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   LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15   

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https://dejure.org/2016,77331
LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15 (https://dejure.org/2016,77331)
LG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2016 - 1 O 253/15 (https://dejure.org/2016,77331)
LG Bonn, Entscheidung vom 16. September 2016 - 1 O 253/15 (https://dejure.org/2016,77331)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15
    Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt in Betracht, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlicher Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH v. 18.09.2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787, zit. nach juris [Rn. 9]; BGH v. 12.12.2003, V ZR 180/03, NJW 2004, 775, zit. nach juris [Rn. 5]).

    Zum anderen kommt es auf die Nutzung durch den Eigentümer oder durch die die Nutzung bestimmende Person an (zum Vorstehenden BGH v. 18.09.2009, a.a.O. [Rn. 16 ff.]).

    In der Regelung findet die Situationsgebundenheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und die hieraus erwachsenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten ihre Prägung erhalten (zum Vorstehenden BGH v. 18.09.2009, a.a.O. [Rn. 19]).

    Die Zuerkennung eines - verschuldensunabhängigen - Anspruchs scheidet in einer solchen Situation nach Sinn und Zweck der Haftungsnorm unabhängig davon aus, ob nach allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften (§§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB) ein Unterlassungsanspruch zugunsten des Nachbarn besteht (zum Vorstehenden BGH v. 18.09.2009, a.a.O. [Rn. 20]).

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kann sich lediglich gegen einen Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB richten (BGH v. 18.09.2009, a.a.O. [Rn. 10]; BGH v. 27.01.2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992, zit. nach juris [Ls. 1, Rn. 4]).

    Als solcher kommt nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der die Nutzungsart des Grundstücks bestimmt (BGH v. 18.09.2009, a.a.O. [Rn. 10]; BGH v. 30.05.2003, V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, zit. nach juris [Rn. 8]).

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15
    Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt in Betracht, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlicher Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH v. 18.09.2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787, zit. nach juris [Rn. 9]; BGH v. 12.12.2003, V ZR 180/03, NJW 2004, 775, zit. nach juris [Rn. 5]).
  • LG Bonn, 06.07.2015 - 9 O 342/14

    Haftung für Explosion einer Weltkriegsbombe

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15
    Die Kammer schließt sich der vom 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 22.12.2015 (25 U 16/15, juris) und von der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn im Urteil vom 06.07.2016 (9 O 342/14, juris) dargelegten Auffassung an, wonach es vorliegend hinsichtlich des Grundstücks H-Straße in Z bzw. dessen Nutzung durch den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Blindgängerexplosion am 03.01.2014 an einem spezifischen Grundstücksbezug im vorgenannten Sinne fehlt.
  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15
    Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (zum Vorstehenden BGH v. 01.04.2011, V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739, zit. nach juris [Rn. 12]).
  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15
    Als solcher kommt nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der die Nutzungsart des Grundstücks bestimmt (BGH v. 18.09.2009, a.a.O. [Rn. 10]; BGH v. 30.05.2003, V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, zit. nach juris [Rn. 8]).
  • OLG Köln, 22.12.2015 - 25 U 16/15

    Ansprüche des Grundstücksnachbarn wegen Beschädigungen durch Detonation eines

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15
    Die Kammer schließt sich der vom 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 22.12.2015 (25 U 16/15, juris) und von der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn im Urteil vom 06.07.2016 (9 O 342/14, juris) dargelegten Auffassung an, wonach es vorliegend hinsichtlich des Grundstücks H-Straße in Z bzw. dessen Nutzung durch den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Blindgängerexplosion am 03.01.2014 an einem spezifischen Grundstücksbezug im vorgenannten Sinne fehlt.
  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05

    Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15
    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kann sich lediglich gegen einen Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB richten (BGH v. 18.09.2009, a.a.O. [Rn. 10]; BGH v. 27.01.2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992, zit. nach juris [Ls. 1, Rn. 4]).
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15
    Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar; deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern es reicht aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH v. 02.10.2012, VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30, zit. nach juris [Rn. 7]).
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15
    Ob eine solche Pflicht besteht, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen; maßgebend sind hierbei vor allem die Konfliktlösungsregelungen des öffentlichen und privaten Nachbarrechts sowie die Art der Nutzung der benachbarten Grundstücke und die vorbeugende Beherrschbarkeit der Störung (BGH v. 14.11.2003, V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, zit. nach juris [Rn. 24]).
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