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   LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19   

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LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 (https://dejure.org/2020,5234)
LG Bonn, Entscheidung vom 18.03.2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 (https://dejure.org/2020,5234)
LG Bonn, Entscheidung vom 18. März 2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 (https://dejure.org/2020,5234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • faz.net (Pressebericht, 18.03.2020)

    Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar

  • lto.de (Pressebericht, 19.03.2020)

    Cum-Ex-Deals strafbar, dennoch milde Urteile

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erstes Strafurteil im Cum/Ex-Komplex zugestellt

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.09.2019)

    Cum-Ex: Haben diese Männer dem Staat 447 Millionen Euro geraubt?

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.09.2019)

    Prozess zu Cum-Ex: Strafbar durch die Gesetzeslücke geschlüpft?

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Prozessauftakt zu Cum-Ex-Geschäfte: Angeklagter Aktienhändler kündigt umfassende Aussage an

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.10.2019)

    Cum-Ex-Strafprozess: Große Gier, keine Bedenken

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.12.2019)

    Vorläufige Einschätzung des LG Bonn: "Cum-Ex-Aktiendeals sind strafbar"

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.03.2020)

    Wegen Corona-Krise: LG Bonn verkürzt Cum-Ex-Prozess

  • archive.fo (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.09.2019)

    Prozessauftakt im Cum-Ex-Skandal: Straffrei trotz Milliardenschaden?

  • archive.ph (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.12.2019)

    "Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar"

  • juve.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.12.2019)

    Richter im Cum-Ex-Prozess: Geschäfte in dieser Konstellation sind strafbar

  • haufe.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.12.2019)

    "Cum-Ex"-Aktiendeals wohl Straftat

  • juve-steuermarkt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.10.2019)

    Cum-Ex-Kronzeuge: "Berger ist ein Ritter von trauriger Gestalt"

Besprechungen u.ä.

  • archive.ph (Pressekommentar, 19.03.2020)

    Schuld sind auch die Behörden

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Warburg-Bank legt Revision ein: Bonner Cum-Ex-Urteil wird den BGH beschäftigen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (99)

  • FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

    Auszug aus LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
    Auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt kommt es zwar nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.1996 - VIII R 30/93, juris Rn. 14; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 99 f.).

    Die Steuerbescheinigung stellt nach der eindeutigen Formulierung in § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG [VZ 2007] lediglich eine zusätzliche Anrechnungsvoraussetzung dar, die neben die in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2007] darüber hinaus normierten Voraussetzungen tritt (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 104 ff.; OLG Köln, Urteil vom 11.12.2014 - 7 U 23/14, juris Rn. 51; Anzinger, RdF 2012, 394, 398; Bruns, DStZ 2012, 333, 337; Knauer/Schomburg, NStZ 2019, 305, 307; Schön, RdF 2015, 115, 118, 127 ff.; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 794 f.).

    Bei girosammelverwahrten Aktien ist der Depotinhaber nach Maßgabe der §§ 741, 1008 BGB; § 6 Abs. 1 DepotG Miteigentümer nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art (vgl. auch FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 73; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 240; Klanten, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., Band 1, § 72 Rn. 79 f.).

    Die Größe der Bruchteile am Miteigentum bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 DepotG nach der Höhe des Nennbetrags der im Depotkonto gebuchten Aktien im Verhältnis zum Gesamtnennbetrag pro Aktiengattung oder bei Stückaktien nach den Stückzahlen der gehaltenen Aktien (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 73; Anzinger, RdF 2012, 394, 398).

    Dazu weist die Depotbank des Veräußerers die Wertpapiersammelbank an, nicht mehr für sie, sondern für die Depotbank des Erwerbers zu besitzen, die dann einen entsprechenden Besitzmittlungswillen zugunsten des Erwerbers begründet (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; Anzinger, RdF 2012, 394, 398).

    (aa) Aufbau und Wortlaut des § 39 AO lassen allein die Auslegung zu, dass ein Wirtschaftsgut (hier in Gestalt der Aktie) immer nur entweder dem zivilrechtlichen Eigentümer oder dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden kann (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 70; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 77; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 266 ff.; Anzinger, RdF 2012, 394, 400 ff.; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 f.; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; ders., DStZ 2011, 676, 680; Florstedt, FR 2016, 641 ff., 651; ders., NZG 2017, 601, 603 ff.; ders. StuW 2018, 216, 221 f.; Haarmann, BB 2018, 1623, 1635; Pflaum, StBp 2015, 185, 189; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; ders., FR 2014, 1012, 1018 f.; ders., DStR 2017, 1852, 1854 f.; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 787 f.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76; ders., DStR 2018, 1976, 1977).

    § 39 Abs. 2 AO verkörpert die Leasingrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (hierzu BFH, Urteil vom 26.01.1970 - IV R 144/66, juris Rn. 69), nach der einer Person erst dann das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist, wenn sie den (zivilrechtlichen) Eigentümer auf Dauer von den Vorzügen des Eigentums ausschließen kann (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 77; Anzinger, RdF 2012, 394, 400; Florstedt, FR 2016, 641, 642).

    Ferner stehen auch Sinn und Zweck des § 39 AO der Annahme entgegen, ein Wirtschaftsgut könne in einem bestimmten Zeitpunkt mehreren Personen (in vollem Umfang) zuzurechnen sein (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 77, 82; Anzinger, RdF 2012, 394, 400 f.; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 45).

    Der Entscheidung lag erkennbar ein Fall zugrunde, in dem die Aktien im Depot des Veräußerers vorhanden waren und dieser auch zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien war, also ein sogenannter Inhaberverkauf vorlag (hierzu FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 78; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 255, 311; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; Florstedt, FR 2016, 641, 644; Spengel, BB 2016, 2988, 2990; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 789; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 26 f.; vgl. ferner FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 75).

    Insbesondere existiert kein Mechanismus, der zur Folge hätte, dass dem zivilrechtlichen Eigentümer die Dividende nachträglich entzogen und diese sodann zu Gunsten des Leerkäufers gebucht wird (zu möglichen Abwicklungsmechanismen, die im Falle eine börslichen Inhaberverkaufs gewährleisten, dass die Originaldividende bei Geschäften über den Dividendenstichtag dem Erwerber der Aktien gutgeschrieben wird, etwa FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 79; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 257; Bruns, DStR 2010, 2061; Podewils, jurisPR-SteuerR 49/2014 Anm. 1).

