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   LG Bonn, 19.05.2017 - 1 O 384/16   

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LG Bonn, 19.05.2017 - 1 O 384/16 (https://dejure.org/2017,41072)
LG Bonn, Entscheidung vom 19.05.2017 - 1 O 384/16 (https://dejure.org/2017,41072)
LG Bonn, Entscheidung vom 19. Mai 2017 - 1 O 384/16 (https://dejure.org/2017,41072)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 12.06.2014 - 1 U 32/13

    Pflichtteil: Verpflichtung des Erben zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus LG Bonn, 19.05.2017 - 1 O 384/16
    Danach setzt ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass der Verpflichtete die erteilten schriftlichen Auskünfte - hier das im Tatbestand zitierte Nachlassverzeichnis einschließlich der erläuternden Korrespondenz - nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt beziehungsweise die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getätigt hat (vgl. KG, Urteil vom 12.06.2014 - 1 U 32/13 - juris Rd.25 = ErbR 2016, 278ff. - zum notariellen Nachlassverzeichnis; Palandt/Grüneberg, aaO., § 259 Rd.13 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 01.03.1994 - 322 O 321/93
    Auszug aus LG Bonn, 19.05.2017 - 1 O 384/16
    Ein noch zu erfüllender Auskunftsanspruch der Klägerin bestand deshalb bei Klageerhebung, ungeachtet der Frage der Schlüssigkeit ihres Vorbringens zu einem unwirksamen Erbvertrag einerseits und der dennoch primär verfolgten Pflichtteilsberechtigung andererseits (vgl. LG Hamburg DtZ 1994, 316, 317), nicht.
  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 298/13

    Zahlungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft:

    Auszug aus LG Bonn, 19.05.2017 - 1 O 384/16
    Zwar ist die auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung (S.1 des Sitzungsprotokolls = Bl.### d.A.) durch die Klägerin ausdrücklich formulierte nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung (§§ 260, 263 ZPO; vgl. BGH NJW 2014, 3314; MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 260 Rd.20) nicht schon deshalb prozessual unzulässig, weil sich die Klägerin mit dem Hauptvorbringen einer Stellung als Pflichtteilsberechtigte und ihrem Hilfsvorbringen einer (Mit-) Erbenstellung auf zwei sich inhaltlich widersprechende Lebenssachverhalte beruft (vgl. BGH, aaO.; MüKo/Becker-Eberhard, aaO., § 260 Rd.21; MüKo/Fritsche, ebenda, § 138 Rd.11 jeweils m.w.N.).
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