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   LG Bonn, 16.10.2009 - 2 O 205/09   

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LG Bonn, 16.10.2009 - 2 O 205/09 (https://dejure.org/2009,20364)
LG Bonn, Entscheidung vom 16.10.2009 - 2 O 205/09 (https://dejure.org/2009,20364)
LG Bonn, Entscheidung vom 16. Oktober 2009 - 2 O 205/09 (https://dejure.org/2009,20364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht bzgl. der Höhe von Einnahmen aus der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie; Vorliegen eines stillschweigenden Aufklärungsvertrages aufgrund der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.04.1988 - II ZR 251/87

    Verschulden bei Vertragsabschluß - Bank - Darlehn - Aufklärungspflicht -

    Auszug aus LG Bonn, 16.10.2009 - 2 O 205/09
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder jedenfalls dessen Entstehen begünstigt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. weiß, dass dieses zum Scheitern verurteilt ist, oder erkennt, dass der Darlehensnehmer wesentliche Umstände nicht kennt (BGH WM 78, 1038; BGH WM 78, 896; BGH WM 79, 1035; BGH WM 83, 1039; BGH WM 84, 986; BGH WM 85, 221; BGH WM 85, 993; BGH WM 86, 700; BGH WM 86, 1561; BGH WM 87, 1546; BGH WM 88, 895.).
  • BGH, 09.10.1986 - III ZR 127/85

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Ersterwerb von NATO-Wohnungen

    Auszug aus LG Bonn, 16.10.2009 - 2 O 205/09
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder jedenfalls dessen Entstehen begünstigt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. weiß, dass dieses zum Scheitern verurteilt ist, oder erkennt, dass der Darlehensnehmer wesentliche Umstände nicht kennt (BGH WM 78, 1038; BGH WM 78, 896; BGH WM 79, 1035; BGH WM 83, 1039; BGH WM 84, 986; BGH WM 85, 221; BGH WM 85, 993; BGH WM 86, 700; BGH WM 86, 1561; BGH WM 87, 1546; BGH WM 88, 895.).
  • BGH, 20.02.1986 - III ZR 223/84

    Abschreibungsgesellschaft - Bank - Darlehn - Beteiligung an einer Wohnungsbau-KG,

    Auszug aus LG Bonn, 16.10.2009 - 2 O 205/09
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder jedenfalls dessen Entstehen begünstigt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. weiß, dass dieses zum Scheitern verurteilt ist, oder erkennt, dass der Darlehensnehmer wesentliche Umstände nicht kennt (BGH WM 78, 1038; BGH WM 78, 896; BGH WM 79, 1035; BGH WM 83, 1039; BGH WM 84, 986; BGH WM 85, 221; BGH WM 85, 993; BGH WM 86, 700; BGH WM 86, 1561; BGH WM 87, 1546; BGH WM 88, 895.).
  • BGH, 17.01.1985 - III ZR 135/83

    Im Reisegewerbe vermitteltes Darlehen

    Auszug aus LG Bonn, 16.10.2009 - 2 O 205/09
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder jedenfalls dessen Entstehen begünstigt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. weiß, dass dieses zum Scheitern verurteilt ist, oder erkennt, dass der Darlehensnehmer wesentliche Umstände nicht kennt (BGH WM 78, 1038; BGH WM 78, 896; BGH WM 79, 1035; BGH WM 83, 1039; BGH WM 84, 986; BGH WM 85, 221; BGH WM 85, 993; BGH WM 86, 700; BGH WM 86, 1561; BGH WM 87, 1546; BGH WM 88, 895.).
  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 126/85

    Bank - Aufklärungspflicht - Darlehen - Risiken

    Auszug aus LG Bonn, 16.10.2009 - 2 O 205/09
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder jedenfalls dessen Entstehen begünstigt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. weiß, dass dieses zum Scheitern verurteilt ist, oder erkennt, dass der Darlehensnehmer wesentliche Umstände nicht kennt (BGH WM 78, 1038; BGH WM 78, 896; BGH WM 79, 1035; BGH WM 83, 1039; BGH WM 84, 986; BGH WM 85, 221; BGH WM 85, 993; BGH WM 86, 700; BGH WM 86, 1561; BGH WM 87, 1546; BGH WM 88, 895.).
  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 63/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags;

    Auszug aus LG Bonn, 16.10.2009 - 2 O 205/09
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder jedenfalls dessen Entstehen begünstigt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. weiß, dass dieses zum Scheitern verurteilt ist, oder erkennt, dass der Darlehensnehmer wesentliche Umstände nicht kennt (BGH WM 78, 1038; BGH WM 78, 896; BGH WM 79, 1035; BGH WM 83, 1039; BGH WM 84, 986; BGH WM 85, 221; BGH WM 85, 993; BGH WM 86, 700; BGH WM 86, 1561; BGH WM 87, 1546; BGH WM 88, 895.).
  • BGH, 04.07.1983 - II ZR 235/82

    Rechtshängigkeit und Unterbrechung der Verjährung bei mehreren Klagegründen;

    Auszug aus LG Bonn, 16.10.2009 - 2 O 205/09
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder jedenfalls dessen Entstehen begünstigt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. weiß, dass dieses zum Scheitern verurteilt ist, oder erkennt, dass der Darlehensnehmer wesentliche Umstände nicht kennt (BGH WM 78, 1038; BGH WM 78, 896; BGH WM 79, 1035; BGH WM 83, 1039; BGH WM 84, 986; BGH WM 85, 221; BGH WM 85, 993; BGH WM 86, 700; BGH WM 86, 1561; BGH WM 87, 1546; BGH WM 88, 895.).
  • BGH, 25.04.1985 - III ZR 27/84

    Bestehen eines vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruchs - Zu-Stande-Kommen

    Auszug aus LG Bonn, 16.10.2009 - 2 O 205/09
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder jedenfalls dessen Entstehen begünstigt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. weiß, dass dieses zum Scheitern verurteilt ist, oder erkennt, dass der Darlehensnehmer wesentliche Umstände nicht kennt (BGH WM 78, 1038; BGH WM 78, 896; BGH WM 79, 1035; BGH WM 83, 1039; BGH WM 84, 986; BGH WM 85, 221; BGH WM 85, 993; BGH WM 86, 700; BGH WM 86, 1561; BGH WM 87, 1546; BGH WM 88, 895.).
  • BGH, 17.05.1979 - III ZR 118/77

    Vermittlung eines Darlehensgeschäfts von Reisegewerbetreibenden - Werbung von

    Auszug aus LG Bonn, 16.10.2009 - 2 O 205/09
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder jedenfalls dessen Entstehen begünstigt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. weiß, dass dieses zum Scheitern verurteilt ist, oder erkennt, dass der Darlehensnehmer wesentliche Umstände nicht kennt (BGH WM 78, 1038; BGH WM 78, 896; BGH WM 79, 1035; BGH WM 83, 1039; BGH WM 84, 986; BGH WM 85, 221; BGH WM 85, 993; BGH WM 86, 700; BGH WM 86, 1561; BGH WM 87, 1546; BGH WM 88, 895.).
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