Rechtsprechung
LG Bonn, 20.04.2005 - 10 O 539/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Art. 5 Abs. 1 GG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 486
- afp 2005, 402
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90
TITANIC/'geb. Mörder'
Auszug aus LG Bonn, 20.04.2005 - 10 O 539/04
Weisen die um solche Elemente entkleideten Äußerungen ihrem "eigentlichen Inhalt" nach einen auf den Gegenstand der Kritik sachlich bezogenen Aussagegehalt auf, und lässt sich auch aus der Art der sarkastischen und zynischen Einkleidung selbst kein hinreichender Anhaltspunkt für einen ausschließlich der Diffamierung des Kritisierten dienenden Zweck herleiten, kann insgesamt nicht auf eine den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG überschreitende und daher unzulässige Schmähkritik geschlossen werden (BverfG NJW 1992, 2073, 2074). - BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
Auszug aus LG Bonn, 20.04.2005 - 10 O 539/04
Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs vielmehr erst dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, wenn sich also die Äußerung jenseits polemischer oder überspitzter Kritik in der Herabsetzung der angegriffenen Person erschöpft (BverfGE 82, 272, 283 f; BGH WM 2002, 937). - BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92
Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit
Auszug aus LG Bonn, 20.04.2005 - 10 O 539/04
Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (BGH GRUR 1995, 270, 274).
- OLG Köln, 23.08.1996 - 6 U 98/96
Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs als Voraussetzung eines wettbewerbsrechtlichen …
Auszug aus LG Bonn, 20.04.2005 - 10 O 539/04
Liegen der polemisch überspitzten und in bissiger Form geäußerten Meinung tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde, die gewichtig genug sind, um die geäußerte Meinung zu veranlassen, kann von einer ausschließlich der Diffamierung dienenden Schmähkritik nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil dem Adressaten die sachlichen Bezugspunkte, die den Anlass der Kritik darstellen, nicht mitgeteilt werden (BGH NJW 1962, 1004; NJW 1995, 301; OLG Köln NJW-RR 1997, 786, 788). - BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus LG Bonn, 20.04.2005 - 10 O 539/04
Das Recht auf freie Meinungsäußerung hat dementsprechend erst dann zurückzutreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung darstellt (BverfGE 93, 266, 293 f). - BGH, 05.01.1962 - VI ZR 72/61
Doppelmörder / Popps Helfer
Auszug aus LG Bonn, 20.04.2005 - 10 O 539/04
Liegen der polemisch überspitzten und in bissiger Form geäußerten Meinung tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde, die gewichtig genug sind, um die geäußerte Meinung zu veranlassen, kann von einer ausschließlich der Diffamierung dienenden Schmähkritik nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil dem Adressaten die sachlichen Bezugspunkte, die den Anlass der Kritik darstellen, nicht mitgeteilt werden (BGH NJW 1962, 1004; NJW 1995, 301; OLG Köln NJW-RR 1997, 786, 788). - BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01
Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines …
Auszug aus LG Bonn, 20.04.2005 - 10 O 539/04
Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs vielmehr erst dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, wenn sich also die Äußerung jenseits polemischer oder überspitzter Kritik in der Herabsetzung der angegriffenen Person erschöpft (BverfGE 82, 272, 283 f; BGH WM 2002, 937). - BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus LG Bonn, 20.04.2005 - 10 O 539/04
Erweist sich die Herabsetzung der Verfügungskläger durch den Verfügungsbeklagten danach nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung als unzulässig, bedarf es einer Abwägung der einander gegenüber stehenden Grundrechtspositionen der Parteien (vgl. BverfGE 85, 1, 16).
- LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18
Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht
(vgl. BGH ZIP 1995, 63, 68 = WRP 1985, 186 = GRUR 1995, 270, 274 = NJW-RR 1995, 301, 304; LG Bonn AfP 2005, 402, 404 = NJW-RR 2006, 486, 487 f.). - AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08
Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede im geistigen Meinungskampf ohne …
Von Verfassungs wegen macht selbst eine überzogene, unmäßige oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich noch nicht zur unzulässigen Schmähung, Landgericht Bonn, 20.04.2005, Aktenzeichen: 10 O 539/04. - AG Bad Iburg, 01.08.2007 - 4 C 538/07
Abzocke; Behauptungen; Betrug; Dafürhalten; Duldung; Ehrenschutz; Endverbrauch; …
Von Verfassungs wegen macht selbst eine überzogene, unmäßige oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich noch nicht zur unzulässigen Schmähung, Landgericht Bonn, 20.04.05, 10 O 539/04.