    Ob ein Erwerb wirtschaftlichen Eigentums per se bereits dann ausgeschlossen ist, wenn die zugrundeliegenden Kaufverträge außerbörslich abgeschlossen wurden (so etwa FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 79; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 254 ff.; Rau, DStR 2007, 1192, 1195; ders., DStR 2010, 1267, 1270; ders., DStR 2011, 510, 511; dagegen eher BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 31), bedarf keiner Entscheidung.

    Im Übrigen verfügt der zentrale Kontrahent nicht selbst über einen Aktienbestand und ist daher stets Leerverkäufer (vertiefend FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 93; Rau, DStR 2017, 1852, 1854; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 791; a.A. Loritz, WM 2017, 309, 312 ff.).

    Dass die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2007 keine Argumente für eine Anteilszurechnung zugunsten des Leerkäufers liefert, folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber die für die steuerrechtliche Anteilszurechnung sowie die Voraussetzungen der Anrechnung und Erstattung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Vorschriften in § 39 AO und § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2007] in diesem Zusammenhang nicht geändert hat (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 87; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 43 mit Fn. 45).

    Jedoch handelt es sich letztlich lediglich um ein "obiter dictum", dem keine Auslegungshinweise für § 39 AO entnommen werden können (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 87; Anzinger, RdF 2012, 394, 402; Florstedt, NZG 2017, 601, 605; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 74 f.).

    Im Übrigen deutet auch die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG [VZ 2007] gebrauchte Formulierung, wonach die Dividendenkompensationszahlung "von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2a bezogen" wird, darauf hin, dass der Leerkäufer gerade nicht als Anteilseigner anzusehen ist (Hahne, DStR 2007, 605, 696; ferner FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 71, 89; Anzinger, RdF 2012, 394, 402; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 43; Bruns, DStZ 2012, 333, 335; Habammer, DStR 2017, 1958, 1960; Rau, DStR 2017, 1852, 1857; a.A. Müller/Schade, BB 2017, 1239, 1242; ferner Desens, DStZ 2012, 142, 145).

    Hierfür wäre erforderlich, dass die von den Leerverkäufern mit der Abwicklung des Verkaufsauftrags betrauten Depotbanken einen Betrag in Höhe der Bruttodividende von den Leerverkäufern erhalten, aber nur einen Betrag in Höhe der Nettodividende an die YT-Bank weitergeleitet hätten (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 100 ff.).

    Nur wenn die von den Leerverkäufern eingeschalteten Depotbanken tatsächlich einen Betrag, der wertmäßig der Differenz zwischen der Brutto- und Nettodividende entspricht, zum Zwecke der Abführung der Kapitalertragsteuer erhalten hätten, wäre von einem Einbehalt und infolgedessen von einer Erhebung der Steuer auszugehen (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 100).

    Für die Erhebung der Steuer kann nicht allein auf die Auszahlung des (bloßen) Nettobetrages an den Leerkäufer abgestellt werden (vgl. bereits FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 100, 102; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 87).

    Dies ist Ausdruck des Umstandes, dass der Fiskus beim Vorgang des Kapitalertragsteuerabzugs auf die in § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG [VZ 2007] bezeichneten Personen als Verwaltungshelfer zurückgreift (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.1996 - VIII R 30/93, juris Rn. 14; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 100, 102).

  • BFH, 18.09.2018 - VII R 18/18

    Zur Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuer-Festsetzung

    Auszug aus LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
    (a) Eine Festsetzungsverjährung im Sinne des § 169 AO kommt hinsichtlich der Anrechnungsverfügung bzw. eines insoweit zu erlassenden Änderungsbescheides von vornherein nicht in Betracht, da es sich hierbei um Verwaltungsakte im Steuererhebungsverfahren handelt, in dem grundsätzlich nur die Regelungen zur Zahlungsverjährung zur Anwendung gelangen (BFH, Urteile vom 29.10.2013 - VII R 68/11, juris Rn. 13; vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9).

    Abweichendes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch dann, wenn durch einen innerhalb der Festsetzungsfrist ergehenden Steueränderungsbescheid die Steuerfestsetzung geändert wird (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9).

    Ein solcher Änderungsbescheid setzt mit seiner Bekanntgabe eine neue Zahlungsverjährung nach § 228 AO in Lauf (BFH, Urteil von 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9, 11).

    Erst dieser Änderungsbescheid setzt dann die maßgebliche Zahlungsverjährung in Gang, die im Falle ihres Ablaufs den Tatbestand des § 232 AO verwirklichen kann (vgl. FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 30 mit weiteren Nennungen; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 7 ff.).

    Eine Beschränkung auf den Umfang der Änderung der Steuerfestsetzung existiert nicht, insbesondere tritt keine Teilverjährung hinsichtlich derjenigen Beträge ein, auf die sich die Anpassungen im Steueränderungsbescheid nicht beziehen (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11; Schmitt, DStRE 2014, 500, 502 f.; a.A. Kleutgens FR 2018, 774, 778; Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl., § 229 Rn. 5a).

    Dies folgt bereits daraus, dass für einen bestimmten Veranlagungszeitraum ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis existiert, der bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungsansprüche oder Erstattungsansprüche aufgespalten werden kann, die in Abhängigkeit vom Erlass der jeweiligen Steuer(änderungs)bescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (BFH, Urteile vom 16.02.1996 - VII R 50/95, juris Rn. 30; vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11; FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 33).

    Mit der der geänderten Steuerfestsetzung angepassten Anrechnungsverfügung wird der Betrag einer zu leistenden Abschlusszahlung bzw. Erstattung im Steuerbescheid im Ganzen neu ausgewiesen, nicht lediglich im Hinblick auf den über die geänderte Anrechnungsverfügung hinausgehenden Betrag (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11).

    Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Notwendigkeit, im Falle einer nach Eintritt der Zahlungsverjährung geänderten Steuerfestsetzung den Beginn einer durch den Änderungsbescheid ausgelösten (neuen) Zahlungsverjährung nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sich durch den Änderungsbescheid ein höheres Leistungsgebot ergibt (FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 34; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 7 ff.).

