, wenn zwischenzeitlich Mitarbeiter flexibel auf Verunreinigungen reagieren können (für einen Drogeriemarkt OLG Hamm NJW-RR 2002, 171; für ein SB-Warenhaus AG Siegburg NJOZ 2010, 1519).

    Hierzu können alle Mitarbeiter angewiesen werden, auf Verunreinigungen zu achten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03; OLG Köln VersR 2009, 233), oder eine Reinigungskraft permanent zur Verfügung gestellt werden, die im Bedarf rasch eingreifen kann.

    Zumindest die Beauftragung bestimmter Mitarbeiter mit einer Kontrolle der Sauberkeit erscheint sehr effektiv, da es so nicht zu einer Weiterreichung von Pflichten kommen kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03, eine allgemeine Pflicht aller Mitarbeiter wird hier nicht für ausreichend gehalten).

    Auch eine allgemeine Kontrolle durch den Leiter des Warenhauses ist angezeigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03; OLG Köln r+s 1997, 244).

  • OLG Köln, 24.07.2008 - 12 U 8/08

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Ladenlokals; Verletzungen

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11
    Ein absoluter Schutz vor Unfällen ist damit nicht einforderbar, es geht vielmehr darum, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (OLG Köln VersR 2009, 233; Palandt/ Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 51).

    Aus dieser Grundsituation ergibt sich für den Betreiber eines SB-Warenhauses die Pflicht, Sturzverletzungen durch eine Sauberhaltung der Verkaufsräume vorzubeugen (OLG Köln VersR 2009, 233).

    Wann diese zu erfolgen hat, ist von den verkauften Waren und der Kundenfrequenz abhängig (OLG Hamm NJW-RR 2002, 171; OLG Köln VersR 2009, 233).

    Neben einem regelmäßigen Reinigungsturnus kann auch eine allgemeine Beobachtung der Situation durch die Mitarbeiter die Gefahrenlage erheblich reduzieren (OLG Köln VersR 2009, 233).

    Hierzu können alle Mitarbeiter angewiesen werden, auf Verunreinigungen zu achten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03; OLG Köln VersR 2009, 233), oder eine Reinigungskraft permanent zur Verfügung gestellt werden, die im Bedarf rasch eingreifen kann.

  • OLG Koblenz, 27.09.1994 - 3 U 1595/93

    Verkehrssicherungspflicht für den Fußboden der Obst- und Gemüseabteilung eines

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11
    Durch die eigenständige Bedienung der Kunden ist mit Herunterfallen von Gegenständen und unsachgemäßem Zurückstellen derselben zu rechnen (ebenso OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158).

    Um eine Zumutbarkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, kann dennoch keine permanente Kontrolle der Sauberkeit gefordert werden (OLG Hamm VersR 1983, 43; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; OLG Köln NJW-RR 1995, 861), es muss aber eine Kontrolle in kurzen und regelmäßigen Abständen durchgeführt werden (OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158).

    Eine Reinigung alle 15-20 Minuten sowie im Bedarfsfall genügt hingegen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441, 442; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03), wohl ebenso eine solche alle 30 Minuten, wenn zwischenzeitlich Mitarbeiter flexibel auf Verunreinigungen reagieren können (für einen Drogeriemarkt OLG Hamm NJW-RR 2002, 171; für ein SB-Warenhaus AG Siegburg NJOZ 2010, 1519).

    Daher muss der Kunde ein Stück weit mit solchen Gefahren rechnen und seine Verhaltensweise an sie anpassen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; MüKo/ Wagner § 823 Rn. 251), etwa indem er vorsichtiger läuft oder auf den Boden sieht.

  • OLG Köln, 19.10.1994 - 11 U 78/94

    Verkehrssicherungspflicht in der Gemüseabteilung eines SB-Ladens -

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11
    Um eine Zumutbarkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, kann dennoch keine permanente Kontrolle der Sauberkeit gefordert werden (OLG Hamm VersR 1983, 43; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; OLG Köln NJW-RR 1995, 861), es muss aber eine Kontrolle in kurzen und regelmäßigen Abständen durchgeführt werden (OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158).

