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   LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13   

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https://dejure.org/2014,24959
LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13 (https://dejure.org/2014,24959)
LG Bonn, Entscheidung vom 20.01.2014 - 9 O 278/13 (https://dejure.org/2014,24959)
LG Bonn, Entscheidung vom 20. Januar 2014 - 9 O 278/13 (https://dejure.org/2014,24959)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf zusätzliche Rückerstattung und Verzinsung geleisteter Beiträge aufgrund eines Widerrufs wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung nach Kündigung einer Lebensversicherung; Anforderungen an eine richtlinienkonforme Anwendung des § 5a Abs. 2 S. ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13
    b) § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ist als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltendes Recht anzuwenden, obwohl diese Vorschrift nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (Rs. C-209/12) gegen bereits seinerzeit geltende europarechtliche Vorgaben verstößt.

    Anderes ergibt sich auch nicht aus der zwar nicht im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (Rs. C-209/12), aber in den vorangegangenen Schlussanträgen der Generalanwältin T erwähnten Rechtsprechung zum Anwendungsvorrang allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts, die entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht auch dann verdrängen, wenn sie durch Richtlinien konkretisiert werden (EuGH, Rs. 144/04, Urteil vom 22. November 2005, Slg. 2005, I-9981 Rn. 74 ff. und Rs. C-555/07, Urteil vom 19. Januar 2010, Slg. 2010, I-365, Rn. 50 f.).

    (4) Selbst wenn der Einklang von Gesetzeszweck und Gesetzeswortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. kein Hindernis für eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung wäre, folgt aus der vom Europäischen Gerichtshof am 19. Dezember 2013 (Rs. C-209/12) bestätigten Unvereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (90/267/EWG) in Verbindung mit Art. 31 der Dritten Lebenversicherungsrichtlinie (92/96/EWG) nicht ohne weiteres, dass diese Vorschrift im vorliegenden Fall keine Anwendung finden darf.

    Zu keiner der damit angesprochenen Fragen hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (Rs C-209/12) geäußert.

    Der Europäische Gerichtshof hat außerdem ausdrücklich hervorgehoben, dass auch die Frage, ob das § 5a VVG a. F. zugrundeliegende Policenmodell als solches mit den einschlägigen Rechtlinien vereinbar sei, nicht Gegenstand seiner Entscheidung sei, und dass er auf Grund des vom Bundesgerichtshof mitgeteilten Sachverhaltes ohne eigene Prüfung davon ausgehe, dass die Belehrung nicht oder nicht ausreichend erfolgt sei (EuGH, Rs. C-209/12, Urteil vom 19. Dezember 2013, Rn. 20).

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13
    Insbesondere erfolgten Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes erst nach der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, IV ZR 201/10, Urteil vom 25. Juli 2012), so dass deren Beachtung naheliegt.
  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13
    Für die Frage, in welchen Fallgruppen § 5a VVG zu einem richtlinienwidrigen Ergebnis führt und deshalb eine teleologische Reduktion, sollte man sie allein aus diesem Grund für zulässig halten, in Betracht kommt, ist weiterhin bedeutsam, dass der Europäische Gerichtshof seine Erwägung, dass das in Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie vorgesehene Rücktrittsrecht unter dem Gesichtspunkt seiner praktischen Wirksamkeit nicht zu einem Zeitpunkt erlöschen dürfe, zu dem der Versicherungsnehmer darüber nicht belehrt sei (EuGH, aaO, Rn. 26) durch den Hinweis relativiert hat, dass eine Regelung, derzufolge das Rücktrittsrecht unabhängig von einer Belehrung innerhalb einer bestimmten Frist nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlösche, nicht Gegenstand seiner Entscheidung sei (EuGH, aaO, Rn. 31 unter Hinweis auf EuGH, Rs. C-412/06, Urteil vom 10. April 2008, NJW 2008, 1865 ff.).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