    Vielmehr folgt jedenfalls aus der vom selben Senat am 18.09.2018 (VII R 18/18) getroffenen Entscheidung, dass die Steueranrechnung in Folge eines Steueränderungsbescheides in vollem Umfang geändert werden kann, die Änderbarkeit also nicht auf den Umfang der im Rahmen der Neufestsetzung der Einkünfte geänderten Steuer beschränkt ist (so bereits Schmitt, DStRE 2014, 500, 502 f. zur Entscheidung vom 29.10.2013).

    Gleichwohl bestätigte er im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung des FG München, wonach nach Ergehen eines Änderungsbescheides zur Einkommenssteuer die Zahlungsverjährung insgesamt neu in Gang gesetzt wird und nicht nur in dem Umfang, in dem der Änderungsbescheid betragsmäßig von bisher festgesetzten Steuern abweicht und nicht auf Anrechnungsbeträgen beruht (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9 ff.; FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 30, dort mit der weiterreichenden Schlussfolgerung, wonach die Zahlungsverjährung im Regelfall nicht vor der Festsetzungsverjährung eintreten könne, sowie Rn. 33).

    Denn für einen bestimmten Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer bestehe ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungsansprüche oder Erstattungsansprüche aufgespalten werden könne, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (BFH, Urteil vom vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11).

    Durch den Änderungsbescheid verliere der geänderte Bescheid in vollem Umfang seine Wirkung (BFH, Urteil vom vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11).

    Vielmehr ist entscheidend allein der Umstand, dass für Lauf und Eintritt der Zahlungsverjährung im Ganzen nicht auf den Ursprungsbescheid, sondern auf den innerhalb der Festsetzungsfrist ergehenden Änderungsbescheid abzustellen ist, unabhängig davon, welchen Hintergrund und Inhalt die Änderungen im Zweitbescheid haben (FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 35; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 7 ff.).

    Wie soeben dargelegt, kann eine bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfrist erneut in Gang gesetzt werden, wenn innerhalb der Festsetzungsfrist ein Änderungsbescheid ergeht, in dem die Steuerfestsetzung geändert wird (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9, 15).

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung

    Auszug aus LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
    (a) Eine Festsetzungsverjährung im Sinne des § 169 AO kommt hinsichtlich der Anrechnungsverfügung bzw. eines insoweit zu erlassenden Änderungsbescheides von vornherein nicht in Betracht, da es sich hierbei um Verwaltungsakte im Steuererhebungsverfahren handelt, in dem grundsätzlich nur die Regelungen zur Zahlungsverjährung zur Anwendung gelangen (BFH, Urteile vom 29.10.2013 - VII R 68/11, juris Rn. 13; vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9).

    Eine Beschränkung auf den Umfang der Änderung der Steuerfestsetzung existiert nicht, insbesondere tritt keine Teilverjährung hinsichtlich derjenigen Beträge ein, auf die sich die Anpassungen im Steueränderungsbescheid nicht beziehen (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11; Schmitt, DStRE 2014, 500, 502 f.; a.A. Kleutgens FR 2018, 774, 778; Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl., § 229 Rn. 5a).

    Die vorstehend dargelegten Grundsätze stehen nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.10.2013 (VII R 68/11).

    Eine zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsverjährung stehe dem nicht entgegen, da die Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheides "insoweit" erneut in Lauf gesetzt werde (BFH, Urteil vom 29.10.2013 - VII R 68/11, juris Rn. 15).

    Vielmehr folgt jedenfalls aus der vom selben Senat am 18.09.2018 (VII R 18/18) getroffenen Entscheidung, dass die Steueranrechnung in Folge eines Steueränderungsbescheides in vollem Umfang geändert werden kann, die Änderbarkeit also nicht auf den Umfang der im Rahmen der Neufestsetzung der Einkünfte geänderten Steuer beschränkt ist (so bereits Schmitt, DStRE 2014, 500, 502 f. zur Entscheidung vom 29.10.2013).

    Hiermit steht im Ergebnis fest, dass der Bundesfinanzhof die Passagen "in diesem Umfang" und "insoweit" nicht quantitativ, also nicht bezogen auf die Höhe der geänderten Einkünfte, Einkommen oder Steuern gebrauchen, sondern zum Ausdruck bringen wollte, dass die Änderung der Steuerfestsetzung auch eine Neuvornahme der Steueranrechnung ermöglicht (vgl. bereits Schmitt, DStRE 2014, 500, 502 zur Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2013).

    Die Einheitlichkeit des für einen bestimmten Veranlagungszeitraum bestehenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bedingt nach alledem, dass bei jeder - auch geringfügigen - Änderung der Bemessungsgrundlage, die Steueranrechnung insgesamt zurückgenommen bzw. neu vorgenommen werden kann (vgl. Marfels, AO-StB 2019, 38, 39; Schmitt, DStRE 2014, 500, 502).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
    In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung ("dadurch") nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteile vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.; vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.).

    aa) Grundsätze des Handelns "für" einen anderen Von einem Handeln "für" einen anderen ist auszugehen, wenn der Handelnde bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt hat (BGH, Urteile vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 39; vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54).

    Den vom Bundesgerichtshof im Anwendungsbereich des § 73 Abs. 3 StGB a.F. ursprünglich benannten Fallgruppen in Gestalt der Vertretungsfälle, der Verschiebungsfälle sowie der Erfüllungsfälle sollte kein abschließender Charakter zukommen (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 41 spricht von den "wichtigsten Fallgruppen").

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.10.1999 (5 StR 336/99, juris Rn. 42 ff.) insoweit erkennbar lediglich beispielhaft die Fälle unmittelbarer betrieblicher Eingliederung beleuchtet.

    Es entsprach bereits hinsichtlich der früheren Vorschriften zur Verfallsanordnung in § 73 Abs. 3 StGB a.F. dem Willen des historischen Gesetzgebers, dass der Passus "für einen anderen" weit zu verstehen sei, dieser mithin auch Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie gutgläubige Bereicherte erfassen könne (ausführlich zur Genese des § 73 Abs. 3 StGB a.F. bereits BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 11 ff., 20).

    Hieran knüpfte der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.10.1999 an, in der er ein Verständnis des Tatbestandsmerkmals "für einen anderen" skizzierte, das auch rein faktische Verhaltensweisen im Interesse des Dritten ausreichen lässt (5 StR 336/99, juris Rn. 39).