    Eine stündliche Reinigung genügt bei lebhaftem Betrieb sicher nicht (OLG Köln NJW-RR 1995, 861).

    Ein Bodenbelag aus Steinplatten ist in Supermärkten jedoch häufig und üblich, schon, weil er verhältnismäßig unempfindlich und leicht zu reinigen ist (OLG Köln NJW-RR 1995, 861).

  • OLG Hamm, 16.10.2000 - 6 U 253/99

    Verkehrssicherungspflichten wegen Gefahren durch unebene oder glatte Fußböden in

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11
    Wann diese zu erfolgen hat, ist von den verkauften Waren und der Kundenfrequenz abhängig (OLG Hamm NJW-RR 2002, 171; OLG Köln VersR 2009, 233).

    Eine Reinigung alle 15-20 Minuten sowie im Bedarfsfall genügt hingegen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441, 442; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03), wohl ebenso eine solche alle 30 Minuten, wenn zwischenzeitlich Mitarbeiter flexibel auf Verunreinigungen reagieren können (für einen Drogeriemarkt OLG Hamm NJW-RR 2002, 171; für ein SB-Warenhaus AG Siegburg NJOZ 2010, 1519).

  • OLG Stuttgart, 29.08.1989 - 12 U 95/89

    Sicherungspflicht am Obst-und Gemüsestand im Supermarkt

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11
    Eine Reinigung alle 15-20 Minuten sowie im Bedarfsfall genügt hingegen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441, 442; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03), wohl ebenso eine solche alle 30 Minuten, wenn zwischenzeitlich Mitarbeiter flexibel auf Verunreinigungen reagieren können (für einen Drogeriemarkt OLG Hamm NJW-RR 2002, 171; für ein SB-Warenhaus AG Siegburg NJOZ 2010, 1519).

    Daher muss der Kunde ein Stück weit mit solchen Gefahren rechnen und seine Verhaltensweise an sie anpassen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; MüKo/ Wagner § 823 Rn. 251), etwa indem er vorsichtiger läuft oder auf den Boden sieht.

  • AG Siegburg, 05.08.2009 - 118 C 496/08

    Zahlung von Schmerzensgeld wegen des Sturzes eines Klägers im Supermarkt aus

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11
    Eine Reinigung alle 15-20 Minuten sowie im Bedarfsfall genügt hingegen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441, 442; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03), wohl ebenso eine solche alle 30 Minuten, wenn zwischenzeitlich Mitarbeiter flexibel auf Verunreinigungen reagieren können (für einen Drogeriemarkt OLG Hamm NJW-RR 2002, 171; für ein SB-Warenhaus AG Siegburg NJOZ 2010, 1519).
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11
    Dabei trägt derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, die Verantwortung für von ihr ausgehende Risiken; ein allgemeiner Schutz vor Risiken, die jedem vor Augen stehen und vor denen sich jedermann selbst schützen kann, überdehnt die Anforderungen aber (BGH NJW 1985, 1076, 1077).
  • BGH, 05.07.1994 - VI ZR 238/93

    Verkehrssicherungspflicht der Inhaber großer Kaufhäuser und Verbrauchermärkte

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11
    Zwar treffen den Inhaber von Supermärkten bei der Auswahl und Unterhaltung des Fußbodens besondere Sorgfaltspflichten (BGH NJW 1994, 2617).
  • OLG Köln, 24.04.1996 - 2 U 107/95

    Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb eines Lebensmittelmarktes

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11
    Auch eine allgemeine Kontrolle durch den Leiter des Warenhauses ist angezeigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03; OLG Köln r+s 1997, 244).
  • OLG Köln, 07.02.2012 - 10 U 16/11

    Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Supermarkts hinsichtlich im Bereich

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.09.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 40/11 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.09.2011 - 10 O 40/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie.

    hilfsweise das Urteil des Landgerichts Bonn - 10 O 40/11- aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Bonn zurückverweisen.

  • OLG Köln, 06.01.2012 - 10 U 16/11

    Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Supermarkts hinsichtlich im Bereich

    Die Parteien werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.09.2011 - 10 O 40/11 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
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