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   LG Bonn, 17.03.2016 - 5 S 138/15   

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LG Bonn, 17.03.2016 - 5 S 138/15 (https://dejure.org/2016,20567)
LG Bonn, Entscheidung vom 17.03.2016 - 5 S 138/15 (https://dejure.org/2016,20567)
LG Bonn, Entscheidung vom 17. März 2016 - 5 S 138/15 (https://dejure.org/2016,20567)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schätzung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auf Grundlage der Schwacke-Liste oder der Fraunhofer-Liste; Berechtigung des Geschädigten zur Anmietung eines gleichwertigen Ersatzwagens; Zulässigkeit des Ansatzes eines Aufschlags von 20 v.H. auf den jeweiligen ...

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Hinweis auf beschlussweise Zurückweisung der Berufung -> Günstigere Angebote sind nur relevant,... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Mietwagendauer; Mittelwert ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Schwacke lässt sich nicht pauschal erschüttern - Automietpreisspiegel bestätigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus LG Bonn, 17.03.2016 - 5 S 138/15
    Als Schätzgrundlage sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 22.2.2011, VI ZR 353/09; Urt. v. 12.4.2011, VI ZR 300/09; Urt. v. 17.5.2011, VI ZR 142/10) grundsätzlich sowohl der "Mietpreisspiegel" des Unternehmens F2 (im Folgenden Schwacke-Liste) als auch der "Marktpreisspiegel Mietwagen" des G-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) geeignet.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen keine auf den konkreten Fall bezogenen Einwände gegen die Schätzgrundlage vor, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 22.02.2011 - VI ZR 353/09, r+s 2011, 264, Rn. 7 f.; Urt. v. 18.05.2010 - VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, Rz. 4; Urt. v. 17.05.2011 - VI ZR 142/10, juris, Rz. 7) keine Veranlassung besteht, an der Eignung der verwendeten Schätzgrundlage zu zweifeln.

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Bonn, 17.03.2016 - 5 S 138/15
    Der Bundesgerichtshof hat die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel der beiden Markterhebungen als rechtlich zulässig erachtet (BGH, NJW-RR 2010, 1251).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen keine auf den konkreten Fall bezogenen Einwände gegen die Schätzgrundlage vor, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 22.02.2011 - VI ZR 353/09, r+s 2011, 264, Rn. 7 f.; Urt. v. 18.05.2010 - VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, Rz. 4; Urt. v. 17.05.2011 - VI ZR 142/10, juris, Rz. 7) keine Veranlassung besteht, an der Eignung der verwendeten Schätzgrundlage zu zweifeln.

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus LG Bonn, 17.03.2016 - 5 S 138/15
    Als Schätzgrundlage sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 22.2.2011, VI ZR 353/09; Urt. v. 12.4.2011, VI ZR 300/09; Urt. v. 17.5.2011, VI ZR 142/10) grundsätzlich sowohl der "Mietpreisspiegel" des Unternehmens F2 (im Folgenden Schwacke-Liste) als auch der "Marktpreisspiegel Mietwagen" des G-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) geeignet.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen keine auf den konkreten Fall bezogenen Einwände gegen die Schätzgrundlage vor, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 22.02.2011 - VI ZR 353/09, r+s 2011, 264, Rn. 7 f.; Urt. v. 18.05.2010 - VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, Rz. 4; Urt. v. 17.05.2011 - VI ZR 142/10, juris, Rz. 7) keine Veranlassung besteht, an der Eignung der verwendeten Schätzgrundlage zu zweifeln.

  • OLG Köln, 08.11.2011 - 15 U 39/11
    Auszug aus LG Bonn, 17.03.2016 - 5 S 138/15
    Gerade bei Unfällen liegt es nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offen halten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen - wie dies bei anderen regionalen Mietwagenunternehmen der Fall ist - die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug auch ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten (so OLG Köln, Urteil vom 08.11.2011 - 15 U 39/11, n.v.).
  • LG Bonn, 17.11.2015 - 8 S 107/15
    Auszug aus LG Bonn, 17.03.2016 - 5 S 138/15
    Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung der hiesigen 8. Zivilkammer an (Urt. v. 17.11.2015, 8 S 107/15).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Bonn, 17.03.2016 - 5 S 138/15
    Als Schätzgrundlage sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 22.2.2011, VI ZR 353/09; Urt. v. 12.4.2011, VI ZR 300/09; Urt. v. 17.5.2011, VI ZR 142/10) grundsätzlich sowohl der "Mietpreisspiegel" des Unternehmens F2 (im Folgenden Schwacke-Liste) als auch der "Marktpreisspiegel Mietwagen" des G-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) geeignet.
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus LG Bonn, 17.03.2016 - 5 S 138/15
    Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten; mietet er gleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an, widerspricht ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. BGH, Urt. v. 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn. 26, juris).
  • AG Bonn, 20.11.2015 - 110 C 293/15
    Auszug aus LG Bonn, 17.03.2016 - 5 S 138/15
    Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.11.2015 - 110 C 293/15 - nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
  • AG Siegburg, 09.12.2021 - 103 C 13/21
    Hinsichtlich des Grundpreises wird als Schätzgrundlage das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste in dem jeweiligen Postleitzahlengebiet der Vermieterin herangezogen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; LG Bonn, Beschluss vom 17.03.2016, 5 S 138/15 = AG Bonn, Urteil vom 20.11.2015, 110 C 293/15).
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