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
    Dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15.12.1999 (I R 29/97) die Konstellation eines Leerverkaufs nicht vor Augen hatte, belegt auch seine zuletzt zu der Problematik ergangene Entscheidung vom 16.04.2014 (I R 2/12).

    Danach sind maßgeblich für die Beurteilung der Zurechnungsverhältnisse nach § 39 AO jeweils die Gesamtumstände des betroffenen Einzelfalls bzw. das "Gesamtbild der Verhältnisse" (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 39 ff.).

    Jedenfalls ist dies nicht der Fall, wenn das Gesamtvertragskonzept zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer dergestalt aufgesetzt war, dass auf Seiten des Leerkäufers lediglich ein Durchgangserwerb ohne nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte erfolgen sollte (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; auch für CumCum-Konstellationen das Gesamtvertragskonzept in den Vordergrund rückend: BFH, Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21).

    Da der Bundesfinanzhof im konkreten Fall von einem derartigen Gesamtvertragskonzept ausging und den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums auf Seiten des Klägers aus diesem Grund ablehnte, hat er im Rahmen seiner Entscheidung vom 16.04.2014 im Ergebnis offen gelassen, ob bereits das Vorliegen eines Leerverkaufs die Entstehung wirtschaftlichen Eigentums in der Person des Leerkäufers im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ausschließt (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 31 f.; gegen die Begründung wirtschaftlichen Eigentums durch Abschluss des Kaufvertrages in Leerverkaufskonstellationen allerdings Richter am BFH Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 42 ff.).

    Ob ein Erwerb wirtschaftlichen Eigentums per se bereits dann ausgeschlossen ist, wenn die zugrundeliegenden Kaufverträge außerbörslich abgeschlossen wurden (so etwa FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 79; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 254 ff.; Rau, DStR 2007, 1192, 1195; ders., DStR 2010, 1267, 1270; ders., DStR 2011, 510, 511; dagegen eher BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 31), bedarf keiner Entscheidung.

    Vorliegend könnte allerdings dagegen sprechen, dass der Angeklagte CA Aktien- und Derivatkonstruktionen als Teil eines marktneutralen Gesamtvertragskonzeptes aufgesetzt und abgesprochen hat, die einen Aktienkreislauf in Gang gesetzt haben, bei denen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein bloßer Durchgangserwerb stattfindet und die Anteile dem Erwerber nie nach § 39 AO zuzurechnen sind (vgl. BFH, Urteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21).

    Nicht mehr geklärt zu werden braucht, ob in CumEx-Leerverkaufstransaktionen wie den von der YT-Bank durchgeführten die Voraussetzungen des § 39 AO in der Person des Leerkäufers zu keinem Zeitpunkt - mithin auch nicht im Zeitpunkt der tatsächlichen Aktienbuchungen - erfüllt werden (angedeutet in BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32), mit der Folge, dass die erzielten Einkünfte von vornherein nicht dem Anwendungsbereich von § 43 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG [VZ 2007-2011] unterfielen.

  • FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15

    Abgewiesene Klage im Streit um Eintritt von Zahlungsverjährung hinsichtlich von

    Auszug aus LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
    Erst dieser Änderungsbescheid setzt dann die maßgebliche Zahlungsverjährung in Gang, die im Falle ihres Ablaufs den Tatbestand des § 232 AO verwirklichen kann (vgl. FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 30 mit weiteren Nennungen; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 7 ff.).

    Dies folgt bereits daraus, dass für einen bestimmten Veranlagungszeitraum ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis existiert, der bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungsansprüche oder Erstattungsansprüche aufgespalten werden kann, die in Abhängigkeit vom Erlass der jeweiligen Steuer(änderungs)bescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (BFH, Urteile vom 16.02.1996 - VII R 50/95, juris Rn. 30; vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 11; FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 33).

    Denn eine Teilzahlungsverjährung bleibt in Fällen eines auf einen Teilbetrag der Abschlusszahlung anzuwendenden Unterbrechungstatbestandes möglich, sofern auf den den ursprünglichen Zahlungsanspruch auslösenden Bescheid innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist keinerlei Zahlungen erfolgen und ein Änderungsbescheid nicht ergeht (FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Notwendigkeit, im Falle einer nach Eintritt der Zahlungsverjährung geänderten Steuerfestsetzung den Beginn einer durch den Änderungsbescheid ausgelösten (neuen) Zahlungsverjährung nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sich durch den Änderungsbescheid ein höheres Leistungsgebot ergibt (FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 34; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 7 ff.).

    Gleichwohl bestätigte er im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung des FG München, wonach nach Ergehen eines Änderungsbescheides zur Einkommenssteuer die Zahlungsverjährung insgesamt neu in Gang gesetzt wird und nicht nur in dem Umfang, in dem der Änderungsbescheid betragsmäßig von bisher festgesetzten Steuern abweicht und nicht auf Anrechnungsbeträgen beruht (BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 9 ff.; FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 30, dort mit der weiterreichenden Schlussfolgerung, wonach die Zahlungsverjährung im Regelfall nicht vor der Festsetzungsverjährung eintreten könne, sowie Rn. 33).

    Vielmehr ist entscheidend allein der Umstand, dass für Lauf und Eintritt der Zahlungsverjährung im Ganzen nicht auf den Ursprungsbescheid, sondern auf den innerhalb der Festsetzungsfrist ergehenden Änderungsbescheid abzustellen ist, unabhängig davon, welchen Hintergrund und Inhalt die Änderungen im Zweitbescheid haben (FG München, Urteil vom 16.02.2018 - 8 K 2196/15, juris Rn. 35; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18, juris Rn. 7 ff.).

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
    Die Übertragung des Eigentums erfolgt entsprechend den sachenrechtlichen Grundsätzen bei girosammelverwahrten Aktien mit der Übertragung des Mitbesitzes an der Globalurkunde nach § 930 BGB durch Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 64 f.; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 40).

    Nach Maßgabe der grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.12.1999 (Az. I R 29/97) soll der Erwerber bei Aktien wirtschaftliches Eigentum in der Regel ab dem Zeitpunkt erlangen, von dem an er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann.

    Hierfür kann es ausreichen, dass nach den einschlägigen Börsenusancen - insbesondere den Börsenbedingungen - und den üblichen Abläufen dem Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche nicht mehr entzogen werden können (BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 40).