    Auszug aus LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13
    Sie ist deshalb auch aus europarechtlicher Sicht weder erforderlich (EuGH, Rs. C-12/08, Urteil vom 16. Juli 2009, Slg. 2009, I-6653, Rn. 61) noch gerechtfertigt (EuGH, Rs. C-212-04, Urteil vom 4. Juli 2006, NJW 2006, 2454 ff., Rn. 110).
  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13
    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat derselbe Senat in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, dass eine planwidrige Regelungslücke auch dann angenommen werden könne, wenn die Richtlinienkonformität stillschweigend vorausgesetzt wird und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber dieselbe Regelung erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (BGH, VIII ZR 70/08, Urteil vom 21. Dezember 2011, NJW 2012, 1073 ff., juris Rn. 34).
  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13
    Sie überschreitet ihre verfassungsrechtlichen Grenzen erst, wenn sie deutlich erkennbare oder gar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (BVerfG, 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07, Beschluss vom 26. September 2011, NJW 2012, 669, juris Rn. 56).
  • BGH, 27.09.1972 - IV ZR 225/69

    Zulässigkeit des Selbstkontrahierens bei lediglich rechtlichem Vorteil

    Auszug aus LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13
    Unter Wahrung der gebotenen Rückbindung werden mittels teleologischer Reduktion herkömmlich bestimmte Fallgruppen vom Anwendungsbereich einer Vorschrift ausgenommen, die auf diese Fallgruppen nur dem Wortlaut, nicht aber ihrem Regelungszweck nach passt (siehe etwa zur Nichtanwendung von § 181 BGB auf das Selbstkontrahieren von Eltern bei eigenen Schenkungen an ihre geschäftsunfähigen Kinder BGH, IV ZR 229/69, Urteil vom 27. September 1972, BGHZ 59, 236 ff., juris Rn. 11).
  • BGH, 22.05.2012 - XI ZR 290/11

    Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer

    Auszug aus LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13
    Nach dem Vorlagebeschluss des 4. Zivilsenats zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. (BGH, IV ZR 76/11, Vorlagebeschluss vom 28. März 2012, juris Rn. 25) hat der 11. Zivilsenat eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung in Form einer analogen Anwendung von § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB auf das Einzugsermächtigungsverfahren allerdings mit der Begründung abgelehnt, dem stehe die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein Verständnis der Einzugsermächtigung als Unterfall des Zahlungsauftrags entgegen (BGH, XI ZR 290/11, Urteil vom 22. Mai 2012, NJW 2012, 2571 ff., juris Rn. 50).
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13
    Das Gebot der richtlinienkonformen Rechtsanwendung ist eine Ausprägung einerseits des allgemeinen Auslegungsgrundsatzes, Rechtsnormen aus dem Zusammenhang der Rechtsordnung heraus zu verstehen und anzuwenden, deren Bestandteil sie sind und zu der auch die an die Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien gehören, und andererseits der mitgliedstaatlichen Umsetzungspflicht, die im Rahmen ihrer Befugnisse auch von den Gerichten zu erfüllen ist (EuGH, Rs. 14/83, Urteil vom 10. April 1984, Slg. 1984, 1891, Rn. 26, 28, ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus LG Bonn, 20.01.2014 - 9 O 278/13
    Dabei ist eine richtlinienkonforme Rechtsanwendung auch in Fällen geboten, in denen eine Auslegung innerhalb der Grenzen des möglichen Wortlauts nicht mehr in Betracht kommt, aber eine Rechtsfortbildung nach in der nationalen Rechtsordnung anerkannten Methoden möglich ist (BGH, VIII ZR 200/05, Urteil vom 26. November 2008, NJW 2009, 427 ff., juris Rn. 21).
  • BGH, 12.01.1972 - IV ZR 229/69

    Testierfähigkeit bei fortgeschrittenem Krebsleiden - Ablehnung des Gerichts zur

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • OLG Köln, 16.05.2014 - 20 U 31/14

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

    Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Januar 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 278/13 - wird zurückgewiesen.
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