    Hiervon kann auszugehen sein, wenn die Vertragsbeteiligten entsprechende schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen sind (BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 41).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Bundesfinanzhof den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich mit dem Umstand begründet, der Veräußerer habe der Klägerin des dortigen Verfahrens einen Besitzmittlungsanspruch (§ 929 Satz 2 BGB) zu der girosammelverwahrenden Stelle eingeräumt oder mit der Klägerin ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) vereinbart (BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 40).

    Für die hier beleuchtete Fragestellung ist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allein die Aussage zu entnehmen, dass maßgeblich eine an dem Gesamtbild der Verhältnisse orientierte Betrachtung sei (BFH, Urteile vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 41; vom 20.11.2007 - I R 85/05, juris Rn. 15).

    Dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15.12.1999 (I R 29/97) die Konstellation eines Leerverkaufs nicht vor Augen hatte, belegt auch seine zuletzt zu der Problematik ergangene Entscheidung vom 16.04.2014 (I R 2/12).

  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Auszug aus LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
    Solche Vorteile sind regelmäßig nicht "durch" die Tat erlangt, sondern können allein als "für" die Tat erlangtes Etwas unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB der Einziehung unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 38 f.; zum alten Einziehungsrecht BGH, Urteil vom 19.10.2011 - 1 StR 336/11, juris Rn. 12 ff.).

    Derartige Vermögensmehrungen können als Honorierung "für" die Tatbegehung geleistet sein und daher der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 39; zum alten Einziehungsrecht bereits BGH, Urteile vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07, juris Rn. 65 ff.; vom 19.10.2011 - 1 StR 336/11, juris Rn. 12 ff.).

    Derartige Vermögenszuwendungen, die sich aus mehreren Einnahmequellen des Zuwendenden speisen, werden "für" die Tat gewährt, wenn sie als Gegenleistung für die Tatbeteiligung erfolgen (BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 39).

    Auch für den Fall, dass Erträge aus einer Tat zunächst bei einer Gesellschaft anfallen und anschließend anteilig an tatbeteiligte Gesellschafter weitergeleitet werden, kommt die Anordnung einer Gesamtschuld in Betracht (im Ergebnis BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 5 ff., 45).

    Gerade in Fällen, in denen eine Gesellschaft im Sinne des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB "durch" die Tat Vermögenswerte erlangt und einen Täter oder Teilnehmer an diesen profitieren lässt, so dass gegenüber diesem die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB eröffnet sein kann, ist eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen, um zu gewährleisten, dass das aus der Tat Erlangte nicht mehrfach eingezogen wird (im Ergebnis BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 5 ff., 45).

    Zuletzt ist eine gesamtschuldnerische Haftung auch im Hinblick auf Entnahmen der Gesellschafter der Einziehungsbeteiligten anzuordnen, die sich im Ergebnis als Weiterleitung der Taterträge darstellen (zu dieser Konstellation BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 41 f., 45).

  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

    Auszug aus LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
    Bei girosammelverwahrten Aktien ist der Depotinhaber nach Maßgabe der §§ 741, 1008 BGB; § 6 Abs. 1 DepotG Miteigentümer nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art (vgl. auch FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 73; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 240; Klanten, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., Band 1, § 72 Rn. 79 f.).

    Die Übertragung des Eigentums erfolgt entsprechend den sachenrechtlichen Grundsätzen bei girosammelverwahrten Aktien mit der Übertragung des Mitbesitzes an der Globalurkunde nach § 930 BGB durch Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 64 f.; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 40).

    (aa) Aufbau und Wortlaut des § 39 AO lassen allein die Auslegung zu, dass ein Wirtschaftsgut (hier in Gestalt der Aktie) immer nur entweder dem zivilrechtlichen Eigentümer oder dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden kann (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 70; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 77; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 266 ff.; Anzinger, RdF 2012, 394, 400 ff.; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 f.; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; ders., DStZ 2011, 676, 680; Florstedt, FR 2016, 641 ff., 651; ders., NZG 2017, 601, 603 ff.; ders. StuW 2018, 216, 221 f.; Haarmann, BB 2018, 1623, 1635; Pflaum, StBp 2015, 185, 189; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; ders., FR 2014, 1012, 1018 f.; ders., DStR 2017, 1852, 1854 f.; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 787 f.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76; ders., DStR 2018, 1976, 1977).

    Der Entscheidung lag erkennbar ein Fall zugrunde, in dem die Aktien im Depot des Veräußerers vorhanden waren und dieser auch zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien war, also ein sogenannter Inhaberverkauf vorlag (hierzu FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 78; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 255, 311; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; Florstedt, FR 2016, 641, 644; Spengel, BB 2016, 2988, 2990; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 789; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 26 f.; vgl. ferner FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 75).

    Insbesondere existiert kein Mechanismus, der zur Folge hätte, dass dem zivilrechtlichen Eigentümer die Dividende nachträglich entzogen und diese sodann zu Gunsten des Leerkäufers gebucht wird (zu möglichen Abwicklungsmechanismen, die im Falle eine börslichen Inhaberverkaufs gewährleisten, dass die Originaldividende bei Geschäften über den Dividendenstichtag dem Erwerber der Aktien gutgeschrieben wird, etwa FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 79; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 257; Bruns, DStR 2010, 2061; Podewils, jurisPR-SteuerR 49/2014 Anm. 1).

    Ob ein Erwerb wirtschaftlichen Eigentums per se bereits dann ausgeschlossen ist, wenn die zugrundeliegenden Kaufverträge außerbörslich abgeschlossen wurden (so etwa FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 79; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 254 ff.; Rau, DStR 2007, 1192, 1195; ders., DStR 2010, 1267, 1270; ders., DStR 2011, 510, 511; dagegen eher BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 31), bedarf keiner Entscheidung.

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Auszug aus LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
    Soweit sich der Vorsatz im Rahmen des § 370 Abs. 1 AO auch darauf beziehen muss, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. er erkennt oder zumindest für möglich hält, dass ein von ihm angestrebter Steuervorteil nach dem einschlägigen Steuerrecht nicht begründet ist (BGH, Urteile vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, juris Rn. 14), ist auch dies hinsichtlich der gesondert Verfolgten BP, BX und AE der Fall.

    Der Hinterziehungsvorsatz setzt weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs bzw. der steuerrechtlichen Lage voraus (BGH, Urteile vom 16.12.2009 - 1 StR 491/09, Rn. 37; vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21).

    Die Kenntnis aller Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des von ihm nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71).

    Ob ein Tatbeteiligter nach diesen Maßgaben vorsätzlich handelte oder nicht, bemisst sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für sein Vorstellungsbild von Bedeutung waren (BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 25).

    Es ist in diesem Zusammenhang weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Tatbeteiligten Umstände oder Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestehen (BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 25).

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 677/16

    Anordnung des (Dritt-)Wertersatzverfall (Anwendbarkeit des alten Rechts)

  • OLG München, 20.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 96/18

    Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung des Verfalls - Einziehung trotz

  • BGH, 24.10.2019 - 1 StR 173/19

    Einziehung (keine Einziehung bei Erlöschen des zu Grunde liegenden

  • BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der

  • BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung -

  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

  • BGH, 22.01.2014 - 5 StR 468/12

    Beihilfe durch berufstypisches Verhalten (deliktischer Sinnbezug; subjektive

  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von

  • BGH, 26.11.2019 - 3 StR 323/19

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Betrug durch den Vertrieb von

  • FG Düsseldorf, 12.12.2016 - 6 K 1544/11

    Kein wirtschaftliches Eigentum des Leerkäufers an Dividendenpapieren im Rahmen

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93

    Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner

  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 139/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen - und die Verjährung von

  • BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99

    Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrechten nach § 31 WEG;

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

  • BGH, 19.09.2018 - 1 StR 183/18

    Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes (Erlöschen des

  • FG Köln, 16.01.2019 - 11 K 2194/16

    Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe

  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

  • BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zwischen

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

  • BFH, 18.08.2015 - I R 88/13

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

  • BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02

    Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der

  • BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19

    Anfrageverfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

  • BGH, 27.10.2011 - 5 StR 14/11

    Verfall (Berücksichtigung steuerrechtlicher Belastungen); Härtevorschrift (nicht

  • BGH, 05.06.2019 - 5 StR 670/18

    Erlangtes Etwas als Gegenstand der Einziehung von Taterträgen (tatsächliche

  • BFH, 06.02.1996 - VII R 50/95

    Steuerschuld - Tilgungswirkung - Entscheidungszeitpunkt

  • BGH, 04.02.2009 - 2 StR 504/08

    Verfall von Wertersatz bei Kaufgeld der Ermittlungsbehörden (mangelnde

  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 107/18

    Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel (Begriff der Bedenklichkeit,

  • BFH, 22.08.2007 - II R 33/06

    Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei

  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 283/18

    Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beurlaubung des Angeklagten (zurückhaltend

  • OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18

    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach

  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

  • BGH, 07.12.2000 - 4 StR 485/00

    Grenzen der Verfallsanordnung gegen Dritte gemäß § 73 Abs. 3 StGB

  • LG Hildesheim, 03.12.2018 - 22 Qs 8/18

    GVG, StPO, AO, StGB

  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

    Innerdeutsche Todesschüsse I

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

  • BVerfG, 16.12.1970 - 1 BvR 210/68

    Vermögensteuerliche Behandlung fortgesetzter Gütergemeinschaft nach § 76 BewG

  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 435/11

    Betrug durch "Phishing" (Abgrenzung zur Begünstigung; Beendigung)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

  • BGH, 07.03.2019 - 5 StR 569/18

    Einziehung von Taterträgen (Erlangung durch die Tat; faktische Verfügungsgewalt;

  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 575/15

    Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

  • BGH, 23.01.2019 - 3 StR 501/18

    Schätzung des Wertes von Taterträgen bei der Einziehungsentscheidung (Vorrang der

  • BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17

    Betrug (konkludente Täuschung; Fehlen eindeutiger Urteilsfeststellungen zum

  • BGH, 27.06.2001 - 5 StR 181/01

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 20.01.2010 - 1 StR 634/09

    Voraussetzungen der Selbstanzeige (steuerliche Prüfung; persönlicher

  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 164/06

    Verurteilungen im Steuerhinterziehungsverfahren gegen die frühere Vereinsspitze

  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 470/11

    Einziehung (Nebenstrafe); Strafzumessung (Einziehung; bestimmender Gesichtspunkt)

  • BGH, 26.03.2019 - 1 StR 52/19

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Täterschaft: ausreichender Einfluss auf

  • BGH, 17.02.2016 - 5 StR 554/15

    Mittäterschaftliche schwere Brandstiftung: Rückschluss auf einen konkludenten

  • BGH, 22.10.2019 - 4 StR 227/19

    Mittäterschaft (Maßstab); Anrechnung (Unterbleiben der Anrechnung der

  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 198/17

    Steuerhinterziehung (Täterschaft: Voraussetzungen der Täterschaft, kein

  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17

    Verfall (Anwendbarkeit des alten Rechts bei Absehen von Verfallsanordnung; keine

  • BGH, 24.02.2011 - 5 StR 514/09

    Verurteilungen wegen progressiver Kundenwerbung rechtskräftig

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

  • LG Frankfurt/Main, 25.04.2018 - 12 O 262/16

    cum-ex, Kapitalertragssteuereinbehalt

  • BGH, 07.11.2018 - 2 StR 361/18

    Beihilfe (allgemeiner Maßstab; psychische Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort);

  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

  • BGH, 16.12.2009 - 1 StR 491/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Mitwirkung an einem

  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von

  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

  • BGH, 07.04.2016 - 5 StR 332/15

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen; Beauftragtenbegriff; Verbotsirrtum

  • BGH, 22.01.2020 - 2 StR 582/18

    Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes (Schadlosstellung

  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

  • BGH, 14.12.2017 - 3 StR 561/17

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

  • BFH, 20.11.2007 - I R 85/05

    Bestätigung der Rechtsprechung zum Dividendenstripping - Wirtschaftliches

  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02

    Umsatzsteuerhinterziehung (Vollendung; Scheinfirmen; Vorsteuererstattungen;

  • BGH, 15.04.2020 - 5 StR 435/19

    Verjährung bei tateinheitlicher Begehung von Bankrott und Untreue

  • BFH, 08.09.2010 - I R 90/09

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

  • OLG Köln, 11.12.2014 - 7 U 23/14

    Amtspflichtverletzungen des Bundeszentralamts für Steuern im Zusammenhang mit der

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Bei der Bewertung dieser Angaben ist zu berücksichtigen, dass der Vorhalt aus den Feststellungen eines Urteils des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 (62 KLs 1/19) und aus einem selektiven Auszug einer privat angefertigten stenografischen Mitschrift der dortigen Hauptverhandlung erfolgte.

    Dass der gesondert Verfolgte Dr. KK sich im Rahmen seiner Vernehmung im Verfahren 62 KLs 1/19 tatsächlich ausschließlich entsprechend des Vorhaltes geäußert hat, steht dagegen nicht fest.

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Dem ist die Rechtsprechung in unterschiedlichsten Fallsituationen gefolgt (z.B. FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 - 1 K 904/14, EFG 2017, 59; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11 K,AO, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 1424; Hessisches FG, Urteil in EFG 2020, 1160; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2020 - 3 K 403/10, juris; FG München, Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, EFG 2021, 723, Revision I R 3/21; LG Bonn, Urteile vom 18.03.2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19, juris, Rz 1438 [in der Revisionsinstanz bestätigt durch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 80], und vom 01.06.2021, a.a.O., Rz 765 f.).

    Vielmehr hatte er nach der Gesamtkonzeption der vereinbarten geschäftlichen Abläufe nur die Funktion, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungsermöglichende) Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen (unerheblich ist dabei, ob es sich --in der Begrifflichkeit aus BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 8 [und der Vorinstanz LG Bonn vom 18.03.2020, a.a.O., Rz 63] für die dortigen Sachumstände des kurzfristigen An- und Verkaufs rund um den Dividendenstichtag-- um "Kreislauf-Geschäfte" handelte).

    ff) Eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH (Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), die der Kläger ausdrücklich begehrt, ist mit Blick auf die von ihm für rechtserheblich befundene Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.05.1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen --sog. Finalitätsrichtlinie-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1998, Nr. L 166, 45) nicht veranlasst (s. insoweit auch z.B. LG Bonn, Urteil vom 18.03.2020, a.a.O., Rz 1451 [dort darüber hinaus auch zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, Amtsblatt der Europäischen Union 2014, Nr. L 257, 1]).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20

    Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für

    Mit der Berufung wenden sich die Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte im Zusammenhang mit sog. Cum/ex-Geschäften im Wege der Stufenklage auf Auskünfte über Aktienkäufe der Klägerin zu 2) in den Jahren 2007 bis 2011, Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag aus einem ihrer Meinung nach bestehenden steuerrechtlichen Gesamtschuldverhältnis und Ersatz des Verzögerungsschadens sowie auf Feststellung der Freistellungpflicht der Beklagten hinsichtlich der Zahlungspflichten aufgrund der Einziehungsentscheidung gemäß Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020, 62 KLs 1/19, und künftiger strafrechtlicher Einziehungsentscheidungen in Anspruch genommen haben.

    In Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen zwei Börsenhändler, die sich auch auf die streitgegenständlichen Transaktionen bezogen, (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 -, Rn. 59 ff., juris; Revisionen verworfen, vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 7, juris) und den Generalbevollmächtigten der Klägerin zu 1) (vgl. LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 25, beck-online) wurde seitens des Landgerichts Bonn festgestellt, dass es sich bei den Transaktionen um Leerverkäufe gehandelt habe, die zu marktüblichen Preisen vereinbart worden seien und bei denen die Leerkäufer, für die diese Geschäfte - mit Ausnahme der Transaktionskosten - als solche wirtschaftlich neutral gewesen seien, im Rahmen der vom Leerverkäufer und Leerkäufer abgeschlossenen gegenläufigen Kurssicherungsgeschäften dadurch profitiert hätten, dass eine vom rechnerischen Marktpreis abweichende, für den Leerverkäufer dadurch im Vergleich zum rechnerischen Marktpreis ungünstigere Bepreisung des Kurssicherungsgeschäftes erfolgte und hierdurch ein Teil des Profites des Leerverkäufers (in Form der nicht abgeführten Kapitalertragsteuer) auf den Leerkäufer verschoben worden sei.

    Ferner wurde festgestellt, dass die von den Leerverkäufern eingeschalteten Depotbanken lediglich einen Betrag in Höhe der Nettodividende an die Leerkäufer ausgezahlt hätten, ohne ihrerseits Zugriff auf einen darüber hinausgehenden Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zu nehmen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19 -, Rn. 769, 1464, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 65, juris).

    Des Weiteren wurde in dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020, 62 KLs 1/19, die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, wobei auf die Klägerin zu 1) als Einziehungsbeteiligte ein Betrag von 176.574.602,00 ?, davon in Höhe von 166.574.603,00 ? als Gesamtschuldnerin, entfiel, in dem auch steuerlich verjährte Beträge enthalten waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 2, 12 ff., 41, 45, 119, 122 ff., juris).

    a) die Klägerin zu 1) von allen Zahlungspflichten aufgrund der Anordnung der Einziehung in dem Strafverfahren gegen die Herren Vorname4 F und Vorname3 G vor dem Landgericht Bonn Urteil vom 18. März 2000, Az. 62 KLs 1/19),.

    die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu 1) von Zahlungspflichten aufgrund der Anordnung der Einziehung in dem Strafverfahren gegen die Herren Vorname4 F und Vorname3 G vor dem Landgericht Bonn (Urteil vom 18. März 2000, Az. 62 KLs 1/19, BGH, Az. 1 StR 519/20) in Höhe von 53.927.835,57 ? freizustellen.

    Ebenso war nicht erklärbar, weshalb ein Leerverkäufer die Absicherungsgeschäfte, über die die Gewinne verteilt werden sollten, zu derartig ungünstigen Preisen abschließen sollte (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19, S. 206, Rn. 779; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 353 f., 379, 458, beck-online; Saliger, NJW 2022, 17 (19), Rn. 13 m.w.N.).

    Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten, der den Feststellungen in den Strafverfahren entspricht (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19, S. 201 ff., Rn. 779, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 86, juris; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 424, beck-online) hat die Klägerin zu 2) zudem bereits im Jahr 2006 auf Verkäuferseite an derartigen Geschäften teilgenommen, als Dividenden-Kompensationszahlungen noch nicht mit der Kapitalertragsteuer belastet wurden, und nahm nach dem Inkrafttreten Jahressteuergesetzes 2007 sodann unter Änderung ihrer Strategie die Position als Leerkäufer ein.

    Die Klägerinnen können von der Beklagten auch nicht die mit Antrag zu IV. beanspruchte Freistellung von den Zahlungspflichten aufgrund der gemäß § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c S.1, 73 Abs. 2 StGB erfolgten Einziehungsentscheidung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 (Az. 62 KLs 1/19 -, Rn. 1899, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 111, juris) verlangen.

    Die vom Landgericht Bonn angeordnete Einziehung bezieht sich schon nicht auf die originäre Forderung aus dem Steuerverhältnis i.S.v. § 44 AO, sondern auf den kausal aus einer Straftat nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO entstammenden Vermögenszufluss bei Tätern, Teilnehmern und Drittbegünstigten, auch wenn er aus der unberechtigten Steueranrechnung resultiert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 119, juris; LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19 -, Rn. 1912, juris).

  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 18 O 386/18

    Cum-Ex-Geschäfte: Klage der Hamburger Privatbank M.M. Warburg gegen die Deutsche

    Vor dem Landgericht Bonn wurde beginnend mit dem 04.09.2019 unter dem Aktenzeichen 62 KLs 1/19 ein Strafverfahren gegen die britischen Aktienhändler ... und ... geführt, dessen Gegenstand die Durchführung von Aktientransaktionen bildete, die auf die Erstattung nicht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragssteuer abzielten.

    a) die Klägerin zu 1) von allen Zahlungspflichten aufgrund der Anordnung der Einziehung in dem Strafverfahren gegen die Herren ... und ... vor dem Landgericht Bonn (Urteil vom 18. März 2000, Az. 62 KLs 1/19),.

  • LG Bonn, 16.07.2019 - 62 KLs 1/19

    Anklage im Cum/Ex-Komplex zur Hauptverhandlung zugelassen

    Die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.04.2019 (Aktenzeichen 213 Js 41/19) gegen zwei britische Staatsangehörige wegen der Beteiligung an sogenannten Cum/Ex-Geschäften (vgl. Pressemitteilung vom 17.06.2019) ist von der 12. großen Strafkammer zur Hauptverhandlung zugelassen worden.
  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 213 Js 32/20

    AO, StGB

    Bei der Bewertung dieser Angaben ist zu berücksichtigen, dass der Vorhalt aus den Feststellungen eines Urteils des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 (62 KLs 1/19) und aus einem selektiven Auszug einer privat angefertigten stenografischen Mitschrift der dortigen Hauptverhandlung erfolgte.

    Dass der gesondert Verfolgte Dr. KK sich im Rahmen seiner Vernehmung im Verfahren 62 KLs 1/19 tatsächlich ausschließlich entsprechend des Vorhaltes geäußert hat, steht dagegen nicht fest.

  • OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22

    Rechtsweg; Ermittlungsverfahren; Prozesshandlung; Willkür

    Darüber hinaus habe Frau Oberstaatsanwältin Z mittels eines "sequentiellen Aufbaus einer Anklagekaskade mit willkürlicher Austrennung von Verfahren" darauf abgezielt und erreicht, dass in den betreffend gesondert verfolgte Londoner Börsenhändler ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 nebst dazugehöriger Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021) ausweislich der jeweiligen Entscheidungsgründe festgestellt worden sei, dass der Betroffene sich als Mittäter einer vorsätzlichen schweren Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe, obwohl der Betroffene in den/dem gegen die gesondert Verfolgten geführten Verfahren weder angeklagt noch Revisionsführer und somit auch kein Verfahrensbeteiligter gewesen sei; dies stelle einen Verstoß gegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2017 zu 1128/17 ausgeführten Grundsätze dar, zumal gegen den Betroffenen bisher weder Anklage erhoben noch seit der Verfahrensabtrennung überhaupt eine (weitere ihn betreffende) Ermittlungstätigkeit ersichtlich sei.

    Angesichts der besonderen Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen hat es der Senat - wie bereits in dem (auch) den Betroffenen betreffenden Verfahren zum hiesigen Aktenzeichen III-1 VAs 120-140, 154+155/22 (vgl. den dem Betroffenen bekannten Senatsbeschluss vom 26. April 2022) - für angemessen gehalten, den Geschäftswert auf ein halbes Prozent des mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 (Aktenzeichen 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 - Verfahren gegen die beiden vorgenannten Börsenhändler), auf das (auch) in der hiesigen Antragsschrift ausdrücklich Bezug genommen wird, gegen die A-Bank als Einziehungsbeteiligte angeordneten Einziehungsbetrages von 176.574.603,00 EUR, mithin auf 882.873,02 EUR, festzusetzen.

  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
    Wendet die dritte Person dem Täter Vermögen zu, um ihn an dem Erfolg der zugunsten der Gesellschaft begangenen Steuerhinterziehung teilhaben zu lassen, so kommt dem ebenfalls die Bedeutung einer Honorierung von dessen Tatbeiträgen zu (LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19 - juris Rn. 1849 ff, 1857; bestätigt durch BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20, Rn. 43/100).
  • LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Aufgrund des eindeutigen Exklusivitätsverhältnisses zwischen § 39 Abs. 1 und Abs. 2 AO, wonach die Aktien nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind, scheidet auch eine gleichzeitige Zurechnung der Aktien zugunsten des zivilrechtlichen Eigentümers und dem Fonds aus (vertiefend und in Auseinandersetzung mit den Gegenauffassungen vgl. LG Bonn, Urteil vom 18.03.2020 - 62 KLs 1/19 -, juris; Urteil vom 09.02.2022 - 62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20 -, juris, jeweils m. w. N.; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38).
  • OLG Hamm, 26.04.2022 - 1 VAs 120/21

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Rechtsweg; Pressearbeit der

    Zum Hintergrund der in der Antragsschrift nicht näher erläuterten "Cum-Ex"-Verfahren, die Gegenstand der monierten Fernsehsendung sind, ist anzuführen, dass nach dem Kenntnisstand des Senats insoweit bisher eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 (62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19) wurden zwei Börsenhändler wegen der Mitwirkung an in Absprache mit Verantwortlichen der A-Bank getätigten "Cum-Ex"-Geschäften zu Bewährungsstrafen verurteilt, gleichzeitig wurde gegen die A-Bank als Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 176.574.603 Euro, davon in Höhe von 166.574.603 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet.
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